Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Februar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3648 6. Wahlperiode 24.02.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm und Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Arbeits- und Entgeltbedingungen im Kranken- und Intensivtransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Für die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten im Bereich der Luftrettung ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes erteilen die Landkreise und kreisfreien Städte. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung zur Beantwortung der Fragen die Landkreise und kreisfreien Städte um eine Zuarbeit gebeten. Eine Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Intensivtransporten wird erst mit dem Rettungsdienstgesetz Mecklenburg- Vorpommern (RDG M-V) gegeben sein, das der Landtag am 28. Januar 2015 beschlossen hat. Das Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Der Transport intensivmedizinisch zu betreuender Patientinnen und Patienten ist in dem noch geltenden Rettungsdienstgesetz dem Krankentransport zuzurechnen. Insofern beziehen sich die Antworten nur auf den Krankentransport. Drucksache 6/3648 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie vielen Unternehmen wurde unter Bezug auf § 17 Rettungsdienst- gesetz Mecklenburg-Vorpommern oder welcher anderen rechtlichen Regelungen in den Jahren 2012 bis 2014 in Mecklenburg- Vorpommern eine Genehmigung für die Durchführung von Kranken- und Intensivtransporten erteilt? Rechtsgrundlage für die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten in den Jahren 2012 bis 2014 waren die §§ 14 fortfolgende (ff) des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2). In den Jahren 2012 bis 2014 hat das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales einem Unternehmen im Bereich der Luftrettung die Genehmigung für die Durchführung von Krankentransporten verlängert. Im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes wurden nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen in den Jahren 2012 bis 2014 fünf Unternehmen Genehmigungen beziehungsweise Verlängerungen für die Durchführung von Krankentransporten erteilt. 2. Wie vielen Unternehmen wurde in den Jahren 2012 bis 2014 in Mecklenburg-Vorpommern aus welchem Grund die Genehmigung für die Durchführung von Kranken- und Intensivtransporten versagt oder entzogen (bitte Unternehmen und Versagungsgrund bzw. Grund des Entzugs der Erlaubnis je Jahr auflisten)? Im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes wurde nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen in den Jahren 2012 bis 2014 einem Unternehmen (Medical - Service Sozialer Dienst UG) die Genehmigung für die Durchführung von Krankentransporten versagt, da kein Bedarf bestand. 3. Wie viele Beschäftigte sind im Kranken- und Intensivtransport in Mecklenburg-Vorpommern außerhalb des öffentlichen Rettungs- dienstes tätig? Die Nachfrage hat ergeben, dass nicht allen Landkreisen und kreisfreien Städten Informatio- nen zur Anzahl der Beschäftigten im Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes vorliegen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3648 3 Aus zwei Gebietskörperschaften liegen Angaben vor. In diesen sind insgesamt 93 Beschäf- tigte im Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes tätig. In den beiden Unternehmen mit einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentranspor- ten mit Hubschraubern sind 63 Personen tätig. 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung bezüglich der Arbeits- und Entgeltbedingungen in besagten Unternehmen? Außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes schließt der Unternehmer Verträge mit den Krankenkassen. Zur Höhe der Vergütung liegen der Landesregierung keine Angaben vor. 5. In wie vielen Unternehmen, die Kranken- und Intensivtransporte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes in Mecklenburg- Vorpommern durchführen, existieren gewählte Arbeitnehmer- vertretungen? Die Nachfrage hat ergeben, dass nicht allen Landkreisen und kreisfreien Städten Informa- tionen zu den gewählten Arbeitnehmervertretungen vorliegen. Eine Gebietskörperschaft teilte mit, dass in den Unternehmen, für die eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes vorliegt, keine Arbeitnehmervertretungen existieren. In einem Unternehmen mit einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit Hubschraubern gibt es eine Arbeitnehmervertretung. 6. In wie vielen Unternehmen, die Kranken- und Intensivtransporte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes in Mecklenburg- Vorpommern durchführen, gelten Tarifverträge (bitte Unternehmen und den jeweils gültigen Tarifvertrag aufführen)? Die Nachfrage hat ergeben, dass nicht allen Landkreisen und kreisfreien Städten Informa- tionen zu den Tarifverträgen der Unternehmen, die Krankentransporte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes durchführen, vorliegen. Eine Gebietskörperschaft teilte mit, dass keine Tarifverträge gelten. Der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., der eine Genehmigung zur Durchführung von Kranken- transporten mit Hubschraubern hat, teilte mit, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter (AVR-J) gelten. Drucksache 6/3648 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Inwieweit könnte die Aufnahme einer Tarifbindungsklausel in das Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Anlehnung an § 13 Abs. 3 Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt auch in diesem Bereich einen Beitrag zur Verbesserung der Arbeits- und Entgelt- bedingungen leisten und damit dem mehrfach dokumentierten Willen der Landesregierung zu tarifgerechter Entlohnung im Land auch im Kranken- und Intensivtransport außerhalb des öffentlichen Rettungs- dienstes Nachdruck verleihen? Das am 28. Januar 2015 vom Landtag beschlossene Rettungsdienstgesetz Mecklenburg- Vorpommern enthält mit § 1 Absatz 2 eine Regelung, nach der das Land in gemeinsamer Verantwortung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, den Krankenkassen und den Leistungserbringern im Rettungsdienst auf eine Vergütung der Beschäftigten im Rettungs- dienst hinwirkt, die sich an den einschlägigen Tarifen orientiert. Die Landesregierung geht davon aus, dass diese Regelung, vergleichbar der in Sachsen-Anhalt geschaffenen, zu einer tarifgerechten Entlohnung der Beschäftigten im Rettungsdienst für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit beitragen wird.