Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Februar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3629 6. Wahlperiode 03.02.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Krebsregister in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung In Mecklenburg-Vorpommern besteht seit vielen Jahren eine etablierte Struktur flächendeckender Klinischer Krebsregister. Mit dem Klinischen Krebsregistergesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juli 2011 wurde die Meldepflicht für alle behandelnden Ärzte, Zahnärzte und Pathologen an die Klinischen Krebsregister in Schwerin, Rostock, Neubrandenburg und Greifswald und die Zentralisierung der Datenauswertung der einzel- nen lokalen Register über das Zentrale Klinische Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern eingeführt. 1. Wie sind die hochsensiblen Patientendaten von krebskranken Menschen im Krebsregister von Mecklenburg-Vorpommern vor Missbrauch geschützt? Das Gesetz über das Zentrale Klinische Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juli 2011 (KlinKrebsRG M-V) regelt den zulässigen Umgang mit den Patientendaten von krebskranken Menschen im Zentralen Klinischen Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern (ZKKR). Der Schutz der Patientendaten erfolgt im Wesentlichen durch eine strenge Trennung der identifizierenden Daten von den medizinischen Daten. Eine Speicherung der identifi- zierenden Daten erfolgt in einer unabhängigen Treuhandstelle. Auswertungen im ZKKR erfolgen ausschließlich mit pseudonymisierten Daten. Durch diese prozessbezogenen Maßnahmen ist eine Reidentifikation von Patienten im ZKKR ausgeschlossen. Drucksache 6/3629 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Daneben wird der Schutz der Patientendaten durch organisatorische Maßnahmen (wie zum Beispiel die Nutzerverwaltung und Rechtevergabe) sowie technische Maßnahmen (wie zum Beispiel ein Netzwerk-Zonen-Konzept) sichergestellt. Alle Maßnahmen sind jeweils im Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept für das ZKKR und die unabhängige Treuhandstelle festgehalten. Diese Konzepte liegen dem Beirat gemäß § 6 Absatz 1 KlinKrebsRG M-V vor und sind mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern abgestimmt. 2. Verfügt Mecklenburg-Vorpommern bei den Patientendaten in den Krebsregistern über das von der Konferenz der Datenschutzbeauf- tragten des Bundes und der Länder vom 14. November 2014 gefor- derte Schutzniveau entsprechend der Gesundheits-Telematikinfra- struktur gemäß §§ 291 a und 291b? Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes (KFRG) des Bundes durch die Länder werden neue Wege zur Datenübermittlung zwischen den meldenden Leistungserbringern und den klinischen Krebsregistern notwendig. Meldungen sollen zukünftig vorrangig elektronisch erfolgen. Hieran knüpft die Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14. November 2014 „Anforderungen an den Schutz der Datenübermittlung zwischen medizinischen Leistungserbringern und klinischen Krebsregistern“ an, das heißt, sie definiert Anforderungen, die bei der laufenden oder zukünftigen Umsetzung des KFRG zu beachten sind. Die formulierten Anforderungen beziehen sich auf die Übermittlungswege zwischen medizinischen Leistungserbringern (Meldern) und Klinischen Krebsregistern und zwar in beide Richtungen. Hierfür kommen nachrichtenbasierte Übermittlungsverfahren oder webbasierte Dialogverfahren in Betracht. Die Anforderungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14. November 2014 sind daher vorrangig für das für die Datenerfassung verwendete Gießener Tumordokumentationssystem (GTDS) relevant. Verschiedene Bundesländer - unter anderem Mecklenburg-Vorpommern – haben sich verabredet, gemeinsam das GTDS weiterzuentwickeln. Diese gemeinsame Vorgehensweise dient auch dazu, den vom KFRG geforderten Datenaustausch zwischen den Krebsregistern verschiedener Bundesländer zu erleichtern. Bei der Weiterentwicklung des GTDS werden die Anforderungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14. November 2014 berücksichtigt. Die Anforderungen sind somit nicht vorrangig durch das ZKKR und die Treuhandstelle umzusetzen, da sie nicht primär den Datenexport aus den KKR und die Datenübermittlung an die Treuhandstelle und das ZKKR betreffen. Die etablierten Verfahren und technischen Voraussetzungen im ZKKR und in der Treuhandstelle erfüllen die datenschutzrechtlichen Anforderungen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3629 3 3. Sind Fälle des Missbrauchs von Patientendaten aus den Krebsregistern in Mecklenburg-Vorpommern bekannt oder aus Formen der Kommu- nikation zwischen behandelndem Arzt, Krankenhaus, Treuhandstelle oder anderen Einrichtungen, zwischen denen die Patientendaten aus- getauscht werden? Nein.