Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. April 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3802 6. Wahlperiode 09.04.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Asylbewerber, ehemalige Asylbewerber mit Duldung und illegale Ausländer - Monat Juni 2014 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Auf die Vorbemerkung der Landesregierung zur Landtagsdrucksache 6/2180 wird verwiesen. Auf die Vorbemerkung zu den Landtagsdrucksachen 6/2180 und 6/3632 wird verwiesen. 1. Wie stellte sich in Mecklenburg-Vorpommern die Zahl der Erstan- tragsteller und Folgeantragssteller für den Monat Juni 2014 dar (bitte aufschlüsseln nach Herkunftsländern und der jeweiligen Zahl der An- tragsteller)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Drucksache 6/3802 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Herkunftsland Anzahl der Erstantragsteller Anzahl der Folgeantragsteller Syrien, Arabische Republik 109 - Afghanistan 37 4 Ghana 34 - Eritrea 25 - Russische Föderation 20 1 Serbien 17 5 Iran, Islamische Republik 9 1 Staatenlos 9 - Ägypten 9 - Mauretanien 8 - Mazedonien 5 - Albanien 4 - Somalia 4 - Kosovo 2 - Bosnien und Herzegowina 1 - Ukraine 1 - Algerien 1 - Äthiopien 1 - Mexico 1 - Vietnam 1 - sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 1 - Ungeklärt 1 - Türkei - 1 Marokko - 1 Irak - 1 Insgesamt 300 14 2. Wie viele Ausländer, die sich illegal in Mecklenburg-Vorpommern aufhielten, wurden im Monat Juni 2014 durch die Landespolizei fest- gestellt (bitte aufschlüsseln nach Nationalität, Anzahl der Personen, Alter, Ort des Aufgriffs, dem jetzigen Unterbringungsort und den speziellen polizeilichen Maßnahmen)? Im Juni 2014 wurden durch die Landespolizei 31 Ausländerinnen beziehungsweise Ausländer festgestellt, die sich illegal in Mecklenburg-Vorpommern aufhielten. Zu allen diesen Personen wurde eine Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz aufgenommen, eine Vernehmung durchgeführt und die zuständige Ausländerbehörde informiert oder die illegal eingereiste Person wurde an diese übergeben. Zum aktuellen Unterbringungsort der Personen liegen der Landespolizei keine Erkenntnisse vor. Zu den von der Bundespolizei erfolgten Aufgriffen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3802 3 Im Übrigen wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Nationalität Anzahl der Personen Alter/ Jahre Ort des Aufgriffs spezielle polizeiliche Maßnahmen Ghana 1 44 Horst Anzeige wegen des Verdachts des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz Iran 1 42 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Ukraine 1 32 Güstrow Anzeige wegen des Verdachts des Aufenthalts ohne gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1a Aufenthaltsgesetz Ukraine 1 22 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Ghana 1 40 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Ghana 1 26 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Serbien 1 33 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Bosnien- Herzegowina 1 36 Rostock Anzeige wegen des Verdachts gemäß § 95 Absatz 2 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung zu machen oder zu benutzen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsver- kehr zu gebrauchen Serbien 1 33 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Serbien 1 28 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Nigeria 1 35 Schwerin Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Nigeria 1 28 Rostock Anzeige wegen des Verdachts des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz Nigeria 1 35 Güstrow Anzeige wegen des Verdachts des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz Drucksache 6/3802 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Nationalität Anzahl der Personen Alter/ Jahre Ort des Aufgriffs spezielle polizeiliche Maßnahmen Nigeria 1 27 Güstrow Anzeige wegen des Verdachts des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz Nigeria 1 36 Güstrow Anzeige wegen des Verdachts des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz Serbien 1 55 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Serbien 1 65 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz ungeklärt 1 25 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Algerien 1 31 Schwerin Anzeige wegen des Verdachts des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz Syrien 1 19 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Syrien 1 30 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Syrien 1 30 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Eritrea 1 19 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Armenien 1 41 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Armenien 1 41 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Eritrea 4 28 25 18 18 Schwerin Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Syrien 1 34 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Syrien 1 44 Horst Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3802 5 3. Wie vielen Personen wurde im Monat Juni 2014 in Mecklenburg- Vorpommern Asyl gewährt (bitte aufschlüsseln nach Asylgrund, Staatsangehörigkeit, Alter und Geschlecht, Tag der Erstantrags- stellung und Tag der Folgeantragsstellung)? Im Monat Juni 2014 wurde keiner Person Asyl gewährt. 