Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3487 6. Wahlperiode 05.12.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Justizvollzugsanstalt (JVA) Waldeck und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die im Juli 2014 gegründete Task Force Waldeck hat ihre Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung des Investorenbauprojektes JVA Waldeck mit Erstellung des Abschlussberichts am 28.10.2014 abgeschlossen. Im Rahmen dieser Arbeit hat die Task Force alle ihr zur Verfügung stehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Der Abschlussbericht der Task Force wurde über die Staatskanzlei und das Justizministerium an die Staatsanwaltschaft Schwerin weitergeleitet, damit diese die Ergebnisse gegebenenfalls in ihre weiteren Ermittlungen einbeziehen kann. Fragen etwa zur Tilgung, den Lebensversicherungen oder auch der Darlehenstranche NK4 sind Bestandteil weitergehender juristischer Aufklärungen durch eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei . In der Sitzung des Finanzausschusses am 04.09.2014 erfolgte ein Zwischenbericht durch die Task Force zur JVA Waldeck. Demnach seien alle Akten im Bestand der Landesregierung einmal geprüft worden. Fragen , die ausschließlich den Aktenbestand und das Handeln der Landesregierung betreffen, sollten demnach zwischenzeitlich beantwortet werden können. Sollten einzelne Antworten zum Schutz staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nicht veröffentlicht werden können, so ist darauf konkret hinzuweisen und die Informationen sind in geeigneter Form, z. B. auf Grundlage der Geheimschutzordnung des Landtages, zur Verfügung zu stellen. Drucksache 6/3487 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Warum erfolgte eine VS-Einstufung des Zwischenberichts der von der Landesregierung eingesetzten Task Force Waldeck? Gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, Verschlusssachenanweisung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (VSA-MV) vom 8. November 1999 sind Verschlusssachen als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen des Landes nachteilig sein kann (§ 7 Ziffer 4 VSA-MV). Mit den Erkenntnissen der Task-Force Waldeck sollen die Verträge mit dem Investor nachverhandelt werden. Ein vorzeitiges Bekanntwerden der Erkenntnisse würde unweigerlich die Verhandlungsposition des Landes schwächen und damit für die Interessen des Landes nachteilig sein. 2. Wann wird die Prüfung der Task Force abgeschlossen sein und welche Prüfungsgegenstände sind noch offen? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 3. Lagen der Landesregierung vor dem Jahr 2014 Informationen vor, woraus sie schließen konnte, dass das Ziel, den Restschuldsaldo der JVA bis zum Jahr 2026 möglichst auf null Euro zu reduzieren, nicht erreicht werden kann? a) Wenn ja, welche Informationen waren das und von welchem Rest- schuldsaldo musste die Landesregierung jeweils ausgehen? b) Warum erfolgte ggf. keine Information des Parlaments, dass der vorgesehene Restschuldsaldo von null Euro nicht erreicht werden kann? Zu 3, a) und b) Eine vertragliche Fixierung eines Restschuldsaldos von null Euro ist nicht erfolgt. Daneben wurde bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen im Jahre 1994 ein Restschuldsaldo von null Euro ausgeschlossen. Zu den vertraglichen Regelungen wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Landtagsdrucksache 6/2730 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3487 3 4. Wie hoch wird der Restschuldsaldo nach derzeitigem Kenntnisstand der Landesregierung sein? Der Höhe des Restschuldsaldos ist vor allem in dem Fall von Bedeutung für das Land, wenn es von seinem bestehendem Ankaufsrecht nach Ende der 30-jährigen Mietzeit Gebrauch machen würde. In diesem Falle müsste das Land im Jahre 2026 den Verkehrswert, mindestens jedoch die dann noch offenen Darlehensverbindlichkeiten als Kaufpreis entrichten. Der Restschuldsaldo ist somit nur für den Fall als Ankaufspreis maßgeblich, wenn dieser höher als der Verkehrswert wäre. Eine belastbare Aussage zum Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 2026 ist derzeit nicht möglich (vgl. § 194 Baugesetzbuch). Die genaue Höhe der im Jahre 2026 noch offenen Verbindlichkeiten ist überdies Gegenstand der anhaltenden juristischen Prüfung. 