Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. März 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3593 6. Wahlperiode 06.03.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jutta Gerkan, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Tierhaltungs- und Betreuungsverbot“ für Herrn Adrianus Straathof und Fragen der gewerblichen Tierhaltung und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem „Tierhaltungs- und Betreuungsverbot“, das nach Medienberichten vom Landkreis Jerichower Land (Sachsen-Anhalt) für Herrn Adrianus Straathof persönlich ausgestellt wurde, für die Betriebe der Straathof-Holding GmbH in Mecklenburg-Vorpommern? a) Wann und wie soll das bundesweit geltende Tierhaltungsverbot für Herrn Straathof in Mecklenburg-Vorpommern durchgesetzt werden und welche Vorkehrungen treffen die Behörden? b) Wie soll die Versorgung der Tiere in den Anlagen der StraathofHolding GmbH gewährleistet werden, sobald Herr Straathof nicht mehr selbstverantwortlich sein darf, wird es eine kommissarische Leitung geben und wer entscheidet darüber? c) Welche Behörde agiert in Mecklenburg-Vorpommern zu den Fragen, die sich aus den Entwicklungen zur Straathof-Holding GmbH in Sachsen-Anhalt auch für Mecklenburg-Vorpommern ergeben, federführend? Zu 1, a), b) und c) Es wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 4 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Jeannine Rösler und Prof. Dr. Fritz Tack auf Landtagsdrucksache 6/3574 verwiesen. Drucksache 6/3593 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Warum kam aus Sicht der Landesregierung Mecklenburg- Vorpommern für Betriebe der Straathof-Holding GmbH trotz der zahlreichen Rechtsverletzungen und der anschließenden aufwendigen Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren bisher - also noch vor den aktuellen Ereignissen in Sachsen-Anhalt - keine Untersagung des Betriebes in Betracht? Welche Kriterien müssen für die Landesregierung erfüllt sein, um einem Tierhaltungsbetrieb die Betriebsgenehmigung zu entziehen? Es besteht ein personenbezogenes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Herrn Adrianus Straathof, aber kein Betriebsverbot der Schweinhaltungsanlagen (siehe Antwort zu Frage 5 sowie Beantwortung der Fragen 1 und 4 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Jeannine Rösler und Prof. Dr. Fritz Tack auf Landtagsdrucksache 6/3574). Die rechtlichen Grundlagen für ein Tierhaltungsverbot finden sich in § 16a Absatz 1 Tierschutzgesetz. Danach trifft die zuständige Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendige Anordnungen. Sie kann insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art untersagen. Auf Antrag ist dem Tierhalter das Halten von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Die Betriebsgenehmigung kann nur von der erteilenden Behörde entzogen werden - das ist in Mecklenburg-Vorpommern das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Ein Widerruf der Genehmigung käme nur bei anhaltendem und besonders schwerwiegendem Verstoß gegen Genehmigungsauflagen in Betracht. Die bisher in den Betrieben der Straathof-Holding GmbH durch die zuständigen Behörden festgestellten Verstöße wurden ordnungsgemäß geahndet. Sie gaben jedoch weder Anlass, die Verhängung eines Tierbetreuungs-/Tierhaltungsverbotes, noch den Entzug der Betriebsgenehmigung zu erwägen. Die fachrechtlichen Kontrollen erfolgen weiterhin. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3593 3 3. In einer Pressemitteilung vom 10.12.2014 („Verfahren gegen Straat- hof führt zur Rechtsklarheit“, PM Nr. 369/14) äußerte Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus: „Grundsätzlich muss hinterfragt werden, ob für Tierhaltungen in diesen Größenordnungen das geltende Recht ausreichend ist, um die geforderte angemessene Pflege und Versorgung des Einzeltieres zu jeder Zeit sicherzustellen.“ Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen neben den von Minister Backhaus in der zitierten Pressemitteilung erwähnten „Bestandsobergrenzen“ nach Auffassung der Landesregierung geändert werden, um in Tierhaltungsanlagen eine angemessene Pflege und Versorgung des Einzeltieres zu jeder Zeit sicherzustellen? Auf wie viele Tierplätze sollten Tierhaltungsanlagen nach Auffassung der Landesregierung beschränkt werden (bitte für Geflügel, Rinder und Schweine angeben)? Hinreichende wissenschaftliche Untersuchungen über den Zusammenhang zwischen der Betriebsgröße und dem Tierwohl im Sinne von Wohlfühlen des Tieres liegen der Landesregierung nicht vor. Diese Thematik ist weitgehend unerforscht. Insofern können noch keine konkreten Bestandsobergrenzen je Tierart angegeben werden. Vielmehr gibt es einen klaren Auftrag der Bundesregierung aus deren Koalitionsvertrag, einen wissenschaftlichen Diskurs über Größen tiergerechter Haltung von Nutztieren auf den Weg zu bringen. Außerdem hat die Bundesregierung im Koalitionsvertrag festgehalten, dass ein bundeseinheitliches Prüf- und Zulassungsverfahren für Tierhaltungssysteme (‚Tierhaltungs-TÜV‘) eingeführt werden soll, um eine bundesweite Standardisierung gemäß den Vorgaben des Tierschutzrechtes durchsetzen zu können. Die Landesregierung wird die Umsetzung dieser Vorhaben durch den Bund über die Agrarministerkonferenz sowie den Bundesrat kritisch begleiten. Vor diesem Hintergrund hat Minister Dr. Backhaus das Thema „Bestandsobergrenzen“ wiederholt in das öffentliche Gespräch gebracht und für bestimmte Tierarten mögliche Tierplatzzahlen je Anlage andiskutiert. Aus Sicht der Landesregierung muss die Problematik in einem offenen Diskussionsprozess innerhalb der Bundesrepublik Deutschland allumfassend vorangetrieben werden. Dies schließt auch die Überprüfung der tierschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen gesetzlichen Vorgaben sowie der in diesem Zusammenhang erlassenen Verordnungen ein. Die Federführung dafür liegt beim Bund und beim Deutschen Bundestag als gesetzgebendes Organ. Die Landesregierung wird sich selbstverständlich aktiv in diesen Prozess einbringen. Drucksache 6/3593 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. In den Antworten auf meine Kleine Anfrage (Drucksache 6/3183) führt die Landesregierung nur jene Rechtsverletzungen auf, die in Betrieben der Straathof-Holding GmbH in Mecklenburg-Vorpommern in den letzten drei Jahren festgestellt wurden. Welche Rechtsverletzungen sind jedoch insgesamt bei den Behörden bezüglich dieser Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern aktenkundig geworden (bitte alle über die Übersicht der Drucksache 6/3183 hinausgehenden Rechtsverletzungen aufführen; bitte jeweiligen Verstoß, die jeweilige gesetzliche Regel bzw. Verordnung, gegen die verstoßen wurde, die jeweils betreffende Nutztierhaltungsanlage, den Namen der jeweils kontrollierenden Behörde, den jeweiligen Tag der Feststellung , und die jeweiligen Sanktionen einschließlich der jeweiligen Höhe der Zwangs- und Bußgelder angeben)? Es wird auf die Beantwortung der Frage 2 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Jeannine Rösler und Prof. Dr. Fritz Tack auf Landtagsdrucksache 6/3574 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3593 5 5. Warum ist die Landesregierung in der Antwort auf meine Kleine Anfrage (Drucksache 6/2586, Antwort zu Frage 5) der Meinung, dass das Handeln der für Tierschutz zuständigen Behörden in Mecklenburg -Vorpommern - abgesehen von Einzelfällen - sich nicht auch an tierschutzrechtlichen Verstößen eines Tierhalters in einem anderen Bundesland zu orientieren hat? a) Anders gefragt: Warum gehören tierschutzrechtliche Verstöße eines Tierhalters in einem anderen Bundesland bisher nicht zu den Kriterien einer Risikoanalyse, nach der die Behörden in Mecklenburg -Vorpommern Kontrollen in Tierhaltungsanlagen planen und durchführen? b) Geben die aktuellen Erkenntnisse der Behörden in Sachsen-Anhalt zu Betrieben der Straathof-Holding GmbH für die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns Anlass, die Kriterien für die Risikoanalyse, nach der die Behörden Mecklenburg-Vorpommerns Kontrollen in Tierhaltungsanlagen planen und durchführen, zu überarbeiten und wenn nicht, warum nicht? c) In Sachsen-Anhalt lautet einer der zentralen Vorwürfe der Behörden laut Medienberichten, dass in Betrieben der Straathof-Holding GmbH lebensfähige Ferkel tierschutzwidrig getötet werden. In Mecklenburg-Vorpommern hat hingegen die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz in der Schweinezuchtanlage Alt Tellin eingestellt, da nicht der Nachweis zu führen war, dass lebensfähige Ferkel getötet worden sind und/oder bei der Praxis der Tötung von Ferkeln, die aufgrund von Erkrankungen oder Verletzungen nicht lebensfähig waren, gegen tierschutzrechtliche Normen verstoßen wurde. Haben die aktuellen Erkenntnisse der Behörden in Sachsen-Anhalt die Landesregierung bewogen, die Kontrolltätigkeit beim Vorgang des Tötens von nicht überlebensfähigen Ferkeln in Betrieben der Straathof-Holding GmbH zu intensivieren und wenn ja, in welcher Weise (bitte Termine der zusätzlichen Kontrolltermine angeben)? Zu 5, a) und b) Im Normalfall werden tierschutzrechtliche Verstöße, die in anderen Bundesländern begangen werden, nicht als Kriterien einer Risikoanalyse berücksichtigt, da die Behörden - auch in Mecklenburg-Vorpommern - entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit agieren. In Einzelfällen werden in anderen Bundesländern begangene tierschutzrechtliche Verstöße auch in Mecklenburg-Vorpommern durch die zuständige Behörde berücksichtigt - siehe auch Antwort zur Frage 5 der Kleinen Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/2586. Bei tierschutzrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Personen oder Betrieben, die aufgrund ihrer Tätigkeit länderübergreifend agieren, erfolgt üblicher Weise ein Austausch von Informationen, wie zum Beispiel über Tierhaltungs- und -betreuungsverbote, Entzug der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für Zirkusunternehmen, Widerruf der Zulassung von Transportunternehmen. Die in der Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/2586 genannten Kriterien einer Risikoanalyse erscheinen weiterhin zweckmäßig; sie wurden beispielhaft aufgezählt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Es bleibt der zuständigen Behörde vorbehalten, in eigener Zuständigkeit über relevante Risikokriterien zu entscheiden. Drucksache 6/3593 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Zu c) Die zitierten aktuellen Erkenntnisse der Behörden Sachsen-Anhalts dürften Bestandteil eines dort anhängigen Ermittlungsverfahrens sein und werden deshalb von der Landesregierung nicht kommentiert. Bereits im Dezember 2013 hat das Land Mecklenburg-Vorpommern auf spezielle Maßgaben zur ordnungsgemäßen behördlichen Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Mindestanforderungen an den tierschutzgerechten Umgang mit Saugferkeln hingewiesen (Erlass vom 11.12.2013). Diese wurden per Erlass vom 19.08.2014 ergänzt, der wesentliche praktische Hinweise für Tierhalter und Behörden enthält. Mittels dieser Erlasse wurden die zuständigen Behörden aufgefordert, unabhängig von der Prüfung der Einzelfälle bei den Routinekontrollen intensiv den Umgang mit neugeborenen Ferkeln zu überprüfen. Zudem haben die zuständigen Behörden bis zum 01.03.2015 über die Tierschutzkontrollen in Sauenhaltungen unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Saugferkeln zu berichten. Die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen, die an den Umgang mit Saugferkeln zu stellen sind, gelten für jeden Tierhalter, nicht nur in Betrieben der Straathof-Holding GmbH. 6. In einem Presseartikel1 bestätigt die Landesregierung, dass die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH Leistungen im Prozess der Planung und Errichtung von Tierhaltungsanlagen der heutigen Straathof-Holding GmbH ausführte und das Unternehmen auf diesem Weg „begleitete“. Welche Leistungen waren dies im Detail (bitte Auflistung der jeweiligen Art und des finanziellen Umfangs der Leistung, Datum des jeweiligen Vertrages mit Betrieben der Straathof-Holding GmbH)? a) In dem benannten Presseartikel wird Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus mit folgendem Satz zitiert: „Wenn wir geahnt hätten, dass es solche Schwierigkeiten mit dem Unternehmen gibt, dann hätte es so eine Begleitung nicht gegeben.“ Waren der Landesregierung vor Ansiedlung der Straathof-Holding GmbH in Mecklenburg-Vorpommern deren Aktivitäten in den Niederlanden nicht bekannt? b) War der Landesregierung bekannt, dass es in einem der Stammbetriebe der Straathof-Holding GmbH, auf dem Knorhof in Vuren, Provinz Gelderland, seit seiner Gründung 1996 zu fortwährenden Verstößen gegen rechtliche Auflagen kam, in deren Folge die niederländischen Behörden mehrfach gegen das Unternehmen prozessieren mussten und wenn nicht, warum nicht? c) Warum empfahl die Landesregierung der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH im Zusammenhang mit der Ansiedlung der Straathof-Holding GmbH in MecklenburgVorpommern nicht von vornherein, dieses Unternehmen nicht „zu betreuen“? Die Firma Straathof hat die Landgesellschaft für unterschiedliche Bauvorhaben an den nachgenannten Standorten beauftragt: 1 „Landesfirma arbeitete für Schweine-Baron“, Nordkurier, Uwe Reißenweber, 23.09.2014. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3593 7 1. Planungsleistungen nach Leistungsphase 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Bauvorhaben am Standort Umfang (gerundet auf 100 €) Verträge (Jahr) Fahrbinde 31.800 € 2005, 2007 Alt Tellin 43.400 € 2007, 2011 Medow 18.800 € 2007, 2009, 2011 Plötz, Jagetzow, Schmarsow 3.800 € 2008 Jüterborg (Brandenburg) 15.000 € 2006 Kleindemsin (Sachsen-Anhalt) 37.000 € 2009 2. Andere Leistungen Bauvorhaben am Standort (Art der Leistung) Umfang (gerundet auf 100 €) Verträge (Jahr) Medow (Änderungsanzeige, Erarbeitung Begrünung und Abstimmung mit Naturschutzbehörde) 11.800 € 2005, 2007 Ungarn (Bauberatung) 3.800 € 2008 Aus der Tabelle ergibt sich, dass die Landgesellschaft im Fall der Firma Straathof nur Teilleistungen erbracht hat, die gemessen an den Gesamtinvestitionen der jeweiligen Bauvorhaben als äußerst geringfügig einzustufen sind. Dabei handelt es sich zumeist um Planungsleistungen im Rahmen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Diese dienten nur der Zuarbeit im Rahmen der Begleitung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durch ein anderes von der Firma Straathof beauftragtes Planungsbüro. Zu a), b) und c) Angesichts der in der Nachwendezeit drastisch gesunkenen Tierbestandszahlen war es das vorrangige Ziel der Landesregierung, Investitionen im Bereich der Tierhaltung zu unterstützen , die zur Auslastung der vorhandenen Verarbeitungskapazitäten sowie zur Wertschöpfung im ländlichen Raum beitragen. Weder die Landesregierung noch die Landgesellschaft haben daher entsprechende Recherchen über die investitionswilligen Unternehmen veranlasst beziehungsweise