Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. März 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3726 6. Wahlperiode 08.03.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandschutz in Pflegeheimen und ANTWORT der Landesregierung Die Stiftung Patientenschutz fordert einen verbesserten Brandschutz für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen. Brände in Pflege- einrichtungen stellten, so die Stiftung, Personal und Rettungskräfte ins- besondere deshalb vor besonders hohe Herausforderungen, weil rund 80 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund von ein- geschränkter Mobilität oder Orientierungslosigkeit nicht zur Selbstrettung fähig seien. Dies erhöhe ihr Risiko, bei einem Brand ums Leben zu kommen, signifikant. Vor diesem Hintergrund komme brandschutz- rechtlichen Regelungen für Pflegeheime eine besondere Bedeutung zu. 1. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf in Bezug auf die Einrich- tung von Brandabschnitten, wie sie in § 5 der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung festgeschrieben sind? Nein. Die Landesbauordnung (LBauO M-V) schreibt in § 30 bereits vor, dass ausgedehnte Gebäude als raumabschließende Bauteile zur Unterteilung in Brandabschnitte innere Brandwände haben müssen, die ausreichend lange die Brandausbreitung auf andere Brandabschnitte verhindern sollen. Drucksache 6/3726 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Pflegeheime sind zudem Sonderbauten gemäß § 2 Absatz 9 LBauO M-V. Sonderbauten verfügen in der Regel über zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege. Ein zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. An Sonderbauten können darüber hinaus im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBauO M-V besondere Anforderungen gestellt werden, die sich insbesondere auch auf Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen erstrecken können (§ 51 LBauO M-V). Gemäß Bauvorlagenverordnung muss bei Sonderbauten der Brandschutznachweis zusätzliche Angaben enthalten, unter anderem über die - brandschutzrelevanten Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie besondere Brandgefahren, Brandlasten und Risikoanalysen, - technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung, - betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung; Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren. In der Regel wird der Brandschutznachweis gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts geführt. Brandschutznachweise für Sonderbauten sind bauaufsichtlich zu prüfen; die Bauausführung ist gemäß § 81 Absatz 2 Nummer 2 LBauO M-V zu überwachen. 2. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf im Hinblick auf die Installierung von Brandmeldeanlagen in sämtlichen Pflegeeinrich- tungen, wie in § 14 der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflege- heimbauverordnung festgeschrieben? Nein. Nach Erkenntnissen der obersten Bauaufsichtsbehörde sind die vollstationären Einrichtungen (Pflegeheime) in Mecklenburg-Vorpommern in der Regel bereits mit Brandmeldeanlagen ausgestattet. Zudem schreibt die heimrechtliche Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Einrichtungen (Einrichtungenmindestbauverordnung - EMindBauVO M-V) vom 10. November 2010 in § 3 Absatz 4 vor, dass in Einrichtungen, in denen keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, Schlafräume sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3726 3 § 13 EMindBauVO M-V regelt Fristen zur Angleichung von Einrichtungen, die bei Inkrafttreten der Verordnung die Mindestanforderungen nicht erfüllen. Für die Nach- rüstpflicht von Rauchwarnmeldern gilt eine nicht verlängerbare Frist von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung. 3. Sieht die Landesregierung weitere bzw. andere Maßnahmen eines besonderen Brandschutzes in Pflegeheimen als erforderlich an und falls ja, welche? Nein. Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus zusätzliche „Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von vollstationären Pflegeeinrichtungen der 4. Generation in Mecklenburg- Vorpommern“ veröffentlicht, mit denen der notwendige Brandschutz auch für solche Pflegeheime gewährleistet werden kann, in denen neuere Konzepte der Betreuung und Pflege zum Beispiel in Form betreuter Wohngruppen mit eigenen Gemeinschaftsbereichen realisiert werden sollen. 4. Beabsichtigt die Landesregierung, die Einrichtungenmindestbau- verordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend zu überarbeiten? a) Falls ja, innerhalb welches Zeitraums? b) Falls nein, warum nicht? Zu 4, a) und b) Nein. Die vorhandenen bauordnungsrechtlichen und heimrechtlichen Regelungen werden als ausreichend angesehen.