Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Januar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3604 6. Wahlperiode 28.01.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Stärkung der Tagespflegepersonen und ANTWORT der Landesregierung In der Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (4. ÄndG KiföG M-V) (Drucksachennummer: 6/1969 (neu) findet sich in der Beschlussempfehlung des Landtages unter der Ziffer II.3 die Formulierung „mit den zusätzlichen Bundesmitteln und Qualifizierungsmaßnahmen die Tagespflege zu stärken.“ 1. Wie wird seitens der Landesregierung die o. g. Ziffer II.3 der Beschlussempfehlung des Landtages umgesetzt? Mit der Zielstellung der Stärkung der Kindertagespflege ist in § 18 Absatz 4 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) ein Vorrang des Einsatzes der nach dem Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I Seite 250 – Gesetz vom 15. Februar 2013) gewährten Finanzmittel zu Gunsten der Tagespflegepersonen normiert. Unter materiell-inhaltlichen Gesichtspunkten dienen § 6 Absatz 1 Satz 1 KiföG M-V und § 24 Absatz 6 KiföG M-V der Stärkung der Kindertagespflege, indem Kindertagesförderung in Form von Kindertagespflege nur durch eine geeignete und fachlich qualifizierte Tagespflegeperson erfolgen kann. Dabei sind die Anforderungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 zugrunde zu legen und die Besonderheiten der Förderung von Kindern im Alter bis zu deren Eintritt in die Schule zu berücksichtigen. Drucksache 6/3604 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 In Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Landesverbände und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirkt die Landesregierung darauf hin, dass die Finanzmittel nach dem Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I Seite 250 - Gesetz vom 15. Februar 2013) vorrangig zu Gunsten der Kindertagespflege, insbesondere zur Finanzierung von Betriebskosten, eingesetzt werden. Hinsichtlich einer Stärkung der Tagespflege durch Qualifizierungsmaßnahmen wird auf die Regelung des § 18 Absatz 5 KiföG M-V verwiesen, wonach das Land zusätzliche Finanzmittel für die Fort- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen zur Verfügung stellt. 2. Wieviel zusätzliche Bundesmittel wurden zur Stärkung der Kindertagespflege in den Jahren 2013 und 2014 in MecklenburgVorpommern verwendet? Nach § 18 Absatz 4 KiföG M-V sind die zusätzlichen Bundesmittel in Höhe von 750.000 Euro vorrangig zugunsten der Tagespflege einzusetzen. Eine in § 18 Absatz 4 KiföG M-V vergleichbare Regelung für das Jahr 2013 enthält das Kindertagesförderungsgesetz M-V nicht. Über den konkreten Mitteleinsatz vor Ort liegen der Landesregierung keine Daten vor. 3. Für welche Maßnahmen konkret wurden die Bundesmittel zur Stärkung der Kindertagespflege in den Jahren 2013 und 2014 eingesetzt? Der Landesregierung liegen keine Angaben dazu vor, für welche konkreten Maßnahmen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Finanzmittel zur Finanzierung von Betriebskosten verwendet haben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3604 3 4. Wie weit ist die Erarbeitung der in § 24 Abs. 6 Kindertagesförde- rungsgesetz M-V (KiföG M-V) aufgeführten Rechtsverordnung? 5. Was sind die Gründe dafür, dass entgegen der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 6/2071, in der ausgeführt wurde, dass „§ 24 Absatz 6 KiföG M-V: Es ist beabsichtigt, die Verordnung über die erforderliche fachliche Qualifikation von Tagespflegepersonen nach § 6 Absatz 1 KiföG M-V im Jahr 2014 im Einvernehmen mit dem Sozialausschuss des Landtages MecklenburgVorpommern zu erarbeiten.“, die Rechtsverordnung bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht mit dem Sozialausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern erarbeitet wurde? Zu 4 und 5 § 6 Absatz 1 Satz 1 KiföG M-V und insbesondere § 24 Absatz 6 KiföG M-V treffen Aussagen sowohl zum Verfahren als auch zu potentiellen Inhalten einer Rechtsverordnung zur fachlichen Qualifikation von Tagespflegepersonen. Angesichts anderer dringender Aufgaben im Bereich der Kindertagesförderung konnte die Vorbereitung der Rechtsverordnung nicht in dem in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/2071 mitgeteilten Zeitraum realisiert werden. 6. Wofür bzw. für welche Maßnahmen wurden die Mittel im Kapitel 1027, Titel 633.06 (neu) im Einzelplan 10 des Haushaltsplanes 2014/2015, die nach den Erläuterungen vorrangig in der Kindertagespflege eingesetzt werden sollen, im Jahr 2014 verwendet? Wie viele, der im Kapitel 1027, Titel 633.06 (neu) im Einzelplan 10 des Haushaltsplanes 2014/2015 dargestellten Mittel wurden im Jahr 2014 für welche Maßnahmen bei den Tagespflegepersonen ausgegeben ? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 7. Wie wird seitens der Landesregierung sichergestellt, dass die unter Frage 6 beschriebenen Mittel vorrangig für die Kindertagespflege eingesetzt werden? Die zusätzlichen Bundesmittel nach dem Gesetz vom 15. Februar 2013 werden dem Land zur Weiterleitung an die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen. Diese entscheiden eigenverantwortlich über den Einsatz der weitergeleiteten zusätzlichen Bundesmittel unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Finanzmittel im Übrigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.