Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. März 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3769 6. Wahlperiode 26.03.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Regine Lück, Karen Stramm, Henning Foerster und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Stromkosten und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII und ANTWORT der Landesregierung Das Internetportal CHECK24 berichtete am 16.02.2015 unter dem Titel „Stromkosten höher als Hartz IV-Satz für Energie“, dass die Stromkosten in Deutschland den Energieanteil am Hartz-IV-Regelsatz auf das Jahr gerechnet durchschnittlich um 29 Prozent übersteigen. Dem Beitrag zufolge übersteigen die Stromkosten den im Regelsatz veranschlagten Betrag um ca. 5,00 bis 12,00 Euro. Die Schweriner Volkszeitung berichtete am 17.02.2015 ähnlich und stellte die Differenz zum Hartz-IV-Satz für Mecklenburg-Vorpommern mit 9,75 Euro bzw. 29,2 Prozent dar. 1. Wie bewertet die Landesregierung den im Vortext dargestellten Sach- verhalt und gegebenenfalls den Umstand, dass die Stromkosten schon mehrere Jahre den Regelsatzanteil übersteigen? Inwieweit die bundesweiten Berechnungen des Internetportals CHECK24 den Tatsachen entsprechen, kann seitens der Landesregierung nicht beurteilt werden, da unter anderem die Herangehensweise der Berechnungen nicht bekannt ist sowie belastbares Datenmaterial des Vergleichsportals CHECK24 der Landesregierung nicht vorliegt. Im Übrigen wird auf Folgendes hingewiesen: Drucksache 6/3769 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Bei den Vorschriften zur Höhe und den Bestandteilen, zur Ermittlung, Überprüfung und Anpassung des Regelbedarfes nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und den Vorschriften des Unterabschnitts zwei des Zweiten Abschnitts des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) handelt es sich um einheitliche bundesgesetzliche Regelungen. Bei der Regelbedarfsermittlung werden die in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) im Erhebungszeitraum ermittelten Verbrauchsausgaben berücksichtigt. Die hiernach ermittelten Regelsätze dienen dazu, bei nachgewiesener Bedürftigkeit das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern. Regelsätze decken insoweit auch die Aufwendungen für Stromkosten ab. Soweit die Warmwasserbereitung dezentral, also durch die in der Unterkunft installierte Vorrichtung (zum Beispiel mit Elektro-Boilern) erfolgt, kann dies zu erhöhten Stromkosten führen . Für die gegenüber einer zentralen Warmwasserbereitung erhöhten Stromkosten wird ein pauschaler Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII beziehungsweise § 21 Absatz 7 SGB II anerkannt. Bei zentraler Warmwasserbereitung sind diese Kosten Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die monatlichen Regelbedarfsleistungen werden den Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern beziehungsweise der Bedarfsgemeinschaft als pauschaler Gesamtbetrag zur freien Verfügung gewährt. Hierbei wird ausdrücklich nicht auf die einzelnen Bestandteile, die bei der Ermittlung der Höhe der Regelsätze einbezogen wurden, abgestellt. Ausgleiche zwischen den einzelnen Bestandteilen sind systemimmanent und ausdrücklich zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe aktuell verfassungsgemäß ist. 2. Wie haben sich die durchschnittlichen Stromkosten insgesamt sowie nach Haushaltsgröße bundesweit und in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2005 jährlich entwickelt? Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sowie des Statistischen Amtes MecklenburgVorpommern hat sich der Verbraucherpreisindex für Strom seit 2005 wie in nachfolgender Tabelle dargestellt entwickelt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Anteil der Stromkosten am sogenannten „repräsentativen Warenkorb“ seit 2005 einheitlich 2,6 Prozent beträgt. Der Verbraucherpreisindex misst die durchschnittliche Preisentwicklung sämtlicher Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. SingleHaushalte sind ebenso berücksichtigt wie Rentnerehepaare oder Großfamilien. Eine Aufschlüsselung der Stromkosten nach Haushaltsgrößen wird nicht vorgenommen. Der Index liefert ein Gesamtbild der Teuerung in Deutschland und in Mecklenburg-Vorpommern. 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Deutschland 76,8 79,8 85,3 91,2 96,9 100,0 107,2 110,3 123,4 125,8 MecklenburgVorpommern 79,8 82,9 90,2 93,8 99,4 100,0 108,3 111,1 124,0 125,0 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3769 3 3. Wie hat sich der rechnerische Anteil der veranschlagten Stromkosten bei den Regelsätzen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende ) und nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bundesweit seit dem Jahr 2005 jährlich entwickelt ? Bundeseinheitliche Regelsätze beziehungsweise Regelbedarfe gibt es erst seit dem 1. Januar 2007, sodass die Betragsanteile in der Abteilung 4 der EVS und der darin enthaltene Anteil für Strom erst ab diesem Zeitpunkt vergleichbar sind. Sie sind der Höhe nach für das SGB II und SGB XII identisch, da die Vorschriften des SGB II über die Regelleistung keine eigenen Bemessungsregelungen enthalten und § 20 Absatz 5 Satz 2 SGB II insoweit auf die Anwendung des § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz des SGB XII verweist. Bei der Ermittlung der Höhe der Regelsätze beziehungsweise der Regel- und Mehrbedarfe nach dem SGB II und dem SGB XII für den Eckregelsatz beziehungsweise die Regelbedarfsstufe 1 sind die in der nachfolgenden Aufstellung benannten Anteile für Stromkosten berücksichtigt worden: Zeitraum monatliche Höhe Eckregelsatz1/ Regelbedarfsstuf e 12 in Euro davon Betragsanteil der Abteilung 4 der EVS in Euro3, 4 Darin enthaltener Anteil für Strom in Euro 4 ab 1. Januar 2007 345 24,49 21,75 ab 1. Juli 2007 347 24,63 21,87 ab 1. Juli 2008 351 24,90 22,11 ab 1. Juli 2009 359 25,49 22,64 ab 1. Juli 2010 359 (keine Erhöhung gegenüber 2009) 25,49 22,64 ab 1. Januar 2011 364 30,42 23,57 (gegebenenfalls (ggf.) zuzüglich (zzgl.) 8,37 pauschal für dezentrale Warmwassererzeugung ) ab 1. Januar 2012 374 31,26 24,22 (ggf. zzgl. 8,60 pauschal für dezentrale Warmwassererzeugung ) ab 1. Januar 2013 382 31,93 24,74 (ggf. zzgl. 8,79 pauschal für dezentrale Warmwassererzeugung ) Drucksache 6/3769 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zeitraum monatliche Höhe Eckregelsatz1/ Regelbedarfsstufe 12 in Euro davon Betragsanteil der Abteilung 4 der EVS in Euro3, 4 Darin enthaltener Anteil für Strom in Euro 4 ab 1. Januar 2014 391 32,68 25,32 (ggf. zzgl. 8,99 pauschal für dezentrale Warmwassererzeugung ) ab 1. Januar 2015 399 33,35 25,84 (ggf. zzgl. 9,18 pauschal für dezentrale Warmwassererzeugung ) 1 Erläuterung des Eckregelsatzes: Für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende. 2 Erläuterung der Regelbedarfsstufe 1: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. 3 Die Abteilung 4 der EVS enthält den prozentualen Anteil für Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung. 4 Quelle: Zeitschrift für das Fürsorgewesen, Richard Boorberg Verlag Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Inwieweit sind der Landesregierung ähnliche Entwicklungen bei anderen Ausgaben oder Ausgabengruppen im Zusammenhang mit den Regelsatzberechnungen bekannt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Inwieweit will die Landesregierung darauf Einfluss nehmen, den Regelsatz oder die Regelsatzermittlung diesbezüglich und gegebenenfalls bezogen auf welche anderen Sachverhalte zu korrigieren? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.