Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. März 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3718 6. Wahlperiode 12.03.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Artikel 7 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung In Artikel 7 Absatz 2 (Freiheit von Kunst und Wissenschaft) der Ver- fassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern heißt es: „Forschung unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu gefährden droht.“ Laut Nomos-Kommentar (Litten/Wallerath, 1. Auflage 2007) zur Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern findet sich eine Artikel 7 Absatz 2 entsprechende Regelung nur noch in zwei anderen Bundesländern, nämlich in Brandenburg und in Sachsen-Anhalt (S. 72, Randnummer 2 und Anmerkung 2). Auf Seite 75 des Nomos- Kommentars führt der Kommentator (Randnummern 16-18) Näheres zu dem speziellen Gesetzesvorbehalt des Absatzes 2 aus, wobei die Darstellungen ausschließlich auf Halbsatz 2 („… oder die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu gefährden droht“) Bezug nehmen. 1. Sind der Landesregierung spezielle Gründe bekannt, warum seinerzeit der oben genannte Absatz in die Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern aufgenommen wurde, wobei sich die Frage hier aus- drücklich auf Forschungsprojekte bezieht, die möglicherweise die Menschenwürde verletzen könnten? Die Gründe für die Aufnahme von Artikel 7 Absatz 2 in die Landesverfassung ergeben sich aus dem Verfassungsentwurf und Abschlussbericht der Verfassungskommission, Landtags- Drucksache 1/3100, Seite 90 f. Weitere spezielle Gründe sind der Landesregierung nicht bekannt. Drucksache 6/3718 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. In welchen konkreten Fällen droht Forschung in Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Landesregierung die Menschenwürde zu verletzen? Es sind keine konkreten Fälle einer drohenden Verletzung der Menschenwürde durch Forschung in Mecklenburg-Vorpommern bekannt. 3. In welchen konkreten Fällen wurde seit 1993 Forschung gemäß Ver- fassung gesetzlich in Mecklenburg-Vorpommern beschränkt, weil sie a) die Menschenwürde zu verletzen drohte? b) die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu gefährden drohte [bitte für 3a) und 3b) in chronologischer Form mit einer kurzen Skizzierung des jeweiligen Sachverhalts anführen]? Zu a) und b) Es sind keine konkreten Fälle einer solchen Beschränkung in Mecklenburg-Vorpommern bekannt.