Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Januar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3543 6. Wahlperiode 20.01.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stasi-Überprüfungen im öffentlichen Dienst und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurden bislang auf eine mögliche frühere inoffizielle oder hauptberufliche Zusammenarbeit mit dem Ministe- rium für Staatssicherheit der DDR im Sinne des § 6 Absatz 4 Stasi- Unterlagen-Gesetz (StUG) überprüft? a) Bei wie vielen Personen wurde eine Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Staatssicherheitsdienst der DDR nachgewiesen? b) Für wie viele der unter a) aufgeführten Personen führte der Nach- weis einer Zusammenarbeit zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen und um welche Konsequenzen handelte es sich? c) In vielen Fällen haben Beschäftigte gegen diese arbeitsrechtlichen Konsequenzen geklagt und in wie vielen Fällen waren diese Klagen erfolgreich? Der Landesregierung liegt hierzu kein aufbereitetes Datenmaterial vor. Die Frage bezieht sich auf alle Beschäftigten, die jemals im öffentlichen Dienst des Landes standen. Um die Zahl der Abfragen zu ermitteln, müssten dementsprechend alle Personalakten händisch aufbereitet werden, wobei ein erheblicher Teil der Akten aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen bereits vernichtet ist. Auch die Durchsicht des verbleibenden Teils der Akten hätte einen Aufwand begründet, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren gewesen wäre. Drucksache 6/3543 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Überprüfung der Beschäftigten in der Landesverwaltung auf eine mögliche frühere inoffi- zielle oder hauptamtliche Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR durch Anfragen der Landesbehörden an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR wurde bis zum 30.06.2003 in einer beim Ministerium für Inneres und Sport geführten zentralen Statistik erfasst, die die Landesbeauftragte für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheits- dienstes der ehemaligen DDR in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten veröffentlicht hat, zuletzt in dem Jahresbericht 2003 (Landtags-Drucksache 4/1546). Hiernach wurden bis zum 30.06.2003 von den Landesbehörden insgesamt 84.939 Anfragen an den Bundesbeauftragten gestellt. Für die Zeit nach dem 30.06.2003 wurden über von den Landesbehörden an den Bundes- beauftragten gestellte Anfragen keine statistischen Gesamtangaben mehr erhoben. Einzig aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung ist bekannt, dass seit dem 30.06.2003 noch weitere 24 Anfragen nach dem Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) gerichtet wurden. Zu a) Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Ausweislich der oben genannten Statistik wurden zu 5.152 Anfragen vom Bundesbeauf- tragten Erkenntnisse über eine Zusammenarbeit der betreffenden Beschäftigten als inoffi- zieller oder hauptamtlicher Mitarbeiter mit der Staatssicherheit der ehemaligen DDR über- mittelt. Weitere Angaben sind statistisch nicht erfasst. Zu b) Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Ausweislich der oben genannten Statistik erfolgte in 945 Fällen eine Kündigung sowie wurden in 863 Fällen Auflösungsverträge abgeschlossen. Weitere Angaben sind statistisch nicht erfasst. Zu c) Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Hierzu liegen auch bis zum 30.06.2003 keine statistischen Angaben vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3543 3 2. Findet im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern weiterhin eine vollständige Überprüfung der unter § 20 Nr. 6 und 7 StUG aufgeführten Personengruppen auf eine frühere MfS-Tätigkeit statt? a) Wenn nicht, warum wird dies unterlassen? b) Wenn nicht, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Überprüfung einzuleiten? c) Wie viel Prozent der zurzeit im öffentlichen Dienst Mecklenburg- Vorpommerns Beschäftigten, die unter eine der Kategorien nach § 20 Nr. 6 und 7 StUG fallen und das 18. Lebensjahr vor dem 01.01.1990 vollendet haben, wurden auf eine MfS-Mitarbeit überprüft? Nein. In den ersten Jahren des Aufbaus der Landesverwaltung wurden die Beschäftigten auf eine mögliche frühere inoffizielle oder hauptberufliche Zusammenarbeit mit der Staatssicher- heit der ehemaligen DDR durch sogenannte Regelanfragen an den Bundesbeauftragten über- prüft. Mit Inkrafttreten der 7. Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes 2006 ist eine Regelüber- prüfung aller Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht mehr möglich. Mit der 8. Novel- lierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes 2011 wurden die Kriterien der zu überprüfenden Personen neu gefasst. Entsprechend dem Beschluss der Landesregierung vom 23.02.1999 zur Überprüfung der Eignung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst erfolgt eine Anfrage beim Bundesbeauf- tragten zu dem unter § 20 Absatz 1 Nummer 6 und 7 StUG fallenden Personenkreis nur noch in folgenden Fällen: - wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS vorliegen, - bei Einstellungen in den höheren Dienst oder Begründung vergleichbarer Angestellten- verhältnisse, - bei der Berufung für sicherheitsempfindliche Aufgaben. Darüber hinaus soll eine Anfrage nur erfolgen, wenn die herausgehobene Funktion oder die besondere Vertrauensstellung des zu übertragenden Amtes dies ausnahmsweise erfordern. Zu a) Die Landesregierung hat sich bei ihrem oben genannten Beschluss davon leiten lassen, dass die seit der Wende verstrichene Zeit im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit, aber auch mit Blick auf die Versöhnung mit der Vergangenheit mehr denn je eine differenzierte Vorgehens- weise erfordert. Zu b) Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Drucksache 6/3543 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu c) Außer der in der Antwort zu Frage 1 genannten Statistik wurden keine weiteren Angaben statistisch erfasst. Um den angefragten Prozentsatz zu ermitteln, müssten alle Personalakten der zurzeit im öffentlichen Dienst des Landes Beschäftigten händisch aufbereitet werden. Dies würde einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. 3. Wie viele Personen, die inoffizielle oder hauptamtliche Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR waren, sind nach wie vor im öffent- lichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig? Wie viele dieser Personen gehören zu einer der unter § 20 Nr. 6 und 7 StUG genannten Personengruppen (bitte für jede der Personengruppen getrennt aufführen)? Bitte die Zahlen in allen relevanten Antworten jeweils nach Minis- terien bzw. Landesbehörden unterteilt angeben und dabei wiederum nach nachgeordneten und sonstigen Einrichtungen differenzieren (jedoch ohne Aufschlüsselung für jede einzelne Dienststelle, soweit die Einrichtungen in Dienststellen untergliedert sind). Bei Fragen nach Mitarbeitern des MfS bitte zusätzlich untergliedern in inoffizielle und hauptamtliche Mitarbeiter; bei hauptamtlichen Mitarbeitern - wenn möglich - bitte außerdem die Personengruppen der Zivilangestellten sowie der Angehörigen des Wachregiments „Feliks Dzierzynski“ gesondert anführen. Der Landesregierung liegt hierzu kein aufbereitetes Datenmaterial vor. Außer der in der Antwort zu Frage 1 genannten Statistik wurden keine weiteren Angaben statistisch erfasst. Damit kann auch keine Angabe darüber erfolgen, ob Personen, bei denen sich zum 30.06.2003 eine Mitarbeit bestätigt hatte, welche jedoch ohne Konsequenzen blieb, nach wie vor im öffentlichen Dienst des Landes beschäftigt sind. Um die angefragte Personenzahl zu ermitteln, müssten dementsprechend alle Personalakten händisch aufbereitet werden, wobei ein erheblicher Teil der Akten aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen bereits vernichtet ist. Auch die Durchsicht des verbleibenden Teils der Akten hätte einen Aufwand begründet, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren gewesen wäre.