Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Januar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3626 6. Wahlperiode 02.02.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Beate Schlupp, Fraktion der CDU Übertragung von Kreisstraßen auf Kommunen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die Umwidmung von Kreisstraßen zu Gemeindestraßen? Die Umstufung erfolgt aufgrund von § 8 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, Seite 42.), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V Seite 323, 324). Nach § 8 Absatz 1 StrWG - MV ist eine Straße umzustufen (Aufstufung, Abstufung), wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße geändert hat. 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über beabsichtigte Übertragungen von Kreisstraßen auf Kommunen? Derzeit liegt dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung ein Antrag vom 16. Januar 2015 des Landkreises Vorpommern-Rügen zur Abstufung der Kreisstraße RÜG 14 zur Gemeindestraße im Bereich Bergen auf Rügen vor. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Abstufung der Kreisstraßen NWM 22 und NWM 35 zu Gemeindestraßen ist zurzeit vor dem Verwaltungsgericht Schwerin rechts- anhängig. Drucksache 6/3626 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Inwieweit müssen mit einer Umwidmung von Straßen die zur Unter- haltung der Straßen notwendigen Finanzmittel mit übertragen werden (Konnexität)? Wechselt die Straßenbaulast, so gehen das Eigentum an der öffentlichen Straße, soweit es bisher dem Land oder einer Gebietskörperschaft zustand, sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über (§ 18 Absatz 1 StrWG - MV). Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat gemäß § 18 Absatz 3 StrWG - MV dem neuen Träger der Straßenbaulast gegenüber dafür einzustehen, dass die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten ist. Die zur weiteren Unterhaltung der Straße notwendigen Finanzmittel werden nicht übertragen. Infolge der Umstufung gehen die mit der Straßen- baulast umfassten Aufgaben nach § 11 Absatz 1 StrWG - MV auf den neuen Straßenbaulast- träger über. Die diesbezüglichen Aufwendungen hat der neue Träger der Straßenbaulast zu tragen. 4. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung eine Umwidmung von Landesstraßen zu Kreisstraßen? Eventuelle Neuordnungen des Straßennetzes bleiben dem Integrierten Landesverkehrsplan vorbehalten. Die Landesregierung beabsichtigt derzeit keine Umwidmung von Landesstraßen zu Kreisstraßen. 5. Gibt es Anforderungen hinsichtlich des Zustandes von Straßen, die umgewidmet werden sollen? Wenn ja, welche? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.