Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. März 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3763 6. Wahlperiode 18.03.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Wohnortnahe Hospizversorgung und ANTWORT der Landesregierung Auf seiner Tagung am 04.02.2015 stellte sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einstimmig hinter die Forderung eines Petenten, ein Konzept zur wohnortnahen Hospizversorgung in allen Flächenland- kreisen durch die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung und die Verbände der stationären Hospize innerhalb eines Jahres erarbei- ten zu lassen. Die Abgeordneten haben in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es derzeit keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, eine flächendeckende stationäre hospizliche Versorgung einzufordern. 1. Warum gibt es derzeit keine gesetzliche Grundlage für das Einfordern einer flächendeckenden, wohnortnahen stationären Hospizversorgung, denn der Anspruch auf eine Hospizversorgung ist seit 1998 in Deutschland gesetzlich festgeschrieben? Die gesetzlichen Grundlagen sind im Fünften und Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI, SGB V) und in den Landespflegegesetzen der Länder geregelt. Die Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur sowie das spezifische Regelungser- messen hat der Bund den Ländern übertragen (§ 9 SGB XI), um eine Gestaltung der Länder durch Förderung zu ermöglichen und weil der Bund gemäß Artikel 84 I 7 GG nicht regelnd auf Gemeinden und Gemeindeverbände zugreifen kann. Drucksache 6/3763 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Länder haben mit ihren jeweiligen Pflegegesetzen ihre Verantwortung zum Beispiel im Bereich Landesförderung ausgestaltet und die bereits vor Einführung der Pflegeversicherung geltende Verantwortung der Kommunen entsprechend des bestehenden Auftrages zur kommunalen Daseinsfürsorge bei der Sicherstellung der strukturellen Rahmenbedingungen in die Landespflegegesetze aufgenommen (siehe § 5 Absatz 2 Landespflegegesetz Mecklenburg- Vorpommern). Die jeweilige spezifische Bedarfs- und Versorgungsplanung erfolgt somit in Mecklenburg- Vorpommern auf der Grundlage des Landespflegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat in der Vergangenheit die Planung und Schaffung einer flächendeckenden stationären Hospizinfrastruktur unter anderem mit der Förderung entsprechend § 8 Landespflegegesetz Mecklenburg-Vorpommern in der bis zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 10.12.2012 (GVOBl. M-V S. 532) gültigen Fassung begleitet. Auch für die Hospizarbeit gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. § 39a SGB V beschreibt deutlich, dass stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, erst in Betracht kommen sollte, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Hospize sind Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem, welches unter anderem durch ambulante Hospizdienste, durch die allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), durch stationäre Pflegeheime und Palliativstationen ergänzt und weiterentwickelt wird. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Hospiz- und Palliativangebote in Mecklenburg-Vorpommern? Die Versorgung mit Hospiz- und Palliativangeboten in Mecklenburg-Vorpommern wird als weitgehend bedarfsgerecht eingeschätzt. Ungeachtet dessen sieht die Landesregierung die Versorgung von Hospiz- und Palliativ- angeboten nicht isoliert von den Strukturen der Gesundheitsversorgung insgesamt. Zu einer bedarfsgerechten Versorgung in diesem Bereich gehört die Integration palliativer und hospizlicher Leistungen in die allgemeine ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung sowie in die pflegerischen Versorgungsleistungen beziehungsweise eine Vernetzung der entsprechenden Leistungen. Nur eine kontinuierliche und ineinandergreifende Behandlung und Betreuung kann bestmöglich zur Erleichterung der finalen Lebensphase beitragen. Die Landesregierung begrüßt daher die Ankündigung der Bundesregierung für eine Gesetzesinitiative zur Schaffung der Voraussetzungen, die Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland zu sichern und flächendeckend weiterzuentwickeln. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3763 3 3. Ist das Angebot bedarfsgerecht, auch in strukturschwachen und länd- lichen Regionen? Auch in strukturschwachen und ländlichen Regionen wird das Angebot als weitgehend bedarfsgerecht eingeschätzt. Es darf aber nicht verkannt werden, dass eine bedarfsgerechte Versorgung in diesen Regionen nur durch eine optimale Vernetzung vorhandener Versor- gungsstrukturen gewährleistet werden kann. Weiterhin spielt eine ausreichende Anzahl qualifizierter Fachkräfte eine bedeutende Rolle. 4. Wie bewertet die Landesregierung das Angebot von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung in Mecklenburg-Vorpommern, auf das die gesetzlich Krankenversicherten seit 2007 einen gesetzlichen Anspruch haben? Das Angebot von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung in Mecklenburg- Vorpommern wird als weitgehend bedarfsgerecht eingeschätzt (siehe auch bereits Antwort zu Frage 2). Derzeit arbeiten landesweit 11 ambulante Palliativ-Care-Teams (mit den Regionalbezeich- nungen Rostock, Ribnitz-Damgarten, Stralsund-Rügen, Ludwigslust und Umland, Vorpommern-Greifswald, Schwerin und Umgebung, Ueckermünde, Mecklenburgische Seenplatte, Landkreis Rostock, Nordwestmecklenburg, Neubrandenburg) und ein speziali- siertes ambulantes Palliativ-Team für die Palliativversorgung von Kindern und Jugendlichen, das an der Universitätsmedizin Rostock (Universitäts-Kinder- und Jugendklinik) angesiedelt ist. Der Versorgungsbereich eines ambulanten Palliativ-Care-Teams ist nicht statisch. Der tatsächliche Versorgungsbereich wird mit den Krankenkassen vereinbart und kann in Absprache mit diesen angepasst werden. Alle ambulanten Palliativ-Care-Teams sind grundsätzlich bereit, ihren Versorgungsbereich bei Bedarf zu erweitern. Voraussetzung hierfür ist die Gewinnung von weiteren Palliativmedizinerinnen und -medizinern sowie Palliativ-Pflegekräften. Der rege Kontakt der Teams untereinander und die Bereitschaft zu Kostenübernahmeerklärungen der Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern macht die Versorgung in allen Teilen des Landes möglich.