Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. März 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3695 6. Wahlperiode 03.03.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johann-Georg Jaeger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Erdöl- und Erdgasförderung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die Kleine Anfrage steht im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen bei der Erschließung der Erdöl- und Erdgas- förderung in Mecklenburg-Vorpommern. 1. Wie bewertet die Landesregierung, dass seit dem 1. Januar 2015 in Schleswig-Holstein Unternehmen für künftige Erdöl- und Erdgas- förderungen den maximal zulässigen Höchstwert von 40 Prozent des Marktwertes als Förderabgabe an das Bundesland abführen? a) Sieht die Landesregierung die Möglichkeit, in der entsprechenden Landesverordnung eine solche Erhöhung der Förderabgabe auch in Mecklenburg-Vorpommern umzusetzen? b) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt; wenn nicht, warum nicht? § 31 Absatz 2 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sieht eine Förderabgabe in Höhe von zehn vom Hundert des Marktwertes des gewonnenen Bodenschatzes vor. Nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 werden die Landesregie- rungen ermächtigt, den Vomhundertsatz und den Bemessungsmaßstab der Förderabgaben zu ändern. Die Voraussetzungen dazu sind in § 32 Absatz 2 BBergG abschließend definiert. Drucksache 6/3695 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Eine abweichende Festsetzung der Abgaben ist zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage der aufsuchenden oder gewinnenden Unternehmen, zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, zur Verbesserung der Ausnutzung von Lagerstätten oder zum Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange erforderlich ist oder soweit die Bodenschätze im Gewinnungsbetrieb verwendet werden. Zu den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts gehören nach § 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die Stabilität des Preisniveaus, ein hoher Beschäftigungsstand und außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum. Schleswig-Holstein erhöhte ab 2015 den Förderzins für die Förderung von Erdöl und Erdgas auf den Höchstsatz von 40 Prozent des Marktwertes (§ 32 Absatz 2 Satz 2 BBergG). Davon ausgenommen sind die bestehenden Fördergebiete in der Nordsee, für die ein Mindestwert von 21 Prozent gilt, der abhängig vom Ölpreis bis auf den Höchstsatz steigt. Es besteht allerdings in Schleswig-Holstein für alle Fördergebiete die Möglichkeit, Feldesbehandlungs- kosten bei der Förderung von Erdöl bis zu einem bestimmten Abgabesatz in Anrechnung zu bringen. Die Gründe für die in Schleswig-Holstein erfolgte Erhöhung der Förderabgabe für Erdöl und Erdgas liegen im Ermessen der Landesregierung in Schleswig-Holstein und können durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern nicht bewertet werden. Zu a) und b) In Mecklenburg-Vorpommern wurde bereits im Jahr 2014 der Förderabgabesatz für Erdöl auf 21 Prozent und für Erdgas auf 20 Prozent erhöht. Diese frühzeitige Maßnahme diente dazu, Unternehmen einen Vorlauf für entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu ermöglichen. Zurzeit ist nicht absehbar, wann mit einer Förderung von Erdöl oder Erdgas zu rechnen ist, für die Förderabgabe erhoben werden darf. Erlaubnisse zur Förderung sind weder beantragt noch genehmigt. Eine erneute Diskussion über die Höhe der Förderabgaben würde die Planungssicherheit für Unternehmen verhindern und stünde dem Beschluss des Landestages, eine Erdölförderung an Land (Onshore) in Mecklenburg-Vorpommern positiv zu begleiten, entgegen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3695 3 2. Im Frühjahr und Sommer 2014 führte das Unternehmen Central Euro- pean Petroleum GmbH eine umfangreiche sogenannte Testförderung in der Gemeinde Saal bei Ribnitz-Damgarten durch. In welcher Form ist das Unternehmen verpflichtet oder an Verein- barungen