Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. März 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3704 6. Wahlperiode 06.03.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Trinkwasserschutzgebiete und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche konkreten Vorschriften gelten für die Trinkwasserschutz- gebiete in Mecklenburg-Vorpommern? Aktuell werden Wasserschutzgebiete (WSG) in Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des § 107 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LU) als oberste Wasserbehörde von Amts wegen festgesetzt. Um bei der Festsetzung von WSG Rechtssicherheit und die formelle Einheitlichkeit bei den zu erlassenden WSG-Verordnungen zu gewährleisten, wurde eine Muster-Verordnung zur Festsetzung von WSG für das Land Mecklenburg-Vorpommern erarbeitet, die zuletzt 2014 aktualisiert wurde. Diese hat keinen rechtsverbindlichen Charakter, sondern dient als Arbeitshilfe für die Wasserbehörden und Antragsteller. Dabei sind stets die maßgeblichen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Muster-Verordnung beinhaltet in ihrer Anlage 3 einen Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen. Darin sind die Schutzbestimmungen für die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Handlungen zusammengestellt, die eine Gefährdung der für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserdargebote darstellen können. Drucksache 6/3704 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche besonderen Sorgfaltspflichten haben landwirtschaftliche Erzeuger im Bereich von Trinkwasserschutzgebieten? Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen, die die einzelnen Sorgfaltspflichten in Form von Verboten und Nutzungsbeschränkungen bei landwirtschaft- lichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen enthält, wie sie in der Anlage 3 der Muster-Verordnung (Stand 2014) enthalten sind. Tabelle: Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen in den Schutzzonen (Auszug aus Anlage 3 der Musterverordnung 2014) Es sind im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II IIIA IIIB 1.1 Anwendung von flüssigen stickstoff- haltigen Wirt- schaftsdüngern (unter anderem Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organisch-minera- lischen stickstoff- haltigen Dünge- mitteln, Bodenhilfs- stoffen, Kultur- substraten oder Pflanzenhilfsmitteln (unter anderem Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen verboten erlaubt, je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart entsprechend den Vorgaben der DüV 2 jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr Stickstoff je Schlag verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar verboten auf wassererosions- gefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung verboten auf wassererosions- gefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandesent- wicklung verboten auf Brachland oder stillgelegten Flächen verboten auf wassergesättigten Flächen 1 Düngemittelverordnung. 2 Düngeverordnung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3704 Es sind im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II IIIA IIIB 1.2 Anwendung von festen stickstoff- haltigen Wirt- schaftsdüngern sowie festen orga- nischen und orga- nisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- hilfsmitteln verboten erlaubt, je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart entsprechend den Vorgaben der DüV jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr Stickstoff je Schlag verboten auf wassererosions- gefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung verboten auf wassergesättigten Flächen 1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- hilfsmitteln, die der BioAbfV 3 oder der AbfKlärV 4 unter- liegen verboten 1.4 Anwendung von mineralischen Stickstoff-, Phosphat-, Kali- und Kalkdünge- mitteln (Handels- düngemitteln) verboten erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV erlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoff- haltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin 5 - Untersuchungen oder der Berechnung mit in MV anerkannten Düngungs- programmen erfolgt 3 Bioabfallverordnung. 4 Klärschlammverordnung. 5 unter Nmin versteht man den Gehalt des Bodens an verfügbarem mineralisierten Stickstoff Drucksache 6/3704 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Es sind im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II IIIA IIIB 1.5 Anbau von Mais verboten verboten bei Selbstfolge ohne Zwischenfruchtanbau oder bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung erlaubt bei Ernte vor dem 15. Oktober und unverzüglichem Anbau einer Zwischenfrucht oder Winterung 1.6 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der VAwS 6 und der VVJGSA 7 entsprechen 1.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch- mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- hilfsmitteln verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der VAwS und der VVJGSA entsprechen 1.8 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- hilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verboten erlaubt für feste Wirtschafts- düngemittel unter Beachtung der Fachinformation der Landwirt- schaftlichen Fachbehörde „Grundsätze für die Bereitstellung von Festmist und Geflügelkot“ - bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand – Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (zum Beispiel Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate - technologische Bereitstellung von Festmist und festen Gärresten (aus Biogasanlagen) am Feldrand zur Ausbringung je nach Geschütztheitsgrad des genutzten 6 Anlagenverordnung. 7 Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen. *) muss durch die untere Wasserbehörde in der konkreten WSGVO genau geregelt werden Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3704 Es sind im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II IIIA IIIB Grundwasserleiters im Regelfall bis zu 14 Tagen 8 , mit Abdeckung höchstens 28 Tage 1.9 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutter- bereitung verboten erlaubt, Gärfutteraufbereitungs- anlagen mit Silagesickersaft- behältern, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden 1.10 Errichtung, Betrieb und Erweiterung von Biogasanlagen verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der VAwS und der VVJGSA entsprechen 1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränder- lichen Anlagen verboten erlaubt für Gärfutter- bereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Ballen- und Schlauchsilage- behältern bei Lagerung - auf unbefestigten Flächen bis zu einem Jahr - auf befestigten abflusslosen Flächen bis zu zwei Jahren erlaubt für die in der Zone II zulässigen Handlungen erlaubt für Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde und Lagerung bis zu einem Jahr 1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände verboten erlaubt, wenn die ordnungs- gemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entspre- chend Nummer 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist 8 muss durch die untere Wasserbehörde in der konkreten WSG-Verordnung genau geregelt werden Drucksache 6/3704 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Es sind im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II IIIA IIIB 1.13 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt, wenn die Nährstoffein- träge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtier- haltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten 1.14 Beweidung und Geflügelausläufe verboten erlaubt, wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.2 auftritt 1.15 Anwendung von Pflanzenschutz- mitteln verboten erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen für Wasserschutz eingehalten werden 1.16 Anwendung von Pflanzenschutz- mitteln aus Luft- fahrzeugen verboten erlaubt, wenn eine Ausnahme- genehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 9 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde 1.17 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt ist die Gabe von Beregnungswasser bis zu einer Grenze von 80% der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungs- programmes zur Festlegung der Beregnungsmenge 1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbau- betrieben verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutz- rechtes umgesetzt wird 1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingarten- anlagen verboten erlaubt 9 Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3704 Es sind im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II IIIA IIIB 1.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanz- gärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zier- pflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutz- rechtes umgesetzt wird 1.21 Errichtung oder Änderung land- wirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen 1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.3 verboten 1.23 wendende Bodenbearbeitung gemäß Nummer 8.4 verboten verboten, es sei denn, Standort- oder Witterungsbedingungen lassen dies zu und die Anbau- bedingungen machen dies erforderlich 3. In welcher Art und Weise dürfen Pflanzenschutz- und/oder Dünge- mittel in Trinkwasserschutzgebieten zum Einsatz kommen? Es wird auf die Tabelle in der Antwort zu Frage 2 verwiesen.