Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Februar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3658 6. Wahlperiode 12.02.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Mindestlohn in Amateurfußballvereinen und ANTWORT der Landesregierung Die überregionale sozialistische Tageszeitung „neues deutschland“ berichtete in ihrer Wochenendausgabe vom 17./18. Januar 2015 über Unsicherheiten bei Amateursportvereinen im Zusammenhang mit der Ein- führung des gesetzlichen Mindestlohnes. 1. Wie ist der Status „Vertragsspieler“ arbeitsrechtlich, sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich definiert? Der „Vertragsspieler“ ist ein Begriff der Spielordnung des DFB (Deutscher FußballbundBund e. V.). Für die arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Bewertung sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. 2. Inwieweit ergeben sich für Vertragsspieler im Amateurbereich in Mecklenburg-Vorpommern Konsequenzen aus der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes? 3. Inwieweit ist es zutreffend, dass sogenannte 250-Euro-Kontrakte unter den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen und sich daraus eine maximale Arbeitszeit (Trainingseinheiten plus Fahrzeiten zu Auswärtsspielen) von 29 Stunden im Monat ergibt? 4. Ab wann ist der Punkt erreicht, ab dem die finanzielle Gegenleistung für die Tätigkeit als Vertragsspieler im Mittelpunkt steht, die dann laut DFB-Schatzmeister dazu führt, dass der Mindestlohn zu zahlen ist (Abgrenzung zwischen Ehrenamt und Arbeitsverhältnis)? Drucksache 6/3658 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu 2, 3 und 4 Nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindest- lohngesetz - MiLoG) fällt die Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeit nicht unter den Anwen- dungsbereich des MiLoG. Nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen in der Rechtsprechung ist von ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegen- leistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Zahlung von Aufwandsentschädigungen unschädlich. Nach Informationen der Landesregierung und übereinstimmender Auffassung des Deutschen Fußballbundes (DFB) sowie aller Fußball-Landesverbände fallen die sogenannten 250-Euro- Kontrakte nicht unter den Geltungsbereich des MiLoG. Stehen die finanzielle Gegenleistung für die Vereinstätigkeit und damit das materielle Interesse im Mittelpunkt des Vertrages, gilt der Arbeitnehmer-Begriff. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des Mindestlohns, sofern die Voraussetzungen des persönlichen Anwendungsbereichs nach § 22 MiLoG erfüllt sind. Ob die Tätigkeit von Vertragsspielern im Amateurbereich als Ehrenamt oder als Arbeit- nehmer ausgeübt werden, ist daher nicht pauschal zu beantworten, sondern nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls zu beurteilen. 5. Inwieweit sind Fußballvereine für Vertragsspieler im Amateurbereich vor dem Hintergrund der Einführung verpflichtet, schriftliche Auf- zeichnungen über „Arbeitszeiten“ zu führen? Sofern Vertragsspieler unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, sind die Fußballvereine gemäß § 17 MiLoG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Spielerinnen und Spieler innerhalb einer Woche aufzuzeichnen und diese schriftlichen Dokumentationen entsprechend der gesetzlichen Frist von mindestens zwei Jahren aufzubewahren. 6. Welche Kenntnis hat die Landesregierung bezüglich der Anzahl von im Land Mecklenburg-Vorpommern potenziell unter die Mindestlohn- regelung fallenden Vertragsspielern im Amateurbereich? Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3658 3 7. Wo können sich Amateursportvereine bezüglich konkreter Frage- stellungen zu diesem Thema rechtssicher beraten lassen? a) Welche Informations- und Beratungsangebote bietet die Landes- regierung an? b) Wenn sie keine Informations- und Beratungsangebote anbietet, warum nicht? Zu 7, a) und b) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet auf der Internetplattform www.der- mindestlohn-gilt.de Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mindestlohn. Weitere, konkrete Fragen zum Mindestlohn beantworten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Amateursportvereine können sich hinsichtlich der Rechtsanwendung des Mindestlohngesetzes auch an ihre Dachorganisationen in den Strukturen des Sports wenden. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat seinen Verbänden und Vereinen bereits im September 2014 entsprechende Informationen in Form eines gesonderten Rechtstelegramms der Führungsakademie des DOSB zugänglich gemacht. Darüber hinaus stehen der Landessport- bund Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der Landesfußballverband Mecklenburg- Vorpommern e. V. den Fußballvereinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Ansprechpartner im Rahmen ihrer allgemeinen Beratungsfunktion zur Verfügung. Deswegen sieht die Landesregierung eigene Informations- und Beratungsangebote derzeit als nicht erforderlich an.