gebunden, eventuelle Ergebnisse der Testförderung offen- zulegen oder bei den entsprechenden Behörden zu hinterlegen? a) Wann erwartet die Landesregierung die Veröffentlichung der Ergebnisse der Testförderung durch das Unternehmen? b) In welcher Form liegen der Landesregierung und dem Bergamt die Ergebnisse dieser Testförderung vor? c) Wird die Landesregierung die Ergebnisse dieser Testförderung veröffentlichen, sobald sie ihr vorliegen, und wenn nicht, warum nicht? Die Firma Central European Petroleum GmbH (CEP) konzentriert sich auf die Erkundung der vermuteten Lagerstätte bei Saal/Barth. In etwa 2700 Meter Tiefe führte das Unternehmen eine hydraulische Stimulation im Zechsteinkarbonat (Zielhorizont) durch. Die angestrebte Testförderung wurde jedoch durch die Firma CEP bereits bei der Rückführung der Stimulationsflüssigkeit abgebrochen. Zu a) und b) Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 zeigte das Unternehmen CEP dem Bergamt Stralsund die Unterbrechung der angestrebten Testförderung an der Bohrung Barth an. Das Unternehmen wolle zunächst vor weiteren Investitionen in die Aufsuchung und in spätere Feldesentwick- lungen die in 2014 vorgenommenen Änderungen des Förderabgabenrahmens auswerten. Auch den Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern, nach dem die Förderung von Erdöl im Küstenmeer ausgeschlossen sein soll, wollte CEP auswerten. Nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG gilt die Unterbrechung des Betriebes bis zu zwei Jahren als „Führung des Betriebes“. Da die angezeigte Unterbrechung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt andauert, liegen keine Testergebnisse zur Einschätzung der Gewinnbarkeit des Erdöls vor. Konkrete Informationen über die Weiterführung der Testförderung sind dem Bergamt Stralsund ebenfalls nicht bekannt. In einem vorliegenden technischen Abschlussbericht über die Aufwältigung und Bohrloch- stimulation übermittelte das Unternehmen erste Ergebnisse zur Auswertung der Rückförde- rung und Nachweise zur fachgerechten Entsorgung der Stimulationsflüssigkeit. Zu c) Gemäß § 11 Nummer 4 BBergG hat sich CEP nach Abschluss der Aufsuchungsarbeiten zur Übermittlung von Aufsuchungsergebnissen an die zuständige Behörde verpflichtet. Die Weitergabe und Veröffentlichung von Aufsuchungsergebnissen, den Ergebnissen der Testförderung, darf nur nach Zustimmung des Erlaubnisinhabers, der Firma CEP, erfolgen. Drucksache 6/3695 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3. Im ersten Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms wird die Erdölförderung offshore, also in den küstennahen Gewässern ausge- schlossen. Wie ist mit Aufsuchungserlaubnissen zur Erdöl- und Erdgasförderung zu verfahren, die für Flächen gelten, die küstennahe Gewässer bein- halten? Im Rahmen der Verlängerung von bestehenden Aufsuchungserlaubnissen weist das Bergamt Stralsund die Unternehmen darauf hin, dass nach dem derzeitigen Entwurf des Landesraum- entwicklungsprogrammes in Mecklenburg-Vorpommern eine Offshore-Förderung ausge- schlossen sein soll. Konkrete Tätigkeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen hat das Bergamt Stralsund im Bereich der Ostsee nicht zugelassen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen dem Bergamt Stralsund für den Bereich der Ostsee keine Betriebspläne zur bergrechtlichen Aufsuchung (Exploration) oder Gewinnung (Förderung) von Kohlenwasser- stoffen (Erdöl und Erdgas) zur Zulassung vor. 4. Vom 19. Dezember 2014 bis zum 19. Januar 2015 war die Landesregierung vom Bund aufgefordert, zu dem sogenannten Rege- lungspaket-Fracking Stellung zu beziehen. Welchen Inhalt hatte die Stellungnahme der Landesregierung? Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat aus Gründen des Ressortprinzips und den sich daraus ergebenden getrennten Zuständigkeiten bezüglich Berg- als auch Wasser- und Naturschutzrecht sowohl in einem Schreiben des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung als auch in einem Schreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz auf Arbeitsebene Stellung zu den vorgeschlagenen Rechtsänderungen genommen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasser- und Naturschutzbehörde ist in seinem Schreiben vom 22. Januar 2015 zuständigkeitshalber auf den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie“ eingegangen. Demnach werden die vorgeschlagenen Regelungen im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) größtenteils begrüßt und als zielführend angesehen. Konkreter Änderungsbedarf wird jedoch bei den Regelungen zum Schiefer- gestein-Fracking gesehen und es wird sich dahingehend positioniert, dieses unabhängig von der Tiefenlage zu verbieten und lediglich eine Probebohrung mit Begleitung durch eine Expertenkommission zuzulassen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3695 5 Ferner wird Prüfbedarf gesehen, um sicherzustellen, dass die unteren Wasserbehörden als Einvernehmensbehörden ausreichend in das bergrechtliche Verfahren eingebunden werden sowie die erforderlichen Unterlagen, Daten und Ergebnisse erhalten. Auch wird um Prüfung gebeten, wie die noch fehlende Möglichkeit einer Fremdüberwachung bei Bohrplätzen zur Aufsuchung von Erdöl oder Erdgas sowie bei Fracking-Maßnahmen eingeführt werden kann. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung, als oberste Bergbehörde, hat zum „Gesetzentwurf zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen“ Stellung genommen, wobei der Ausdehnung auf Kavernen/Untergrundspeicher grundsätzlich zugestimmt wird, hinsichtlich spezifischer Fragestellungen besteht jedoch noch Klärungsbedarf. Eine Beweislastregelung für die Erdöl- und Erdgasgewinnung durch Tiefbohrungen kann nicht vollumfänglich nachvollzogen werden, denn im Vergleich mit dem untertägigen Bergbau (Salz-, Steinkohlen-, Erz- und Braunkohlentiefbau) verur- sachen Gewinnungstätigkeiten aus Tiefbohrungen selten schadensrelevante Boden- bewegungen. Gleiches gilt für die geothermische Nutzung des Untergrundes. Schädigungen durch Senkungen, Zerrungen, Pressungen oder Unstetigkeiten sind im Bereich geother- mischer Gewinnungsbetriebe sehr unwahrscheinlich. Die beabsichtigte „Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung“ bedarf der Klärung verschiedener rechtlicher und technischer Fragen, bevor die Verordnung in neuer Fassung in Kraft gesetzt werden kann. Hierzu gehört unter anderem auch eine nachvollziehbare Ermittlung des Einwirkungsbereiches für Bohrlochgewinnungsbetriebe (Geothermie, Erdöl und Erdgas). Hinsichtlich der „Änderungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung“ werden die konkreten Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas begrüßt. Grundsätzlich kann der Technikstandard in der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) nicht über die Anforderungen hinausgehen, die im BBergG statuiert werden. Dieses stellt in wesentlichen Bereichen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik ab. In Bezug auf die „Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefboh- rungen“ hat das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung darauf hingewiesen, dass die Einführung einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung für alle Tiefbohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas sowie für Tiefbohrungen ab 1 000 Metern zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme neben einer höheren Belastung der Unternehmen und Behörden auch zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Zulassung dieser Projekte von etwa zwei Jahren führen wird. Die auf die Wiederverwendung, Entsorgung oder Beseitigung, einschließlich Versenkboh- rungen, der bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl eingesetzten und anfallenden Flüssigkeiten abstellende Umweltverträglichkeitsprüfung erscheint überflüssig, insbesondere da potentielle Umweltgefährdungen bereits durch die Pflicht zur Umweltver- träglichkeitsprüfung beziehungsweise Vorprüfungspflicht der Gewinnung beziehungsweise der einzelnen Maßnahme geprüft werden.