Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Februar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3693 6. Wahlperiode 26.02.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Michael Andrejewski, Fraktion der NPD Vorwürfe gegen das Landeskriminalamt (LKA) und ANTWORT der Landesregierung Laut Medienberichten wurde das Land Mecklenburg-Vorpommern zu Schadensersatzzahlungen gegenüber einem ehemaligen Mitarbeiter des Landeskriminalamtes (LKA) wegen Mobbing verurteilt. Grund der Auseinandersetzung soll die im Jahre 2000 neu eingeführte Zielvereinbarung der Polizeiführung sein, die der Mitarbeiter als unwissenschaftliche Einflussnahme in die Statistik der Straftaten gegenüber dem LKA-Direktor und der Polizeiabteilung ablehnte. 1. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung über den zuvor geschilderten Fall? Der ehemalige Mitarbeiter hat das Land Mecklenburg-Vorpommern mit einer Vielzahl von Vorwürfen wegen vermeintlichen Mobbings im Zeitraum von etwa 2000 bis 2007 am 13. Februar 2007 vor dem Arbeitsgericht Schwerin verklagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Januar 2008 als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 9. April 2008 hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit seinem Urteil vom 13. Januar 2009 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat dann in lediglich vier der Vorwürfe bezogen auf den Zeitraum März 2004 bis Mai 2005 anerkannt, dass diese, nicht für sich allein, sondern in ihrer Gesamtbetrachtung eine leichtere Verletzung der Rechte des ehemaligen Mitarbeiters darstellen und das Land Mecklenburg-Vorpommern zur Zahlung von 2.500 Euro zuzüglich entsprechender Zinsen an ihn verurteilt. Drucksache 6/3693 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Im Übrigen wurden alle anderen Anschuldigungen zurückgewiesen. Durch das Gericht wurde ausdrücklich festgestellt, dass er selbst durch sein dienstliches Verhalten das Handeln der Hausspitze des LKA ihm gegenüber erheblich beeinflusst hat. „[…] Denn das Verhalten des Klägers in der Folge seiner Niederlage bei der Einführung von Zielvereinbarungen im Polizeibereich im Jahre 2000 lässt sich auch für außenstehende Dritte kaum mehr vernünftig nachvollziehen.“ 2. Welche Zielvereinbarungen gibt es in der Landespolizei hinsichtlich der jährlich zu erreichenden Delikte für einzelne Polizeidirektionen? a) Wie wurde mit Polizeidirektionen verfahren, welche die Zielvereinbarungen überschritten bzw. nicht einhalten konnten? b) Auf welcher Grundlage wurden die Zielvereinbarungen im Jahre 2000 eingeführt und welche Zielsetzung sollte damit verfolgt werden? c) Wie oft wurden seit der Einführung der Zielvereinbarungen im Jahre 2000 bis zum jüngsten statistisch erfassten Zeitpunkt neue Zielvereinbarungen auf welcher Grundlage geändert, eingeführt bzw. abgeschafft? Die mit den Polizeipräsidien beziehungsweise früheren Polizeidirektionen abgeschlossenen Zielvereinbarungen betreffen solche Bereiche der Kriminalität, bei denen eine besondere Beeinflussung durch die Polizei gegeben ist und mit Blick auf die Kriminalitätslage ein besonderer Handlungsbedarf besteht. Für das Jahr 2014 waren das die Zurückdrängung der Fallzahl Straßenkriminalität, die Erhöhung der Aufklärungsquote Straßenkriminalität, die Erhöhung der Quote erkennungsdienstlicher Maßnahmen, die Erhöhung der Quote veranlasster molekulargenetischer Untersuchungen von Körperzellen Beschuldigter sowie die Erhöhung der Aufklärungsquote von Straftaten der Politisch-motivierten Kriminalität. Zu 2 Wurden die mit den Polizeidirektionen vereinbarten Ziele im Einzelfall nicht erreicht, so sind die dafür ursächlichen Gründe analysiert und besprochen worden. Weitere Konsequenzen gab es nicht. Zu b) Die Zielvereinbarungen wurden auf Grundlage im Jahr 2000 intensiv geführter Gespräche des Innenministeriums mit den früheren Polizeidirektionen eingeführt. Für den Bereich der Kriminalitätsbekämpfung musste seinerzeit festgestellt werden, dass Mecklenburg-Vorpommern im bundesweiten Vergleich der Straßenkriminalität eine hohe Fallbelastung aufwies und sich auch im Bereich der Aufklärungsquote im untersten Leistungsbereich befand. Es bestand Einigkeit mit den Behörden, dass es ein zentrales Ziel für vorgenannten Deliktsbereich sein muss, die Anzahl der Straftaten zu verringern und die Aufklärung zu erhöhen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3693 3 Zu c) Das damalige Innenministerium beziehungsweise das heutige Ministerium für Inneres und Sport schließt seit dem Jahr 2000 grundsätzlich jährlich mit den früheren Polizeidirektionen beziehungsweise ab dem Jahre 2011 mit den Polizeipräsidien Zielvereinbarungen ab. Grundlage sind Erkenntnisse aus der sich ständig verändernden Kriminalitätsentwicklung beziehungsweise aus innerorganisatorischen Abläufen, die einer zielgerichteten Verbesserung bedürfen. Insoweit unterliegen die abgeschlossenen Zielwerte einer regelmäßigen Anpassung beziehungsweise Änderung. Den abgeschlossenen Vereinbarungen geht ein entsprechender Abstimmungsprozess mit den vorgenannten Behörden voraus. 3. In welchem Zusammenhang stehen diese Zielvereinbarungen mit der Erarbeitung einer sogenannten Kriminalitätsprognose? Die Zielvereinbarungen stehen in keinem Zusammenhang mit sogenannten Kriminalitätsprognosen . 4. Welchen Einfluss hatten entsprechende Kriminalitätsprognosen auf den Personalabbau bei der Landespolizei? Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 3 hatten entsprechende Kriminalitätsprognosen keinen Einfluss auf den Personalabbau bei der Landespolizei. 5. Werden disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den ehemaligen und gegen den heutigen Chef des LKA eingeleitet? a) Wenn ja, welche Maßnahmen? b) Wenn nicht, warum werden keine disziplinarrechtlichen Konse- quenzen aus der Verurteilung gezogen? Nein. Zu a) Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Drucksache 6/3693 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu b) Eine disziplinar zu ahndende Verletzung von Dienstpflichten liegt nicht vor. 6. Gab es im Landeskriminalamt in der Vergangenheit bereits Vorfälle, bei denen Vorgesetzte mit Mitarbeitern derart in Konfrontation geraten sind, wie im eingangs erwähnten Sachverhalt? Wenn ja, um welche Vorfälle handelt es sich im Einzelnen? Nein. 7. Inwieweit vertritt die Landesregierung die Auffassung des ehemaligen Mitarbeiters, dass durch die Kriminalitätsprognose die Polizeistatistik manipuliert wurde? Die Landesregierung vertritt eine derartige Auffassung nicht.