Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. Februar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3610 6. Wahlperiode 04.02.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Nebentätigkeiten des Personals an Universitäten und Fachhochschulen und ANTWORT der Landesregierung Bezug genommen wird auf die Drucksache 6/2813 (Unterrichtung durch den Landesrechnungshof - Jahresbericht LRH 2013, Teil 2 - Landes- finanzbericht 2013) und dabei speziell auf die Ausführungen auf den Seiten 153 - 156. Dort heißt es unter anderem: „Das Bundesbeamtenrecht beugt Interessenkonflikten mit einer gezielten Regelung vor, nach der die Nebentätigkeit versagt werden kann, soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 % des Jahresgehalts des Beamten übersteigt“ (S. 153), wobei ein direkter Bezug auf den § 99 Absatz 3 Bundesbeamtengesetz genommen wird. Laut dem Bericht hat der LRH in zwei Prüfungen die Anwendung der geltenden Regelungen für Nebentätigkeiten von Beamten und Tarif- beschäftigten für das Jahr 2011 an den beiden Universitäten und den vier Fachhochschulen untersucht. „Bezogen auf die Stellen im Haushaltsplan 2011/12 haben durchschnittlich 12,5 % der Beschäftigten der Universi- täten bzw. 18,0 % der Beschäftigten der Fachhochschulen Nebentätig- keiten angezeigt“ (S. 153). Für das untersuchte Jahr lagen demnach an den Universitäten 409 und an den FHS 231 Nebentätigkeits-Anzeigen vor, von denen der LRH 512 geprüft hat. Bemängelt werden von dem LRH bezüglich der Angaben zu Nebentätig- keiten die teilweise sehr schwammigen Beschreibungen (S. 155). Wie aus dem Bericht weiter hervorgeht, sind neben den 195 geprüften Neben- tätigkeits-Anzeigen von Beamten „in mindestens 17 Fällen Beamte ihrer Anzeigepflicht nicht von sich aus nachgekommen“. Auch die Tarifbeschäftigten hätten nicht alle Tätigkeiten angezeigt; hier seien zumindest 18 entsprechende Fälle festgestellt worden (S. 154). Drucksache 6/3610 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Unter Berufung auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird angemerkt, „dass die Universitäten derzeit damit beschäftigt seien, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die beanstandeten Mängel für die Zukunft abzustellen“ (S. 156). 1. Inwieweit sieht die Landesregierung Handlungsbedarf dahingehend, das Landesrecht in Bezug auf die Versagungsmöglichkeit für Neben- tätigkeiten dem Bundesrecht, speziell dem § 99 Absatz 3 Bundes- beamtengesetz, anzupassen (bitte auch eine Verneinung begründen)? Die Landesregierung sieht keinen Handlungsbedarf. Ausweislich der Begründung zu § 99 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes (Deutscher Bundestag Drucksache 16/7076) wurde bei Aufnahme einer Verdienstgrenze in das Gesetz von der Annahme ausgegangen, dass zwischen der Höhe der in Nebentätigkeit erzielten Einkommen und der dafür aufzuwendenden Zeit typischerweise ein enger Zusammenhang besteht. Dies ist jedoch keinesfalls zwingend. Im Weiteren erhält folglich jede Bundesbeamtin und jeder Bundesbeamte die Möglichkeit nachzuweisen, dass keine übermäßige zeitliche Beanspruchung trotz des erheblichen Verdienstes vorliegt. Eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausübung einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist bereits gemäß § 73 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern als Versagungsgrund zu prüfen. Bedarf für weitergehende Regelungen wird daher nicht gesehen. 2. Ist der Landesregierung, bezogen auf die 12,5 Prozent der Beschäf- tigten an den Universitäten und die 18,0 Prozent der Beschäftigten an den Fachhochschulen, die laut dem Bericht des Landesrechnungshofes Nebentätigkeiten angezeigt haben, eine Differenzierung in Beamte und Tarifbeschäftigte möglich? Wenn ja, wie schlüsseln sich die genannten 12,5 Prozent und die 18,0 Prozent auf Beamte und Tarifbeschäftigte auf (bitte, wenn möglich, nach Universitäten und Fachhochschulen gliedern)? Bezogen auf die oben genannten 12,5 Prozent der Beschäftigten an den Universitäten Greifswald und Rostock schlüsseln sich diese auf 22,0 Prozent Beamtinnen und Beamte und 78,0 Prozent Tarifbeschäftigte auf. Die oben genannten 18,0 Prozent der Beschäftigten an den Fachhochschulen Neubrandenburg, Stralsund, Wismar und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern teilen sich auf 47,2 Prozent Beamtinnen und Beamte und 52,8 Prozent Tarifbeschäftigte auf. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3610 3 3. Haben Universitäten und Fachhochschulen bereits geeignete Vorkeh- rungen getroffen, um die beanstandeten Mängel für die Zukunft abzu- stellen? a) Wenn ja, um welche Vorkehrungen handelt es sich (bitte, wenn nötig, nach den Universitäten und den Fachhochschulen differen- zieren)? b) Wenn nicht, bis wann sollen entsprechende Vorkehrungen getrof- fen worden sein? Ja. Zu a) So wurden an den Universitäten Greifswald und Rostock und den Fachhochschulen Neubrandenburg, Stralsund und Wismar die Formulare zur Anzeige einer Nebentätigkeit überarbeitet. Mit Informationsschreiben werden die Beschäftigten der oben genannten Hochschulen auf die bei der Ausübung einer Nebentätigkeit zu beachtenden Vorschriften hingewiesen. Die vom Landesrechnungshof gegebenen Hinweise wurden dabei berück- sichtigt. Dies trifft auch für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu. Zu b) Entfällt.