Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Januar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3603 6. Wahlperiode 28.01.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Unterrichtsversorgung an den öffentlichen Schulen Mecklenburg-Vorpommern im Schuljahr 2014/2015 im Bereich des Zusatzbedarfes und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Mit der Unterrichtsversorgungverordnung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 erfolgt die Bereitstellung von Lehrerwochenstunden gegenüber den vorhergehenden Schuljahren nach einem modifizierten Modell. Dieses Modell verfolgt dabei das Ziel, dass die Schulen für die Bereiche Grundbudget und Zusatzbedarf Stundenpools erhalten und dadurch Verlässlichkeit und Planungssicherheit für die Schulen bereits vor Schuljahresbeginn gegeben sind sowie die selbstständige Schule gestärkt wird. Von daher wird durch die Landesregierung darauf hingewiesen, dass nur eine eingeschränkte Vergleichbarkeit mit den Vorjahresdaten möglich ist. Zu den Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 6/3227 vom 16.09.2014 und Drucksache 6/3410 vom 01.12.2014 stelle ich folgende Nachfragen. Drucksache 6/3603 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie verteilen sich die 7640 Lehrerwochenstunden für den Zusatz- bedarf im Schuljahr 2014/2015 auf die im § 4 Absatz 1 der „Unterrichtsversorgungsverordnung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016“ benannten Zwecke (bitte getrennt nach dem jeweiligen Zweck angeben)? Grundlage für die Bereitstellung der Lehrerwochenstunden des Zusatzbedarfes ist der Erlass „Vorbereitung des Schuljahres 2014/2015 - Regelungen zum Zusatzbedarf“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 02.06.2014. Mit vorgenanntem Erlass erfolgt auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 vom 16.04.2014 die Festlegung von Stundenkontingenten und Richtwerten für die Zusatzbedarfsstunden. Alle öffentlichen allgemein bildenden Schulen wurden durch die Staatlichen Schulämter über dieses Verfahren informiert. Gemäß § 4 Absatz 1 Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 werden den allgemein bildenden Schulen und Abendgymnasien sowie den Staatlichen Schulämtern grundsätzlich 7.640 Lehrerwochenstunden pro Schuljahr durch die oberste Schulbehörde zur Verfügung gestellt. Der oben genannte Erlass ermöglicht teilweise eine zweckübergreifende Nutzung von Teilbudgets. Die nachfolgende Tabelle stellt die Verteilung der Zusatzbedarfsstunden nach den Zwecken gemäß § 4 Absatz 1 Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 dar: § 4 Absatz 1 Nummer… Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 Zusatzbedarf - Zweck Lehrerwochenstunden Schuljahr 2014/2015 1 Sport- und Musikgymnasien 806 2 Hochbegabtenförderung 224 3 Migranten und Migrantinnen 1.372* 4 Gemeinsamer Unterricht 2.949 5 Legasthenie und Dyskalkulie 371 6 Einzelunterricht Verhalten 1.230 7 Haus-, Krankenhaus- und Sanatoriums-unterricht 540 8 Teilung von Klassen und Lerngruppen 165 Summe: 7.657 * Hierbei handelt es sich um noch nicht plausibilisierte und präzisierte Daten gemäß der Gesamtbedarfs- erhebung für das Schuljahr 2014/2015. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gesamtbedarfserhebung um eine stichtagsbezogene Betrachtung handelt, welche die Situation am ersten Schultag des Schuljahres 2014/2015 widerspiegelt und neben den in der Tabelle gemäß § 4 Absatz 1 Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 bereitgestellten Lehrerwochenstunden auch 1.279 Lehrerwochenstunden gemäß § 4 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung für sonderpädagogische und pädagogische Fördermaßnahmen zusätzlich bereitgestellt wurden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3603 3 2. Welche Anzahl von Lehrerwochenstunden wurde in welchem Schlüssel/welcher Bezeichnung der Stundenzuweisung für die Förderung der Lese- und/oder Rechtschreibschwäche im Schuljahr 2014/2015 gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 5 der „Unterrichtsversorgungsverordnung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016“ insgesamt den allgemein bildenden Schulen zugewiesen? Gemäß § 4 Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 werden für bestimmte Zwecke (Zusatzbedarf), unter anderem auch für den Bereich der zusätzlichen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Legasthenie, Lehrerwochenstunden im Rahmen des Landeshaushalts bereitgestellt. Im Rahmen der Bereitstellung dieser zusätzlichen Stundendeputate wird aus Gründen der Nutzung elektronischer Systeme mit Schlüsselnummern gearbeitet. Die Schlüsselnummern dienen als Hilfsmittel, um die Datenwerte verarbeiten und aggregieren zu können. Für den Förderbereich Legasthenie sind im Rahmen des Teilbudgets Zusatzbedarf für das Schuljahr 2014/2015 in der Summe 341 Lehrerwochenstunden an die öffentlichen allgemein bildenden Schulen enthalten. Die zusätzlichen Lehrerwochenstunden sind im Stammblatt der Schule (Zuweisung) unter der Schlüsselnummer 200510 ausgewiesen. Die Bezeichnung des Schlüssels für den Bereich Legasthenie kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Schlüssel Bezeichnung Lehrerwochenstunden 200510 Zusatzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit einer anerkannten Lese-Rechtschreib-Schwäche 99 200510 Schülerinnen und Schüler mit einer anerkannten Lese-Rechtschreib-Schwäche 70 200510 Zusatzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit einer anerkannten Legasthenie, Klassen 1 bis 6 152 200510 Zusatzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit einer anerkannten Legasthenie 20 Summe 341 3. In welchem Bedarfsbereich wurden den Regionalen Schulen sowie den Gesamtschulen die Klassenleiterstunden für die 10. Jahrgangsstufen sowie den Gymnasien die Klassenleiterstunden ab der Jahrgangsstufe 7 zugewiesen? Für die weiterführenden allgemein bildenden Schulen werden keine Klassenleiterstunden, sondern Klassenstunden bereitgestellt. Gemäß § 10 Absatz 4 Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 erhalten die Schulen zusätzlich Lehrerwochenstunden für den Sekundarbereich I (außer Förderschulen ) für die zusätzlichen Klassenstunden gemäß Kontingentstundentafelverordnung. Drucksache 6/3603 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Die zugewiesenen Klassenstunden für das Schuljahr 2014/2015 für den vorgenannten Bereich stellen einen sonstigen Zuschlag dar, der nicht Teil des Grundbudgets ist. Die Klassenstunden wurden im Stammblatt der Schulen aus technischen und organisatorischen Gründen im Teil „Zusatzbedarf“ ausgewiesen. 4. Wenn die Klassenleiterstunden im Zusatzbedarf ausgewiesen wurden, wie begründet die Landesregierung diese Form der Zuweisung und um welche Anzahl von Unterrichtsstunden verringert sich dadurch die Verwendung des Zusatzbedarfes für die im § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 8 der „Unterrichtsversorgungsverordnung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016“? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. In der bisherigen Verwaltungspraxis wurden auch in der Vergangenheit unter der Rubrik Zusatzbedarf neben den Lehrerwochenstunden gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 auch sonstige Zuweisungen für Lehrerwochenstunden ausgewiesen, die keine Anrechnungsstunden sind. Hierzu zählen auch die Klassenstunden gemäß dem Zukunftsprogramm „Gute Schule in MecklenburgVorpommern “ für die Jahrgangsstufen 10 der Regionalen Schulen und Gesamtschulen sowie die Gewährung von Klassenstunden ab der Jahrgangsstufe 7 im gymnasialen Bereich. Die für die Klassenleiterinnen und Klassenleiter zusätzlich bereitgestellten Klassenstunden sind nicht Teil des Budgets gemäß § 4 Absatz 1 Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016. Aus der Gewährung der Klassenstunden resultiert folglich keine Verringerung der vorgenannten Zusatzbedarfsstunden. 5. In welchem Umfang wurden im Schuljahr 2013/2014 im Vergleich zum Schuljahr 2014/2015 insgesamt Lehrerwochenstunden für den Zusatzbedarf den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zugewiesen (bitte getrennt nach Schuljahren und jeweiligem Zweck darstellen )? Im Schuljahr 2013/2014 sind 7.427 Lehrerwochenstunden für Zwecke der Unterrichtsversorgungsverordnung gemäß § 4 Absatz 1 Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 für den Zusatzbedarf an öffentliche allgemein bildende Schulen bereitgestellt worden. Für das Schuljahr 2014/2015 wurden insgesamt 7.657 Lehrerwochenstunden an die öffentlichen allgemein bildenden Schulen über die Staatlichen Schulämter zur Verfügung gestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vergleichbarkeit der Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 nicht gegeben ist, da grundlegende Veränderungen hinsichtlich des Zuweisungsmodells erfolgten (siehe Vorbemerkung). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3603 5 Die Verteilung nach Zwecken und Schuljahren ist in nachfolgender Tabelle dargestellt: § 4 Absatz 1 Nummer… Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 Zusatzbedarf - Zweck Lehrerwochenstunden Schuljahr 2013/2014 Stichtag: 05.08.2013 Lehrerwochenstunden Schuljahr 2014/2015 Stichtag: 25.08.2014 1 Sport- und Musikgymnasien 806 806 2 Hochbegabtenförderung 224 224 3 Migrantinnen und Migranten 1.039 1.372* 4 Gemeinsamer Unterricht 3.015 2.949 5 Legasthenie und Dyskalkulie 488 371 6 Einzelunterricht Verhalten 1.139 1.230 7 Haus-, Krankenhaus- und Sanatoriumsunterricht 516 540 8 Teilung von Klassen und Lerngruppen 200** 165 Summe: 7.427 7.657 * Im Schuljahr 2014/2015 sind bei der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Her- kunftssprache auch Stundenbruchteile gemäß § 10 Absatz 5 Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 enthalten. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass infolge der Rundungsregelung gemäß § 8 Absatz 2 vorgenannter Verordnung sich Abweichungen bezogen auf die Einzelschule ergeben. In oben aufgeführter Tabelle sind die rechnerisch aggregierten und gerundeten Daten ausgewiesen. Um auch nach dem ersten Unterrichtstag auf Veränderungen reagieren zu können, ist es erforderlich, dass für verschiedene Zwecke Versorgungsreserven bei den Schulbehörden vorgehalten werden, die eine schnelle Nachsteuerung im laufenden Schuljahr ermöglichen. ** Im Schuljahr 2013/2014 waren die Stunden für Teilung von Klassen und Lerngruppen in § 12 Absatz 3 der Landesverordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an staatlichen Schulen für das Schuljahr 2013/2014 geregelt.