Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Februar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3678 6. Wahlperiode 02.03.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Aktuelle Schulentwicklungsplanung und ANTWORT der Landesregierung Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. November 2014 (Aktenzeichen 2 BvL 2/13) erklärt, dass die Gemeinden bei einer Schulnetzplanung auf Landkreisebene ein wirksames Mitwirkungsrecht haben müssen. Ein entsprechender Passus im Sächsischen Schulgesetz (§ 23 a Abs. 4), der lediglich vorsah, dass die Schulnetzplanung „im Benehmen“ mit den Gemeinden durch die Landkreise vorgenommen werde, sei mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig. Im Schulgesetz des Landes MecklenburgVorpommern (§ 107) wird die Schulentwicklungsplanung ebenfalls den Landkreisen „im Benehmen mit den Gemeinden, die Schulträger sind“ zugewiesen. 1. Welche Konsequenzen müssen nach Auffassung der Landesregierung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 2 BvL 2/13) vom 19. November 2014 für das Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie die aktuelle Schulentwicklungsplanverordnung und die derzeit laufende Erstellung der Schulentwicklungspläne gezogen werden? Keine. Für das Schulgesetz, die Schulentwicklungsplanungsverordnung vom 16.09.2014 und das derzeit laufende Verfahren zur Aufstellung neuer Schulentwicklungspläne müssen keine Konsequenzen gezogen werden. Drucksache 6/3678 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Bereits im Jahr 1997 hatte das Verfassungsgericht Brandenburgs anhand der dortigen Rechtslage entschieden, dass die Schulentwicklungsplanung auch als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gehört. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat 2003 festgestellt, dass dies so nicht auf Mecklenburg-Vorpommern übertragbar ist und dass die Regelungen zur Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg-Vorpommern nicht das sich aus Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz ergebende Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden verletzen. Schulentwicklungspläne haben keine Rechtsnormqualität. Ein Schulentwicklungsplan kann schulorganisatorische Entscheidungen nach § 108 Schulgesetz nicht ersetzen. Die mit der Schulträgerschaft verbundene Entscheidung, ob eine Schule eingerichtet oder geschlossen werden soll, obliegt nach § 108 Schulgesetz den Schulträgern im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Ein Streit um die inhaltlichen Festschreibungen der Schulentwicklungsplanung kann gegebenenfalls im Rahmen eines Streites um eine Maßnahme nach § 108 Schulgesetz geführt werden. Die Schulträger in Mecklenburg-Vorpommern können insofern ihre Rechte im Verfahren der Umsetzung von Schulentwicklungsplänen umfassend geltend machen. 2. Haben die Landkreise ihre Schulentwicklungspläne für die Zeit ab dem Schuljahr 2015/2016 bereits dem Ministerium vorgelegt? Wenn nicht, bis wann sind die Pläne vorzulegen? Die Planungsträger befinden sich im Verfahren zur Aufstellung der Schulentwicklungspläne für den Zeitraum der Schuljahre 2015/2016 bis 2019/2020 und stimmen Teilaspekte der Planung mit der obersten Schulbehörde ab. Die Schulentwicklungspläne liegen daher bisher noch nicht zur Genehmigung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor. Ein Termin für die Vorlage der Pläne bei der obersten Schulbehörde ist nicht festgelegt. 3. Welchen Schulen droht nach derzeitigem Kenntnisstand ab dem Schuljahr 2015/2016 die Schließung, weil die in der Schulentwicklungsplanverordnung vorgesehenen Schülerzahlen nicht erreicht werden? Welche Schulen sind nach derzeitigem Kenntnisstand in den darauf folgenden drei Schuljahren in ihrer Existenz bedroht? Die Aufgabe der Planungsträger im Verfahren der Schulentwicklungsplanung besteht darin, ein vollständiges und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot zu gewährleisten. Für die Gestaltung eines solchen regional ausgeglichenen Bildungsangebotes nehmen die Landkreise eine Ausgleichsfunktion gegenüber den kreisangehörigen Schulträgern wahr und können mit einer veränderten Planung von Schuleinzugsbereichen auf die Bestandsfähigkeit von Schulen einwirken. Insofern können Aussagen zu nicht mehr bestandsfähigen Schulen ab dem Schuljahr 2015/2016 erst nach Vorlage und Prüfung der Schulentwicklungspläne 2015/2016 bis 2019/2020 