Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. März 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3790 6. Wahlperiode 30.03.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der Vollverpflegung nach dem Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) und ANTWORT der Landesregierung 1. Aufgrund welcher Basis/Statistik/Untersuchung oder Ähnlichem stellt die Landesregierung in der Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Nr. 136 vom 10. November 2014 dar, dass „In rund 80 Prozent der Kitas“ eine vollwertige und gesunde Verpflegung während der gesamten Betreuungszeit bereits Bestandteil des Betreuungsangebotes sei und hervorragend funktioniere? a) Inwieweit werden diesbezüglich die alters- und kindgerechten Qualitätsstandards im Sinne der vollwertigen und gesunden Verpflegung nach § 10 Abs. 1 a KiföG M-V vonseiten der Landesregierung oder ihr nachgeordneter Behörden überprüft? b) Welche Auswirkungen, zum Beispiel auf die Betriebserlaubnis, sind zu erwarten, wenn eine Kindertageseinrichtung die Vollverpflegung nicht bzw. nicht in vollem Umfang als integralen Bestandteil für alle Kinder erbringt bzw. erbringen kann? Aufgrund einer Vielzahl von Gesprächen mit Vertretern von Trägern von Kindertageseinrichtungen , mit Vertretern von Verbänden und im Rahmen von vor-Ort-Besuchen geht die Landesregierung von der zitierten Annahme aus. Zu a) Der Landesregierung und ihren nachgeordneten Behörden stehen Rechte auf Überprüfung der Umsetzung der Regelungen des KiföG M-V zur Verpflegung vor Ort nicht zu. Drucksache 6/3790 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu b) Die Landesregierung geht davon aus, dass angesichts des Spielraums vor Ort zur Ausgestaltung der Verpflegung alle Kindertageseinrichtungen die Regelungen des KiföG M-V umsetzen beziehungsweise umsetzen werden. 2. Inwiefern ist der konkrete oder jeweilige Betreuungsvertrag zwischen den Personensorgeberechtigten und den Trägern der Kindertageseinrichtungen für die Abrechnung der Verpflegungskosten bei Ganztags -, Halbtags- und Teilzeitplätzen maßgeblich? Die Verpflegung und deren Kosten sind nach § 10 Absatz 1a KiföG M-V Teil des Betreuungsvertrages . 3. Berücksichtigt aus Sicht der Landesregierung die bei einer pauschalen Abrechnung angewandte Pauschale von 17 Fehltagen pro Jahr in ausreichendem Maße die Fehltage von Kindern infolge von Krankheit oder Urlaub? a) Wenn ja, worauf begründet sich diese Annahme? b) Wenn nein, was wäre eine angemessene Pauschale aus Sicht der Landesregierung? Die Fragen 3, 3a und 3b werden im Zusammenhang beantwortet. Die Gestaltung einer Pauschale kann nur nach den konkreten Verhältnissen vor Ort entschieden werden. 4. Sind der Landesregierung Kostensteigerungen bei den Verpflegungskosten in den Kindertageseinrichtungen bekannt? a) Wenn ja, was sind die Gründe für die Kostensteigerungen bei den Verpflegungskosten? b) Von welchem durchschnittlichen Tagessatz geht die Landes- regierung bei den Verpflegungskosten in MecklenburgVorpommern aus? Ja. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3790 3 Zu 4 a) Nach Darstellung von betroffenen Eltern sind die Gründe von Kostensteigerungen im Zusammenhang mit den Verpflegungskosten verschieden. Unter anderem wird ausgeführt, dass Träger eine Verwaltungspauschale für die Bearbeitung erheben. Zudem ergebe sich die Erhöhung der Verpflegungskosten aus Preissteigerungen für Nahrungsmittel. Eine generelle Aussage der Landesregierung zu den Kostensteigerungen ist nicht möglich. Zu 4 b) Die Landesregierung geht nicht von einem durchschnittlichen Tagessatz aus. 5. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, die Umsetzung der Vollverpflegung durch eine Handreichung/Richtlinie zu regeln? Über die gesetzlichen Regelungen des KiföG M-V hinaus besteht für die Landesregierung bei der Verpflegung keine Kompetenz für eine normative Regelung. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat jedoch den Jugendämtern, der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Landesverbänden und Einrichtungsträgern mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Hinweise zu den Regelungen zur Verpflegung nach dem KiföG M-V (2013) gegeben und zudem diese Hinweise auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. 6. Wer ist die zuständige Stelle für Eltern, die der Auffassung sind, dass die Vollverpflegung in den Kindertageseinrichtungen nicht den Qualitätsstandards entspricht? Ansprechpartner ist zunächst der Träger der Kindertageseinrichtung, sodann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Beratung steht die Vernetzungsstelle Kitaverpflegung Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung. Drucksache 6/3790 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Wie steht die Landesregierung zu der Überlegung, ein Steuermodell voranzutreiben, wonach sowohl das Essen in den Kindertageseinrichtungen als auch das in den Schulen einheitlich mit einer Mehrwertsteuer von 7 % besteuert wird? Die Umsatzsteuer ist in der EU durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) harmonisiert. Nationale Regelungen müssen sich in dem dadurch vorgegebenen Rahmen bewegen. Art. 98 i. V. m. Anhang III Nr. 12a MwStSystRL gestattet den Mitgliedstaaten zwar eine ermäßigte Besteuerung für „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“. Die Möglichkeit, die Ermäßigung auf bestimmte Gruppen von Leistungsempfängern zu beschränken (zum Beispiel Schul- oder Kita-Kinder), ist in der Richtlinie jedoch nicht vorgesehen. 8. Wie kontrolliert die Landesregierung die Weitergabe der Landesmittel an die Träger der Kindertagesstätten? Die Weitergabe der Landesmittel durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage des Kindertagesförderungsgesetzes M-V sowie kommunaler Regelungen in kommunaler Selbstverwaltung.