5. Warum hat die Landesregierung einer Finanzierung über endfällige Darlehen mit Lebensversicherungen zugestimmt, obwohl im Mietvertrag ein Annuitätendarlehen vereinbart war? Der Mietvertrag enthält keine Vereinbarungen zur Art der Darlehen beziehungsweise zu deren Tilgung. Die abschließende Motivation sowohl der Investoren als auch der Entscheidungsträger im Finanzministerium im Jahre 1996 ließ sich anhand der Aktenlage nicht eruieren. Die Zustimmung zur Tilgung endfälliger Darlehen mittels Lebensversicherungen erfolgte im Jahre 1996 jedoch unter der Bedingung, dass die im Mietvertrag geregelten Mietpreisanpassungen an den Lebenshaltungskostenindex auf 80 % beschränkt werden. Im Übrigen ist die Gestaltung der Tilgung mittels Lebensversicherungen Gegenstand der anhaltenden juristischen Prüfung. 6. Welche konkreten Tilgungsleistungen und Tilgungsersatzleistungen werden vom Investor und vom Land seit der Umfinanzierung 2011 und nach der Beitragsfreistellung der Lebensversicherungen für den ersten Bauabschnitt erbracht? Da das Land nicht Kreditnehmer der Darlehen ist, erfolgt durch dieses auch keine Tilgung. Im Übrigen ist die Tilgung der offenen Darlehensverbindlichkeiten Gegenstand der anhaltenden juristischen Prüfung. Drucksache 6/3487 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Warum hat die Landesregierung im Zuge der Umfinanzierung 2011 kein Annuitätendarlehen mit festgelegter Tilgung für den ersten Bauabschnitt vereinbart, obwohl die als Tilgungsersatz vorgesehenen Lebensversicherungen beitragsfrei gestellt wurden? Der Darlehensvertrag im Rahmen der Umfinanzierung 2011 wurde zwischen dem Investor und dem finanzierenden Kreditinstitut abgeschlossen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist nicht Vertragspartei und konnte daher auch kein Darlehen vereinbaren. Ein Hinwirken auf eine Umfinanzierung für den ersten Bauabschnitt wäre, aufgrund von dessen langfristiger Finanzierung, mit der Gefahr von Mehrkosten durch die dann fälligen Ablösezahlungen verbunden gewesen. 8. Hatte die Landesregierung vor der Umfinanzierung Kenntnis davon, dass die neue Darlehenstranche NK 4 aus den bestehenden Lebensversicherungen im Jahr 2016 getilgt werden soll? Ja, allerdings wurde der Umfinanzierung 2011 nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass das Land keine Haftung für die Tranche NK4 übernimmt. Eine diesbezügliche Regelung wurde auch in die Einwendungs-/Einredeverzichts- und Garantieerklärung übernommen. Die Zustimmung erfolgte zudem unter der damalig vom Investor bestätigten Annahme, dass die Ablösung der Darlehenstranche NK4 nicht durch Mietmittel erfolgt. Die Darlehenstranche NK4 ist darüber hinaus Bestandteil der anhaltenden juristischen Prüfungen. 9. Wurden vor dem Jahr 2014 mögliche Pflichtverletzungen durch die Wegner & Kludt oHG bzw. die Wegner & Co. Objekt Dummerstorf KG geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten und Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Errichtung der JVA Waldeck sind der Landesregierung seit dem 08.11.2013 bekannt, als Bedienstete des Justizministeriums und des Finanzministeriums mit dieser Behauptung im Rahmen eines Interviews für eine TV-Produktion über Öffentlich-Private Partnerschaften konfrontiert wurden. Die in diesem Zusammenhang geäußerten Vorwürfe möglicher Korruption sowie Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe und Umsetzung des Investorenbauvorhabens sind Gegenstand anhaltender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen sowie der juristischen Prüfung durch die beauftragte Kanzlei. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3487 5 10. Würde eine Pflichtverletzung durch die fehlende Erbringung der zugesagten Tilgung in Form von Beitragszahlungen in die Lebensversicherungen bzw. eine schuldhaft ausbleibende Darlehenstilgung ein Ankaufsrecht auslösen? Der Ankaufsvertrag vom 08.07.1994 sieht eine Ankaufsoption des Landes unter anderem für den Fall vor, dass die Investoren ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag schuldhaft, trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommen beziehungsweise falls die Investorengesellschaft zahlungsunfähig wird oder in Konkurs fällt. Da weder die Tilgung der Darlehen noch die Zahlung der Beiträge zu den Lebensversicherungen Pflichten des Vermieters laut Mietvertrag darstellen, würde auch deren Nichtleistung kein Ankaufsrecht des Landes auslösen. Ob Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Darlehenstilgung vorliegen, ist Gegenstand der weiteren juristischen Untersuchungen durch die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei .