Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Januar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3594 6. Wahlperiode 14.01.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Wohnnutzung in Sondergebieten für Feriennutzung und ANTWORT der Landesregierung Laut Medienberichten fordert der Landkreis Rostock aktuell zahlreiche Familien im Ostseebad Nienhagen dazu auf, ihre Wohnungen aufzu- geben. Hintergrund sei, dass in dem betroffenen Straßenzug (Neubau- gebiet Ehbrauk) ausschließlich Ferienwohnungen erlaubt seien. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht der Landkreis mit drastischen Geld- strafen. Der Landkreis Rostock hat bereits im Zusammenhang mit der Untersagung der Nutzung von Ferienwohnungen ein konsequentes und die rechtlichen Rahmenbedingungen eng interpretierendes Handeln an den Tag gelegt und 68 Ferienwohnungen verboten. 1. Wie beurteilt die Landesregierung das Vorgehen des Landkreises, das bekanntlich auf Grundlage einer anonymen Anzeige erfolgte? Das Vorgehen des Landkreises in dieser Angelegenheit ist der Landesregierung nicht bekannt. Drucksache 6/3594 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Ist es für die Unteren Bauaufsichtsbehörden auf der Grundlage einer anonymen Anzeige zwingend geboten einzugreifen, bzw. haben die Unteren Bauaufsichtsbehörden bei derartigen Vorgängen einen Ermessensspielraum? a) Welcher Ermessensspielraum besteht? b) Auf welcher rechtlichen Grundlage ist ein Eingreifen der Unteren Bauaufsichtsbehörden zwingend geboten? Grundsätzlich kann eine anonyme Anzeige Grundlage für das Handeln der unteren Bauaufsichtsbehörde sein. Ob und wie gehandelt wird, ist im Einzelfall entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden. Eine Ermessensreduzierung auf Null besteht zum Beispiel immer dann, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vorliegt. 3. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, in denen seitens einzelner Landkreise vergleichbare Verfügungen erlassen wurden, weil baurechtlich Sondergebietsausweisungen für Ferienwohnungen erfolgten? Wenn ja, in welchen Landkreisen war das der Fall (bitte unter Angabe von Zeitpunkt und betroffenen Gemeinden)? Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen seitens einzelner Landkreise vergleichbare Verfügungen erlassen wurden, weil baurechtlich Sondergebietsausweisungen für Ferienwohnungen erfolgten. 4. Welche Möglichkeiten haben Landkreise und Gemeinden, um die der- zeitige Nutzungspraxis in dem betroffenen Bereich zu legitimieren? Sofern das mittels einer B-Plan-Änderung erfolgen soll, welche Mög- lichkeiten haben Landkreise und Gemeinden, in der Übergangszeit auf Nutzungsuntersagungen zu verzichten? Die Möglichkeiten richten sich nach den allgemein bekannten rechtlichen Regelungen. Die Gemeinde könnte zum Beispiel eine Änderung ihres Bebauungsplans in Erwägung ziehen. Hinsichtlich von Nutzungsuntersagungen beziehungsweise deren Aussetzung besitzen die Gemeinden keinerlei Kompetenzen. Die Landkreise haben eine Ermessensentscheidung zum Einschreiten zu treffen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3594 3 5. Erachtet es die Landesregierung als sinnvoll und notwendig, den Landkreisen Handlungsempfehlungen zur Verfügung zu stellen, so wie dies im Falle der Nutzung von Ferienwohnungen in reinen und allgemeinen Wohngebieten der Fall war? Nach jetzigem Erkenntnisstand ergibt sich dazu kein Erfordernis.