Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. Februar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3607 6. Wahlperiode 04.02.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke und Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Umrüstung auf LED-Technik bei der Straßenbeleuchtung und ANTWORT der Landesregierung Viele Kommunen klagen über hohe und zum Teil steigende Energie- kosten. Ein Weg, Energiekosten zu reduzieren, ist die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik. LED-Lampen sind energie- effizient, umweltfreundlich und wartungsarm. 1. Wie viele Städte und Gemeinden (einschließlich Ortsteile) haben bis- her ihre Straßenbeleuchtung auf LED-Technik umgestellt (bitte die einzelnen Städte und Gemeinden auflisten)? Folgende 55 Städte und Gemeinden, die eine Förderung im Rahmen der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung des Aktionsplans Klimaschutz (Klimaschutz-Förderrichtlinie) vom 31. Mai 2007 und der Richtlinie zur Gewährung von Darlehen von Klimaschutz-Projekten in Mecklenburg- Vorpommern (Klimaschutz-Darlehnsprogramm) vom 26. März 2013 erhielten, haben beziehungsweise sind dabei, ihre Straßenbeleuchtung auf LED-Technik (Licht-emittierende Diode) umzustellen: 17214 Alt Schwerin, 17129 Bentzin, 19258 Boizenburg, 19306 Brenz, 18246 Bützow, 19067 Cambs, 19089 Crivitz, 19205 Dragun, 17139 Gielow, 19399 Goldberg, 17207 Gotthun, 19300 Grabow, 17489 Greifswald, 18442 Groß Kordshagen, 17194 Hohen Wangelin, 17126 Jarmen, 17192 Klink, 23948 Klütz, 18569 Kluis, 19217 Königsfeld, 18445 Kramerhof, 17209 Leizen, 19372 Lewitzrand, 19069 Lübstorf, 17213 Malchow, 18337 Marlow, 18442 Neu Bartelshagen, 18233 Neubukow, 17154 Neukalen, 19306 Neustadt-Glewe, 18442 Niepars, Drucksache 6/3607 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 17424 Ostseebad Heringsdorf, 18442 Pantelitz, 17217 Penzlin, 19069 Pingelshagen, 19065 Pinnow, 18445 Prohn, 19053 Schwerin, 23923 Selmsdorf, 18198 Stäbelow, 18442 Steinhagen, 19406 Sternberg, 18519 Sundhagen, 17192 Torgelow am See, 19089 Tramm, 17129 Tutow, 17459 Ückeritz, 23936 Upahl, 17129 Völschow, 17192 Waren (Müritz), 19075 Warsow, 18442 Wendorf, 19073 Wittenförden, 19069 Zickhusen und 17309 Ziethen. Noch bekannt sind über die Förderung des Ministeriums für Inneres und Sport aus der Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm vom 29. Juni 2012, geändert mit der Ersten Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm vom 3. Juli 2013, die Gemeinden 17139 Faulenrost, 23936 Grieben und 17139 Kummerow. Des Weiteren haben 48 Städte und Gemeinden auf Basis der „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative“ (Kommunalrichtlinie des Bundes) vom 17. Oktober 2012 ihre Straßenbeleuchtung auf LED-Technik umgerüstet: 18573 Altefähr, 17389 Anklam, 17179 Altkalen, 18528 Bergen, 23974 Blowatz, 17209 Bollewick, 19217 Carlow, 17109 Demmin, 23972 Dorf Mecklenburg, 19399 Goldberg, 19374 Grebbin, 23936 Grevesmühlen, 19217 Groß Molzahn, 23974 Hornstorf, 23948 Klütz, 19217 Köchelstorf, 19217 Königsfeld, 23970 Kritzow, 19067 Langen Brütz, 19288 Lüblow, 17375 Mönkebude, 19217 Nesow, 23974 Neuburg, 23992 Neukloster, 19306 Neustadt-Glewe, 23936 Plüschow, 18356 Pruchten, 19217 Rehna, 18230 Rerik, 18311 Ribnitz-Damgarten, 19217 Rieps, 23936 Roggenstorf, 18546 Sassnitz, 19053 Schwerin, 19406 Sternberg, 18439 Stralsund, 19077 Sülstorf, 18249 Tarnow, 17192 Torgelow am See, 17039 Trollenhagen, 17179 Walkendorf, 17192 Waren (Müritz), 19417 Warin, 19217 Wedendorf, 23966 Wismar, 19288 Wöbbelin, 17209 Wredenhagen und 17209 Zepkow. 2. Welche Fördermöglichkeiten bieten sich den Städten und Gemeinden bei der Umrüstung auf LED-Technik und welche Voraussetzungen und Konditionen beinhalten die einzelnen Möglichkeiten? Im Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung besteht die Möglichkeit, nach folgenden Richtlinien Fördermittel für die Umrüstung auf LED-Technik zu beantragen: 1. Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung von Klimaschutz-Projekten in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen (Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen – KliFöKommRL M-V) vom 27. Oktober 2014 Über die „Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen“ ist bei Umrüstung auf energieeffiziente Beleuchtungstechnik eine Förderung von 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben möglich. