Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3523 6. Wahlperiode 22.12.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der Vollverpflegung und ANTWORT der Landesregierung Bezugnehmend auf die Kleine Anfrage und die daraufhin erfolgte Antwort der Landesregierung auf Landtagsdrucksache 6/3327 ergeben sich noch weitere Nachfragen. 1. Können die Eltern im Rahmen der Vollverpflegung ab dem 1. Januar 2015 mit den Kindertagesstätten vereinbaren, dass die Eltern ihren Kindern wie bisher Essen mitgeben können? Das Kindertagesförderungsgesetz M-V trifft keine Regelungen zur konkreten Ausgestaltung des eine gesunde und vollwertige Verpflegung während des gesamten Betreuungszeitraums umfassenden Leistungsangebotes der Träger von Kindertageseinrichtungen beziehungsweise der Kindertageseinrichtungen. Bei der Ausgestaltung dieses Bestandteils ihres Leistungsangebots können sich die Träger von Kindertageseinrichtungen beziehungsweise die Kindertageseinrichtungen eines externen Essenversorgungsunternehmens (Caterer) ebenso wie sonstiger Dritter bedienen. Sonstige Dritte in diesem Sinne können auch die Eltern sein. Davon unberührt bleibt die Verpflegung nicht abwählbarer Bestandteile des Leistungs- angebots der (Träger der) Kindertageseinrichtungen. Verantwortlich für das Verpflegungsangebot bleibt der Träger der Kindertageseinrichtung beziehungsweise die Kindertageseinrichtung. Drucksache 6/3523 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. In wie vielen Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt ab dem 1. Januar 2015 eine Pauschalabrechnung und in wie vielen eine Spitzabrechnung der Verpflegungskosten? Zur Form der Abrechnung der Kosten für die Verpflegung trifft das Kindertagesförderungs- gesetz M-V keine Aussage. Auch insoweit haben die (Träger der) Kindertageseinrichtungen Gestaltungsfreiheit. Folglich liegen der Landesregierung keine Daten zur Anzahl der Kindertageseinrichtungen vor, die die Kosten für die Verpflegung in Form einer Pauschalabrechnung oder einer Spitz- abrechnung vornehmen. 3. An wen wurden die Erläuterungen des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales vom 24.09.2014 bezüglich der Vollver- pflegung herausgegeben? Im Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales sind herausgegebene Erläuterungen des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales bezüglich der Vollverpflegung vom 24. September 2014 nicht bekannt. Die vom Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales herausgegebenen „Hinweise zu den Regelungen zur Verpflegung nach dem Kindertagesförderungsgesetz M-V (2013)“ vom 20. Oktober 2014 sind unter anderem an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, an die kommunalen Landesverbände, die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, Einzelpersonen (Eltern) sowie Träger von Kindertageseinrichtungen zur Kenntnis gegeben worden. Darüber hinaus sind sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales veröffentlicht worden und sind unter dem Link http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/ Regierungsportal/de/sm/Aufgaben_und_Themen/Jugend_und_Familie/Referat_220_Kinderta gesfoerderung%2c_Rechtsangelegenheiten_der_Abteilung/Kindertagesfoerderung/Verpflegu ng/index.jsp zu finden. 4. Wann wird bzw. wurde das Anfang November 2014 angekündigte Informationsblatt bzw. die Handreichung der Landesregierung zur Umsetzung der Vollverpflegung erstellt und herausgegeben? 5. An wen wurde bzw. wird das angekündigte Informationsblatt bzw. die Handreichung der Landesregierung zur Umsetzung der Vollverpfle- gung herausgegeben bzw. versendet? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3523 3 Bezüglich der „Hinweise zu den Regelungen zur Verpflegung nach dem Kindertagesförderungsgesetz M-V (2013)“ wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Weitere Informationen zur Regelung des § 10 Absatz 1a des Kindertagesförderungs- gesetzes M-V wurden in Form des vorrangig an Eltern gerichteten Flyers „Kita schmeckt gut“ und in Form des ebenfalls auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales veröffentlichten Elternbriefs unter dem in der Antwort zu Frage 3 mitgeteilten Link herausgegeben. Soweit dieser Flyer nicht unmittelbar an Eltern herausgegeben beziehungsweise versendet worden ist, wurde er an die Träger von Kindertageseinrichtungen beziehungsweise Kinder- tageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern zum Aushang beziehungsweise zur Auslage in den Kindertageseinrichtungen versendet. 6. Bezugnehmend auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf die Landtagsdrucksache 6/3327, in der ausgeführt wurde, dass Kosten der Verpflegung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 Kindertagesförde- rungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern nach dem Verständnis des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg- Vorpommern allein solche Kosten sind, die in unmittelbarem Zusam- menhang mit der Nahrungsbeschaffung und dem mit der Nahrungs- zubereitung verbundenen Aufwand entstehen, frage ich Sie, welche konkreten Kosten in diesem Zusammenhang gemeint sind (bitte die Kostenpositionen, die in diesem Rahmen anfallen können, einzeln auflisten)? Berücksichtigungsfähige Kosten der Verpflegung im Sinne der Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf die Landtagsdrucksache 6/3327 können alle personellen und sächlichen Kosten sein, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nahrungsbeschaffung und der Nahrungszubereitung stehen. Welche einzelnen Positionen der Kostenkalkulation des Trägers der Kindertageseinrichtung beziehungsweise der Kindertageseinrichtung zum Verpflegungsangebot danach ausschließlich von den Eltern zu tragende Kosten der Verpflegung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Kinder- tagesförderungsgesetzes M-V sein können, kann wegen des hohen Einzelfallbezugs ohne Kenntnisse der konkreten Umstände des Einzelfalles daher nicht mitgeteilt werden. 7. Wie viele Mehrkosten kommen ab dem 1. Januar 2015 auf die Eltern durch die Vollverpflegung zu (bitte Durchschnittswerte sowie Mini- mal- und Maximalwerte in den Landkreisen und kreisfreien Städten angeben)? Hierzu liegen der Landesregierung keine Angaben vor.