Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Februar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3639 6. Wahlperiode 03.02.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vorzeitiger Ruhestand bei der Polizei und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Der Umgang mit Dienstunfähigkeit im Polizeivollzug und allgemeinen Verwaltungsdienst unterliegt derzeit einem starken Wandel, insbesondere durch umfangreiche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Verwaltungsgerichte im Land Mecklenburg- Vorpommern, die sich an dieser Rechtsprechung orientierten, haben deshalb die Anforderun- gen an die Prüfung der anderweitigen Verwendung vor Versetzung in den Ruhestand vor allem im Jahr 2014 wesentlich erhöht. Im Ergebnis konnten einzelne einschlägige Entscheidungen der Polizeibehörden, die vor diesen konkreten Präzisierungen der Gerichte getroffen worden waren, diesem neuen Maßstab nicht mehr Stand halten. Nach einer Meldung des Nordkuriers vom 31.12.2014 haben zwei Poli- zisten gegen ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geklagt, da nicht ausreichend geprüft wurde, ob sie auch im allgemeinen Verwal- tungsdienst eingesetzt werden könnten. Demnach sei die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand rechtswidrig erfolgt und das Land wurde dazu verurteilt, die Gehaltseinbußen nachzuzahlen. 1. Wie viele Polizistinnen und Polizistin sind in den vorzeitigen Ruhe- stand versetzt worden? Die Anzahl vorzeitiger Versetzungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs- beamten in den Ruhestand ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Drucksache 6/3639 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Für die Zeit vor 1998 liegen keine Daten vor. Jahr Anzahl der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand 1998 3 1999 20 2000 21 2001 15 2002 11 2003 16 2004 18 2005 8 2006 17 2007 18 2008 23 2009 15 2010 27 2011 11 2012 16 2013 27 2014 40 Bis 23.01.2015 - 2. Wie viele Polizistinnen und Polizisten könnten maximal durch das Urteil betroffen sein? Von der einschlägigen Rechtsprechung sind maximal sieben Polizeivollzugsbeamte betroffen. 3. Sind weitere Klageverfahren in dieser Sache anhängig und wenn ja, wie viele? Es sind keine weiteren Klageverfahren in dieser Sache anhängig. 4. Wie viele Versetzungen in den Ruhestand wurden bisher aufgehoben? Es wurden sieben Versetzungen in den Ruhestand aufgehoben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3639 3 5. Wie hoch sind nach derzeitigem Kenntnisstand der Landesregierung die durchschnittlichen Ansprüche der Betroffenen? Die durchschnittlichen Ansprüche der Betroffenen belaufen sich auf knapp 1.700 Euro pro Monat einer entsprechenden vorzeitigen Ruhestandsversetzung. 6. Wie hoch ist die maximale finanzielle Auswirkung, sollten alle Betroffenen ihre Ansprüche durchsetzen? Die hierfür maßgebliche Zeitdauer und Nachzahlungssummen sind noch nicht abschließend ermittelt. 7. Wie geht die Landesregierung mit dem Urteil und den Auswirkungen um? Das Verwendungsabfrageverfahren des Finanzministeriums wurde an die neue Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Entscheidungen der Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern angepasst. 8. Erfolgt eine Überprüfung der bisherigen Versetzungen in den vorzeiti- gen Ruhestand? Nein. Drucksache 6/3639 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 9. Erfolgt eine Information der vorzeitig in den Ruhestand versetzten Polizistinnen und Polizisten? a) Wenn eine Information erfolgt, wie und wann erfolgt diese? b) Wenn keine Information erfolgt, warum wird darauf verzichtet? Nein, aber durch die Gerichte erfolgt größtenteils eine Veröffentlichung der Entscheidungen. Zu a) Siehe Antwort zu Frage 9. Zu b) Die Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand sind rechtskräftig geworden und es ergeben sich rückwirkend keine Ansprüche. 10. Inwiefern wird das Verfahren zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund des Gerichtsurteils angepasst und wenn es nicht angepasst wird, warum wird darauf verzichtet? Siehe Antwort zu Frage 7.