Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Februar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3675 6. Wahlperiode 12.02.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bundesweite Einführung einer polizeilichen Kennzeichnungspflicht und ANTWORT der Landesregierung „Caffier will, wie zuvor von den Innenministern der Länder beschlossen, eine Kennzeichnungspflicht für alle Beamten in MV einführen,“ berichtete die Ostsee-Zeitung am 14. Oktober 2014. Zwei Tage später, in der Landtagsdebatte über den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN „Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamtinnen und -beamte prüfen“, sagte der Minister für Inneres und Sport: „In dieser Legislatur werden wir die Kennzeichnungspflicht in dieser Form nicht einführen.“ Bislang gibt es in drei Bundesländern eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamtinnen und -beamte, die auch für geschlossene Einheiten gilt. Die Koalitionsverträge in sechs weiteren Bundesländern sehen die Einführung einer solchen Kennzeichnungspflicht vor, in drei dieser Länder werden die jeweiligen Vereinbarungen bereits umgesetzt. Zuletzt, kurz vor Weihnachten, gab der hessische Innenminister Peter Beuth (CDU) bekannt, dass Hessens Polizisten bei ihren Einsätzen auf Protestkundgebungen künftig mit einer individuellen fünfstelligen Nummer gekennzeichnet sein werden. Die Polizisten sollen die Kennzeichnung mit der Länderkennung HE nach Angaben des Ministers auch bei bundesweiten Einsätzen tragen. 1. Arbeitet die Landesregierung an der Einführung einer Kennzeich- nungspflicht für Polizeibeamtinnen und -beamte, und wenn ja, in welcher Form? Nein. Drucksache 6/3675 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie werden Polizeibeamtinnen und -beamte aus Mecklenburg- Vorpommern bei Einsätzen in anderen Bundesländern gekennzeichnet , in denen eine individuelle Kennzeichnung vorgeschrieben ist? Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Einsatzeinheiten der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern sind bei Einsätzen mit einer taktischen Rückenkennzeichnung bis auf Gruppenebene ausgestattet. Bei Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern, in denen eine individuelle Kennzeichnung vorgeschrieben ist, gibt es darüber hinaus keine weitere Kennzeichnung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern. 3. Wie gehen die anderen Innenminister, wie geht die Innenministerkonferenz insgesamt mit der von Bundesland zu Bundesland divergierenden Rechtslage zur polizeilichen Kennzeichnungspflicht, insbesondere bei länderübergreifenden Polizeieinsätzen, um? Die Kennzeichnung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Dienstherren, also des Bundes oder der Länder. Erkenntnisse, wie die anderen Innenministerien mit der Rechtslage zur polizeilichen Kennzeichnungspflicht, insbesondere bei länderübergreifenden Polizeieinsätzen umgehen, liegen der Landesregierung nicht vor. In Bezug der Fragestellung auf die Innenministerkonferenz wird auf die Antworten zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen. 4. Gibt es einen Beschluss der Innenministerkonferenz zur polizeilichen Kennzeichnungspflicht? a) Wenn ja, von wann und wie lautet dieser? b) Wenn nicht, ist ein solcher in nächster Zeit geplant, und wenn ja, wann? Nein, einen Beschluss der Innenministerkonferenz zur Kennzeichnungspflicht gibt es nicht. Zu a) Entfällt. Zu b) Nein. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3675 3 5. Steht das Thema polizeiliche Kennzeichnungspflicht auf der Tages- ordnung einer der nächsten Innenministerkonferenzen oder eines ihrer Arbeitskreise und wenn ja, wann und in welcher Form? Die Tagesordnungen der nächsten Innenministerkonferenzen oder eines ihrer Arbeitskreise sind noch nicht bekannt. 6. Wird im Rahmen der Innenministerkonferenz an einer bundeseinheitlichen Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamtinnen und -beamte gearbeitet? a) Wenn ja, in welcher Form? b) Wenn nicht, erfolgt dies nach Kenntnis der Landesregierung in irgendeinem anderen länderübergreifenden Gremium? Nein. Zu a) Entfällt. Zu b) Nein.