von diesen Nachweise zur Zuverlässigkeit als Landwirt und Tierhalter verlangt. Der Landesregierung war zum damaligen Zeitpunkt nur bekannt, dass es sich bei der Firma Straathof um ein erfahrenes Unternehmen auf dem Gebiet der Schweinehaltung handelt. Die nunmehr in der Presse dargestellten Unregelmäßigkeiten, welche bereits zuvor in den Niederlanden stattgefunden haben sollen, sind nicht aktenkundig geworden. Aus diesem Grund gab es zum damaligen Zeitpunkt auch keine Veranlassung für die Landesregierung, der Landgesellschaft von der Betreuung des Unternehmens abzuraten. Drucksache 6/3593 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 7. Wie viele Betriebe der gewerblichen Tierhaltung (Futterversorgung nicht im Umfang von über 50 Prozent von eigenen Flächen) gibt es in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt und welche sind dies im Detail (bitte Betriebsname, Ortslage der Stallanlagen und Firmensitz des Betriebes angeben)? a) Muss durch die Betriebe nachgewiesen werden, ob es sich nach Baugesetzbuch um einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine gewerbliche Tierhaltung handelt und wenn ja, durch welche Angaben bzw. welchen Verfahrensschritt? b) Müssen die Tierhaltungsbetriebe fortlaufend gegenüber den Behörden konkrete Angaben zu den Herkünften der Futtermittel machen, also müssen die Betriebe fortlaufend nachweisen, dass das eingesetzte Futter von den eigenen Flächen stammt? c) Wenn die Betriebe nicht durch konkrete Angaben zu den Herkünften der Futtermittel nachweisen müssen, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine gewerbliche Tierhaltung handelt, wie können die Behörden auf andere Weise kontrollieren, woher die Betriebe Futtermittel beziehen? Der Landesregierung liegt keine Statistik darüber vor, welche Tierhaltungsanlagen als gewerbliche Tierhaltung betrieben werden. Das Länder-Informationssystem Anlagen (LISA) enthält ausschließlich immissionsschutzrechtlich relevante Angaben und Daten zum Genehmigungsverfahren und zur Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen. In welchem Umfang die Tierhaltungsbetriebe ihre Futterversorgung auf eigenen Flächen abdecken, wird nicht erfasst. Auch über baurechtlich von den Unteren Bauaufsichtsbehörden genehmigte Tierhaltungsanlagen liegt der Landesregierung keine diesbezügliche Statistik vor. Zu a) Im Genehmigungsverfahren wird die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Baugesetzbuch geprüft. In diesem Rahmen sind Angaben und Nachweise zur Betriebsstruktur und unter anderem der Möglichkeit der Futtererzeugung auf eigenen oder längerfristig gepachteten Flächen vorzulegen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewertung, ob es sich um ein auf dauerhafte landwirtschaftliche Nutzung ausgerichtetes Unternehmen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handelt oder um eine gewerbliche Tierhaltungsanlage. Zu b) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt und die notwendige Futtermenge auf eigenen oder langfristig gepachteten Flächen erzeugt werden kann, weil dies für die Frage der Privilegierung des Bauvorhabens (§ 35 Absatz 1 BauGB) von Bedeutung ist. Sowohl Landwirte als auch gewerbliche Tierhalter müssen die Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Basisverordnung - VO (EG) Nr. 178/2002 - gewährleisten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3593 9 Darüber hinaus müssen sie gemäß Anhang I der Futtermittelhygieneverordnung - VO (EG) Nr. 183/2005 - Buch führen über die Herkunft und Menge aller Eingänge sowie Bestimmung und Menge aller Ausgänge von Futtermitteln. Sofern sie Tiere halten, die der Lebensmittelgewinnung dienen, müssen sie gemäß Anhang I der Lebensmittelhygieneverordnung – VO (EG) Nr. 852/2004 - unter anderem über die Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel Buch führen. Tierhalter, die Tiere nur mit zugekauften verfütterungsfertigen Futtermitteln füttern, gelten nicht als Futtermittelunternehmer. Sie sind jedoch Lebensmittelunternehmer nach der Lebensmittelhygieneverordnung, wenn sie der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere halten und müssen die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Basisverordnung erfüllen. Darüber hinaus müssen sie, wenn sie Tiere halten, die der Lebensmittelgewinnung dienen, gemäß Anhang I der Lebensmittelhygieneverordnung unter anderem über die Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel Buch führen. Zu c) Entfällt. 8. Stellt die Ausdehnung der gewerblichen Tierhaltung für die Landesregierung weiterhin eine landesplanerische Zielstellung dar (bitte begründen)? Eine landesplanerische Zielstellung zur Ausdehnung der gewerblichen Tierhaltung hat es bisher weder im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 noch im aktuellen Entwurf zur Fortschreibung gegeben. Es ist auch nicht beabsichtigt, eine solche einzuführen. Um die prägende Vielfalt in Mecklenburg-Vorpommern zu sichern, gehört die Schaffung und Erhaltung der räumlichen Voraussetzungen für die Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungsproduktion zu den Grundsätzen der Raumordnung. Insbesondere in den Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft soll dem Erhalt und der Entwicklung landwirtschaftlicher Produktionsfaktoren und -stätten ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Zu den landwirtschaftlichen Produktionsstätten zählen auch Tierhaltungsanlagen. Drucksache 6/3593 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 9. Mit dem Landtagsbeschluss vom 24.05.2000 (Landtagsdruck- sache 3/1280) war eines der Kriterien bei der Verpachtung von Landesflächen die „Berücksichtigung von Gewerbebetrieben der Tierproduktion bei der Ausstattung mit landeseigenen Flächen im möglichen Umfang.“ In welchem Umfang wurden seither gewerblichen Tierhaltungsanlagen landeseigene Flächen zur Verfügung gestellt? a) Welchem Ziel diente nach Kenntnis der Landesregierung das Ver- gabekriterium „Berücksichtigung von Gewerbebetrieben der Tierproduktion bei der Ausstattung mit landeseigenen Flächen im möglichen Umfang“? b) Wurden Betrieben der Straathof-Holding GmbH in MecklenburgVorpommern Landesflächen für den Bau und den Betrieb der Tierhaltungsanlagen in Medow, Fahrbinde und Alt Tellin verkauft oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt und wenn ja, in welchem Umfang (bitte Flächen je Tierhaltungsanlage angeben)? Im Einzelfall konnte aufgrund der unbekannten Unternehmensbeteiligungen nicht abschließend geklärt werden, ob es sich um einen Gewerbe- oder um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt. Wenn gewerblich ausgerichtete Tierproduktionsbetriebe landeseigene Pachtflächen bewirtschaften, ist dies auf die Verpachtungspraxis durch die BVVG zurückzuführen, deren Pachtverträge im Rahmen von Vermögenszuordnungsverfahren übernommen werden mussten. Der Landgesellschaft ist ein Fall bekannt, bei dem ein Gewerbebetrieb landwirtschaftliche Flächen infolge einer Ausschreibung erhalten hat. Zu a) Der Blick war dabei unter anderem auf eine bodengebundene Viehhaltung gerichtet, insbesondere auf eine umweltverträgliche Gülleausbringung. Gewerbebetriebe wirtschaften im Vergleich zu beispielsweise herkömmlichen Marktfruchtbetrieben sehr arbeitsintensiv, stehen daher für Beschäftigung und Wertschöpfung im ländlichen Raum. Zu b) Für den Bau und den Betrieb der Tierhaltungsanlagen der Straathof-Holding GmbH wurden keine Landesflächen verkauft oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt.