Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. März 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3777 6. Wahlperiode 26.03.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE „Kettenarbeitsverträge“ und Befristung von Arbeitsverhältnissen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche rechtlichen Regelungen gibt es aktuell zur Befristung von Arbeitsverhältnissen und zur Unterbindung sogenannter Ketten- arbeitsverhältnisse und welches sind die entsprechenden rechtlichen Grundlagen? Die europarechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der auf Artikel 139 Absatz 2 EG gestützten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/1970 zu der „EGB1-UNICE2-CEEP3-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge “. In der Bundesrepublik Deutschland schafft das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) den Rahmen, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse zu verhindern. Demnach kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden. 1 Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB) 2 Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE) 3 Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) Drucksache 6/3777 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie viele befristete Arbeitsverhältnisse gab es in Mecklenburg- Vorpommern zum Stichtag 31.12.2014 (bitte insgesamt sowie nach Frauen und Männern darstellen)? a) In wie vielen Fällen handelte es sich um sachgrundlose Befris- tungen? b) In wie vielen Fällen handelte es sich um Befristungen mit Sach- grund? Zu Frage 2, 2 a) und 2 b) Für den genannten Stichtag liegen der Landesregierung noch keine Daten vor. 3. Wie verteilen sich die sachgrundlosen Befristungen und die Befris- tungen mit Sachgrund auf den öffentlichen Dienst bzw. die freie Wirt- schaft? Nach Auswertungen des IAB-Betriebspanels (IAB - Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit) waren in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2012 hochgerechnet 35 Prozent aller Befristungen ohne Angabe eines sachlichen Grundes erfolgt, im Jahr 2013 waren es 28 Prozent. Des Weiteren griffen Mitte 2011 hochgerechnet 50 Prozent der Betriebe des öffentlichen Sektors auf befristete Arbeitsverträge zurück, aber lediglich 21 Prozent der Betriebe der privaten Wirtschaft. Differenziertere Kenntnisse hierzu liegen der Landesregierung nicht vor. Die Analysen der Daten des IAB-Betriebspanels für Mecklenburg-Vorpommern sind auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales unter folgendem Link veröffentlicht. http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/sm/_Service/ Publikationen/index.jsp 4. Wie oft wurden Befristungen mit Sachgrund durchschnittlich verlän- gert? 5. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über die Gründe für die Verlängerungen? Zu 4 und 5 Zu beiden Fragen liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3777 3 6. Wie beurteilt die Landesregierung die Nutzung von sogenannten Kettenbefristungen mit Blick auf die Perspektiven der Beschäftigten, die derartige Verträge erhalten? 7. Wie bewertet die Landesregierung die vorsichtige Begrenzung des missbräuchlichen Einsatzes von Kettenbefristungen durch die aktuelle Rechtsprechung? Zu 6 und 7 Befristungen erleichtern es insbesondere Berufseinsteigern und Langzeitarbeitslosen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Studien zeigen zudem, dass befristete Arbeitsverträge nicht selten ein Sprungbrett in unbefristete Beschäftigung sind. Allerdings zeigen Studien auch, dass Befristungen die Beschäftigungssicherheit beeinträchtigen, mit Gehaltsnachteilen und einer Beeinträchtigung des Gefühls sozialer Teilhabe verbunden sein können sowie die Familienplanung erschweren. Die Landesregierung hält es daher für erforderlich, dass der von vornherein zeitlich begrenzte Charakter von temporären Arbeitsverträgen tatsächlich gewahrt wird. Ob und inwieweit dies bei sogenannten Kettenbefristungen der Fall ist, lässt sich allerdings nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen. Dass die jüngste Rechtsprechung der fortgesetzten Aneinanderreihung von Befristungen mit Sachgrund in Einzelfällen Grenzen gesetzt hat, wird durch die Landesregierung begrüßt. 8. Inwieweit sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, Ketten- befristungen auch durch entsprechende Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz zugunsten der Beschäftigten zu regulieren? Die Bundesregierung erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen im Bereich Arbeitnehmerüberlassung/Werkverträge. Betriebe können einen zeitlich begrenzten Arbeitsbedarf sowohl mit Leiharbeit als auch mit Befristungen decken. Deswegen hält es die Landesregierung für sinnvoll, vor Überlegungen zu etwaigen Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes den avisierten Gesetzentwurf zum Bereich Arbeitnehmerüber- lassung/Werkverträge zu berücksichtigen. Daher ist dessen inhaltliche Ausgestaltung zunächst abzuwarten. 9. Wo sieht die Landesregierung den angemessenen gesetzlichen Rahmen für Befristungen, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, mit Blick auf die maximale Anzahl von aufeinander folgenden befris- teten Verträgen? Für die Bewertung von aufeinanderfolgend befristeten Verträgen mit Sachgrund sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.