Der Minister Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Januar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3582 6. Wahlperiode 26.01.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mehlschwalben-Kolonie im Vorhof des Schweriner Schlosses und ANTWORT der Landesregierung Im Vorhof des Schweriner Schlosses nisten seit vielen Jahren Mehl- schwalben. Der Brutbestand der Mehlschwalbe gilt sowohl in Mecklenburg-Vorpommern, als auch im gesamten Bundesgebiet als rückläufig. Grund dafür ist oftmals der Verlust von Brutplätzen. In den vergangenen Jahren wurden Mehlschwalben in der Stadt Schwerin an der Staatskanzlei und am Theater sowie an der Orangerie des Schlosses ver- grämt. Dies führte nach Einschätzung der Ornithologen des NABU M-V zu einer Konzentration der Nester im Bereich des Eingangsportals des Schlosses. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) hat dort auch in den Jahren 2013 und 2014 Nester gezählt, wobei 102 bzw. 99 festgestellt wurden. Damit handelt es sich um die zweitgrößte Mehlschwalben-Kolo- nie in Schwerin. Die am Schloss gegebenen Bedingungen bieten diesen nach Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Tieren Schutz vor Witterung und Nesträubern. Die umgebenden Wasser- und Parkflächen bieten geeignete Nahrungshabitate. Nach meiner Kenntnis wird geplant, diese Kolonie zu vergrämen. 1. Unter welchen Bedingungen kann eine Vergrämung von geschützten Arten, wie der Mehlschwalbe, genehmigungsfähig sein? Eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) kann gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen durch die zuständige Naturschutzbehörde (hier untere Naturschutzbehörde) zugelassen werden. Drucksache 6/3582 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG kann eine entsprechende Zulassung nur erfolgen, soweit ein einschlägiger Ausnahmegrund vorliegt, soweit darüber hinaus zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und soweit sich der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art nicht verschlechtert. Von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG kann auf Antrag gegebenenfalls eine Befreiung gemäß § 67 Absatz 2 BNatSchG gewährt werden, soweit die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine Ausnahme oder Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass einer Vergrämung der zweigrößten Mehlschwalben-Kolonie von Schwerin am Schweriner Schloss genehmigt werden könnte? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Beurteilung des Einzelfalls obliegt der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. 3. Welchen Schutz vor einer Vergrämung genießt die Mehlschwalben- Kolonie in Mecklenburg-Vorpommern? Mehlschwalben sind gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) BNatSchG den besonders geschützten Arten zuzuordnen. Es gilt § 44 Absatz 1 BNatSchG. 4. Welche Beratungsinstrumente hat die Landesregierung, um Haus- besitzer über den Schutzstatus von Schwalbennestern und die damit einhergehenden artenschutzrechtlichen Regelungen aufzuklären und um Alternativen zu einer eventuell geplanten Vergrämung aufzu- zeigen? Beratungen erfolgen insbesondere durch die für den Vollzug des § 44 BNatSchG zuständigen Naturschutzbehörden. Die Stadt Schwerin weist beispielsweise im dortigen Internetangebot unter http://schwerin.de/?internet_navigation_id=833&internet_inhalt_id=1669 auf entsprechende Möglichkeiten hin.