getroffen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3678 3 4. Welche Schulen haben die in der Schulentwicklungsplanungs- verordnung vorgeschriebenen Mindestzahlen im vergangenen Schuljahr unterschritten und welche Schulen unterschreiten sie in diesem Schuljahr (bei Schulen mit mehreren Schularten, bitte nach Schularten getrennt angeben)? Für die Auswertung wurden die Schülerzahlen der öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik 2013/2014 und die vorläufigen Schülerzahlen der öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik 2014/2015 zugrunde gelegt. Nach den Vorschriften in § 45 Absatz 5 Schulgesetz hat die oberste Schulbehörde über Ausnahmeanträge zur Zulässigkeit von Eingangsklassen bei Unterschreiten der Schülermindestzahlen entschieden. Für dieses Verfahren sind die Zahlen der angemeldeten Schülerinnen und Schüler maßgeblich und nicht die tatsächlichen Schülerzahlen nach dem Beginn des Schuljahres. Ein festgestelltes Unterschreiten der in der Schulentwicklungsplanungsverordnung vorgeschriebenen Schülermindestzahlen führt nicht zwangsläufig zu einer Bestandsgefährdung der Schule. Folgende Schulen haben im Schuljahr 2013/2014 Schülerzahlen aufgewiesen, die unterhalb der Schülermindestzahlen liegen: Schulname Ort Schulart Regionale Schule mit Grundschule Tützpatz Grundschule „Ostsee-Grundschule“ Graal-Müritz Grundschule Grundschule Blankenhagen Grundschule Grundschule Sagard Grundschule Grundschule Brüsewitz Grundschule Grundschule „Lütt Matten“ Wusterhusen Grundschule Grundschule „Wilhelm Busch“ Cambs Grundschule ORI-Grundschule Leezen Grundschule Grundschule Matzlow Grundschule Grundschule „John Brinckman“ Goldberg Grundschule Grundschule Wöbbelin Grundschule Regionale Schule Rechlin Regionale Schule Warbel-Schule Gnoien Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Krakow am See Regionale Schule Martha-Müller-Grählert-Schule Franzburg Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Mühlen Eichsen Regionale Schule Regionale Schule „Am Wasserturm“ Strasburg Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule „Schule am Bodden“ Neuenkirchen Regionale Schule Regionale Schule „Walter Husemann“ Goldberg Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule „Theodor Körner“ Picher Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule „Dr. Ernst Alban“ Rastow Regionale Schule Gymnasium „Eldenburg“ Lübz Gymnasium Drucksache 6/3678 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Folgende Schulen weisen im Schuljahr 2014/2015 Schülerzahlen auf, die unterhalb der Schülermindestzahlen liegen: Schulname Ort Schulart Grundschule Rechlin Grundschule Regionale Schule mit Grundschule Tützpatz Grundschule Grundschule Sagard Grundschule Grundschule „Viktor Bausch“ Neu Kaliß Grundschule Regionale Schule „Heinrich Schliemann“ Möllenhagen Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Penzlin Regionale Schule Regionale Schule Dummerstorf Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Zehna Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Jördenstorf Regionale Schule Regionale Schule „Am Grünen Berg“ Bergen auf Rügen Regionale Schule Regionale Schule „Am Teufelsstein“ Lubmin Regionale Schule Regionale Schule „Am Wasserturm“ Strasburg Regionale Schule Regionale Schule Malliß Regionale Schule Regionale Schule „Walter Husemann“ Goldberg Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule „Theodor Körner“ Picher Regionale Schule Förderschule Röbel - Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Röbel/Müritz Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen „An den Linden“ Grevesmühlen Schule mit dem Förderschwerpunkt -Lernen 5. Welche Schulen nehmen am Programm „Grundschule auf dem Lande“ teil? Das Programm „Grundschule auf dem Lande“ wird als solches nicht mehr gesondert geführt. Folgende Grundschulen verfügen über die Statusanerkennung als „Kleine Grundschule auf dem Lande“. Schulart Schule Grundschule Ahlbeck Grundschule Görmin Grundschule Kröslin Grundschule Lassan Grundschule Leopoldshagen Grundschule Mewegen Grundschule Schlatkow Regionale Schule mit Grundschule Spantekow Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3678 5 Schulart Schule Grundschule Tutow Grundschule Dierhagen/Dändorf Grundschule Gager Grundschule Grammendorf Grundschule Lüdershagen Grundschule Velgast Regionale Schule mit Grundschule Vitte Grundschule Altenhof Grundschule Gielow Grundschule Groß Plasten Grundschule Holzendorf Grundschule Jürgenstorf Grundschule Kargow Grundschule Mölln Grundschule Sarow Grundschule Schönfeld Grundschule Wredenhagen Grundschule Diekhof Grundschule Lüssow Grundschule Rerik Grundschule Warnow Grundschule Balow Grundschule Dabel Grundschule Domsühl Grundschule Eldena Grundschule Groß Godems Grundschule Mestlin Grundschule Passow Grundschule Carlow Grundschule Damshagen Grundschule Dreveskirchen Grundschule Kalkhorst Grundschule Lübow Grundschule Roggendorf 6. Welche Grundschulen an Mehrfachstandorten verfügen nicht über mindestens 40 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 1? Für die Schulen in freier Trägerschaft sind keine Schülermindestzahlen festgelegt. Ihre Bestandsfähigkeit unterliegt nicht der Schulentwicklungsplanung. Insofern wird die Frage für die Grundschulen in kommunaler Trägerschaft beantwortet. Drucksache 6/3678 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 An folgenden Grundschulen in kommunaler Trägerschaft an Mehrfachstandorten beträgt die Schülerzahl in der Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2014/2015 nicht mindestens 40 Schülerinnen und Schüler: Schulname Ort Schulzentrum Paul-Friedrich-Scheel-Schule Rostock Grundschule Datzeberg Neubrandenburg Regionale Schule mit Grundschule Pestalozzi Demmin Regionale Schule mit Grundschule Buchenberg Bad Doberan Grundschule „Friedrich Wilhelm Wander“ Grimmen Grundschule „Theodor Bauermeister“ Ribnitz-Damgarten Grundschule Andershof Stralsund Grundschule Kummer Kummer Grundschule Techentin Ludwigslust Die Schülermindestzahl kann für Grundschulen an Mehrfachstandorten mit Genehmigung der obersten Schulbehörde unterschritten werden, wenn für die Eingangsklasse der Grundschule mindestens 20 Schülerinnen und Schüler angemeldet sind und die durchschnittliche Schülerzahl in der Jahrgangsstufe 1 für alle Grundschulen am Mehrfachstandort mindestens 40 beträgt. 7. Welche Schulen, die nicht über die gemäß Schulentwicklungsplanungsverordnung vorgeschriebenen regulären Mindestzahlen verfügen, wurden nicht aufgehoben, weil anderenfalls unzumutbare Schulwege entstanden wären (bei Schulen mit mehreren Schularten, bitte nach Schularten getrennt angeben)? Für folgende Schulen gelten im Schuljahr 2014/2015 die Ausnahmeregelungen, dass sie nicht die gemäß Schulentwicklungsplanungsverordnung vorgeschriebenen regulären Schülermindestzahlen erreichen, aber im Schulentwicklungsplan keine Aufhebung der Schule vorgeschrieben wurde, da andernfalls nach der gültigen Rechtslage unzumutbar lange Schulwegzeiten entstehen würden: Die in der Antwort zu Frage 5 genannten Grundschulen mit Ausnahme der Grundschulen in Leopoldshagen, Spantekow, Tutow, Altenhof, Groß Plasten, Holzendorf, Domsühl, Passow und Lübow. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3678 7 Darüber gilt dies für folgende Schulen: Schulname Ort Schulart Regionale Schule Rechlin Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule „Hans Fallada“ Feldberg Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Tützpatz Regionale Schule Fritz-Greve-Gymnasium Malchin Gymnasium Regionale Schule mit Grundschule Bernitt Regionale Schule Geschwister-Scholl-Gymnasium Bützow Gymnasium Regionale Schule Reinberg Regionale Schule Regionale Schule „Windland“ Altenkirchen Regionale Schule Regionale Schule „Tom Beyer“ Göhren Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Zingst Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Vitte Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule „Werner Lindemann“ Lübstorf Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Mühlen Eichsen Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Schlagsdorf Regionale Schule Grundschule Jatznick Grundschule Regionale Schule Jarmen Regionale Schule Regionale Schule Penkun Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Lindenschule Ducherow Ducherow Regionale Schule Europäische Gesamtschule Insel Usedom Ahlbeck Kooperative Gesamtschule Grundschule Malliß Grundschule Regionale Schule Malliß Regionale Schule Regionale Schule „Am Mühlenberg“ Cambs Regionale Schule Regionale Schule „Eldetalschule“ Domsühl Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Lübtheen Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule „Theodor Körner“ Picher Regionale Schule Regionale Schule mit Grundschule Marnitz Grundschule