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3607 3 2. Richtlinie zur Gewährung von Darlehen von Klimaschutz-Projekten in Mecklenburg- Vorpommern (Klimaschutz-Darlehnsprogramm) vom 26. März 2013 Über das Klimaschutz-Darlehensprogramm erfolgt eine Projektförderung als Fest- betragsfinanzierung in Form eines unbedingt rückzahlbaren Ratendarlehens. Der Darlehensmindestbetrag beträgt 20.000 Euro. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent und für Kommunen kann nach Prüfung ein Zinssatz ab 0,5 Prozent gewährt werden. Im Ministerium für Inneres und Sport besteht die Möglichkeit, nach folgenden Richtlinien Fördermittel für die Umrüstung auf LED-Technik zu beantragen: 1. Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm vom 29. Juni 2012, geändert mit der Ersten Änderung der Richtlinie für die Gewäh- rung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm vom 3. Juli 2013 Es können Kofinanzierungshilfen für Investitionen auf Antrag bereitgestellt werden. Ziel ist es, die Beteiligung von kommunalen Körperschaften, insbesondere finanz- schwachen Körperschaften, an den verschiedenen Investitionsprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zu gewährleisten. Kofinanzierungs- hilfen dürfen unter anderem im Zusammenhang mit Förderungen nach der Klima- schutz-Förderrichtlinie sowie der Richtlinie für die Förderung der integrierten länd- lichen Entwicklung bewilligt werden. Zuwendungsvoraussetzung ist eine besondere finanzielle Schwäche. Die Höhe des Festbetrages beträgt in der Regel 50 Prozent des kommunal verbleibenden Eigenanteils einschließlich Mehrwertsteuer. Bis zu 90 Prozent sind ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen (zum Beispiel: deutlich unter dem Durchschnitt liegende Finanzschwäche) möglich. Das Antragsvolumen soll mindestens 10.000 Euro betragen. Zweimal jährlich entscheidet ein interministeriell zusammengesetzter Vergaberat über die eingereichten Anträge. Das Ministerium für Inneres und Sport erlässt dann auf Grundlage eines positiven Votums des Vergabe- rates den Bewilligungsbescheid unter Mitwirkung des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern. 2. Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen vom 6. August 2010 Sonderbedarfszuweisungen dienen vorrangig der Finanzierung von Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises, die zu einer Erneuerung, Verbesserung oder Erhaltung der kommunalen Infrastruktur beitragen und die auf andere Weise nicht finanziert werden können. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderbedarfs- zuweisungen sind weitestgehend analog zu der Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm. Die Höhe der Sonderbedarfszuweisung beträgt a. bei Komplementärfinanzierung zu Maßnahmen mit Drittförderung im Regelfall bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei grundsätzlich mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben vom Antragsteller zu tragen sind, b. bei Investitionsmaßnahmen ohne Drittförderung im Regelfall bis zu 40 Prozent und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Aus- zahlungen. Drucksache 6/3607 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Aufgrund der im Ministerium für Inneres und Sport vorliegenden Anträge für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen wird eine Prioritätenliste für das jeweilige Haushaltsjahr erstellt, mit der die vorgesehenen Förderungen festgelegt werden. Des Weiteren können im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Ausgaben, die Gemeinden bei der Erneuerung von nicht mehr funktionstüchtigen Straßen- beleuchtungen als integraler Bestandteil von Maßnahmen zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse entstehen (zum Beispiel Erneuerung oder Anlage von Fußwegen oder innerörtlichen Gemeindestraßen), bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Förderung der Dorfentwicklung nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) berücksichtigt werden. Ein explizit auf den Zweck „Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik“ ausgerichtetes Förderprogramm existiert jedoch nicht. Im Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus kann bei Neuerrichtung beziehungsweise grundlegender Modernisierung wirtschaftsnaher kommunaler Infrastruktur, wenn die Straßenbeleuchtung förderfähiger Anteil ist, auch die Ausführung in LED-Technik gefördert werden. Eine allgemeine Umrüstung jedoch wird nicht gefördert. In städtebaulichen Sanierungs-, Entwicklungs- und Fördergebieten kann im Rahmen der Modernisierung oder Neuerrichtung einer Erschließungsanlage auch eine Förderung von Straßenleuchten mit LED-Technik erfolgen. Die Förderobergrenze beträgt 1.800,00 Euro je Leuchte. Ein bloßer Austausch der Leuchtmittel ist nicht zuwendungsfähig. 3. Wie viele Städte und Gemeinden konnten bei der Umstellung auf LED-Technik bisher mit Fördermitteln aus dem Landeshaushalt unter- stützt werden und in welcher Höhe? Über die Klimaschutz-Förderrichtlinien, das Klimaschutz-Darlehensprogramm und aus dem Kofinanzierungsprogramm wurden insgesamt 5,95 Millionen Euro Fördermittel bewilligt. Insgesamt konnten 58 Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern mit Förder- mitteln unterstützt werden. Da im Rahmen der Förderung der Dorfentwicklung Vorhaben, die allein die Umstellung einer Straßenbeleuchtung auf LED-Technik zum Inhalt haben, nicht förderfähig sind (siehe Antwort zu Frage 2), wird ein Merkmal im Sinne „Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik“ nicht im Monitoringsystem abgelegt. Mithin ist die Ermittlung, wie viele Städte und Gemeinden bei der Umstellung auf LED-Technik bisher mit Fördermitteln im Rahmen der Förderung der Dorfentwicklung unterstützt wurden, nur durch eine zeit- und personalintensive Einsicht in über 1.800 analoge Förderakten durch die örtlich zuständigen Bewilligungsbehörden nach der ILERL M-V möglich. Dies ist im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage verfügbaren Frist durch die Bewilligungsbehörden nicht leistbar. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3607 5 4. Wie viele Anträge zur Förderung der Umrüstung der kommunalen Beleuchtung auf LED Technik liegen vor, sind noch nicht bewilligt und wie viele Anträge wurden mit welcher Begründung abgelehnt? Mit Stand vom 15. Januar 2015 liegen 10 Anträge von Städten und Gemeinden zur Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik im Rahmen der „Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen“ beim Landesförderinstitut (LFI) zur Bearbeitung vor. Bisher wurden insgesamt sechs Anträge auf Umrüstung der Straßenbeleuchtung abgelehnt. Zwei Gemeinden haben nach mehrmaliger Aufforderung durch das Landesförderinstitut die für eine komplette abschließende Antragsbearbeitung notwendigen Unterlagen gemäß Punkt 7.1.1 der Klimaschutz-Förderrichtlinie nicht eingereicht. Drei Gemeinden erfüllten die Zuwendungsvoraussetzungen nicht. Bei einer Gemeinde lag eine Fristverletzung vor, da eine erste Auftragsvergabe vor Genehmigung eines vorzeitigen Vorhabensbeginn erfolgte. Im Ministerium für Inneres und Sport liegen gegenwärtig vier Anträge vor. Zwei weitere Anträge wurden abgelehnt, da der Bescheid des Hauptzuwendungsgebers bereits vorlag und somit die Gesamtfinanzierung gesichert war. Ein weiterer Antrag wird demnächst abgelehnt, da das Vorhaben im Rahmen der Hauptförderung nicht förderfähig ist. Für zwei Anträge einer Gemeinde wird die Vorgangsbearbeitung zeitnah eingestellt, da es sich nicht um Investitionen handelt und somit eine Förderung nicht zulässig ist. 5. Mit welchem jährlichen Einsparpotenzial rechnet die Landesregierung durch die bereits erfolgte und die geplante Umrüstung der Beleuch- tung in den Kommunen auf LED Technik? Es sind nur Angaben zu Vorhaben, die bisher aus der „Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen“ unterstützt worden, möglich. Bei den geförderten 55 Städten und Gemeinden beträgt die jährliche Kohlendioxid-Einsparung rund 1.500 Tonnen pro Jahr. Dies entspricht etwa einem jährlichen verminderten Energieverbrauch von 2.680 Megawattstunden pro Jahr. Bei einem angenommenen Strompreis von 0,25 Euro pro Kilowattstunde ergibt sich eine Einsparung von 670.000 Euro jährlich. Zu den erwarteten Einsparpotenzialen kann keine pauschale Antwort gegeben werden.