4. Wie viele Asylanträge wurde im Monat Juni 2014 in Mecklenburg- Vorpommern abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach den Herkunfts- ländern, der jeweiligen Anzahl der Ablehnungen, Tag der Erstan- tragsstellung und Tag der Folgeantragsstellung)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Herkunftsland Anzahl der Ablehnungen Serbien 33 Ghana 11 Afghanistan 6 Ungeklärt 4 Mazedonien 3 Türkei 3 Russische Föderation 2 Mexico 2 Armenien 2 Montenegro 1 Mauretanien 1 sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 1 Insgesamt 69 Angaben zum Tag der Erstantragstellung und zum Tag der Folgeantragstellung liegen nicht vor. Drucksache 6/3802 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 5. In wie vielen Fällen erfolgte hierbei die Einleitung aufenthalts- beendender Maßnahmen, die insgesamt zu Abschiebungen führten (Abschiebung/bitte einzeln differenzieren und aufschlüsseln nach Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht und Monat der Antrags- stellung)? a) Wie viele Personen wurden im Monat Juni 2014 in Abschiebungs- haft genommen, weil sie ihrer Verpflichtung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, nicht nachgekommen waren (bitte ein- zeln, chronologisch aufführen und aufschlüsseln nach Staats- angehörigkeit und Tag der Ablehnung)? b) Wie stellte sich für den Monat Juni 2014 die Situation im Hinblick auf Verhinderungsgründe für eine Abschiebung dar (bitte einzeln, chronologisch aufführen und aufschlüsseln nach Staatsangehörig- keit, Begründung der Ablehnung, Alter, Verhinderungsgrund der Abschiebung, Geschlecht und Tag der Ablehnung)? Hinsichtlich der in der Antwort zu Frage 4 genannten Asylbewerberinnen und -bewerber sind im Monat Juni 2014 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden. Zu a) Männliche und weibliche Abschiebungsgefangene werden in Einrichtungen außerhalb des Landes, in der Regel in der brandenburgischen Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhütten- stadt untergebracht. Zudem wird auf den Abschiebungsgewahrsam des Landes Berlin in Berlin-Köpenick zurückgegriffen. In der Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhüttenstadt wurden im Juni 2014 zwei Personen aus Mecklenburg-Vorpommern in Abschiebungshaft genommen. Im Übrigen wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Monat Staatsangehörigkeit Juni 2014 Eritrea Juni 2014 Syrien, Arabische Republik Im Abschiebungsgewahrsam in Berlin-Köpenick wurde im Monat Juni 2014 eine Person mit der Staatsangehörigkeit Afghanistan von der Bundespolizei in Abschiebungshaft genommen. In der Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhüttenstadt und im Abschiebungsgewahrsam in Berlin-Köpenick wird der Tag der Ablehnung nicht erfasst. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3802 7 Zu b) Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Datum Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungs- gründe der Abschiebung Alter Ge- schlecht Tag der Ablehnung 02.06. Ghana Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständig- keit Deutsch- lands zur Durch- führung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 33 männlich 25.10.2013 03.06. Russische Föderation -„- 8-jähriger Sohn bei Abholung nicht anwesend, keine Familien- trennung 32 männlich 29.01.2014 03.06. Russische Föderation -„- 8-jähriger Sohn bei Abholung nicht anwesend, keine Familien- trennung 28 weiblich 29.01.2014 Drucksache 6/3802 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Datum Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungs- gründe der Abschiebung Alter Ge- schlecht Tag der Ablehnung 03.06. Russische Föderation -„- 8-jähriger Bruder bei Abholung nicht anwesend, keine Familien- trennung 10 männlich 29.01.2014 03.06. Russische Föderation -„- Betroffener bei Abholung nicht anwesend - keine Familientrennung 8 männlich 29.01.2014 03.06. Russische Föderation -„- 8-jähriger Bruder bei Abholung nicht anwesend, keine Familien- trennung 5 männlich 29.01.2014 03.06. Russische Föderation -„- 8-jähriger Bruder bei Abholung nicht anwesend, keine Familien- trennung 4 männlich 29.01.2014 03.06. Russische Föderation -„- 8-jähriger Bruder bei Abholung nicht anwesend, keine Familien- trennung 2 männlich 29.01.2014 03.06. Russische Föderation -„- 8-jähriger Bruder bei Abholung nicht anwesend, keine Familien- trennung 1 männlich 29.01.2014 03.06. Ghana -„- untergetaucht 31 männlich 17.01.2014 05.06. Ghana -„- -„- 24 männlich 20.03.2014 05.06. Ghana -„- -„- 24 männlich 04.02.2014 05.06. Ghana -„- -„- 27 männlich 06.02.2014 05.06. Ghana -„- -„- 22 männlich 06.02.2014 10.06. Mazedonien Die Voraus- setzungen für eine Anerken- nung als Asylbe- rechtigter und die Voraus- setzungen für die Zuerken- nung der Flücht- lingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. -„- 21 männlich 20.02.2014 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3802 9 Datum Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungs- gründe der Abschiebung Alter Ge- schlecht Tag der Ablehnung 10.06. Mazedonien -„- -„- 19 weiblich 20.02.2014 10.06. Mazedonien -„- -„- 2 männlich 20.02.2014 10.06. Mauretanien Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständig- keit Deutsch- lands zur Durch- führung eines Asylverfahrens nicht gegeben. -„- 31 männlich 20.01.2014 10.06. Ghana -„- -„- 28 männlich 28.01.2014 10.06. Mauretanien -„- -„- 33 männlich 28.01.2014 11.06. Mauretanien -„- -„- 31 männlich 13.12.2013 11.06. Mauretanien -„- -„- 38 männlich 27.10.2013 12.06. Syrien -„- Fristablauf, Übergang in ein nationales Verfahren 22 männlich 12.11.2013 Drucksache 6/3802 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Datum Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungs- gründe der Abschiebung Alter Ge- schlecht Tag der Ablehnung 12.06. Russische Föderation Die Voraus- setzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraus- setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft liegen offensichtlich nicht vor. untergetaucht 37 männlich 06.06.2013 12.06. Serbien -„- Polizei stand für Zuführung nicht zur Verfügung 39 männlich 27.05.2014 12.06. Serbien -„- -„- 36 weiblich 27.05.2014 12.06. Serbien -„- -„- 17 weiblich 27.05.2014 12.06. Serbien -„- -„- 14 weiblich 27.05.2014 16.06. Eritrea Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü- fung eines von einem Dritt- staatsangehö- rigen oder Staa- tenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständig- keit Deutschlands zur Durchführung eines Asylver- fahrens nicht gegeben. untergetaucht 26 weiblich 29.01.2014 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3802 11 Datum Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungs- gründe der Abschiebung Alter Ge- schlecht Tag der Ablehnung 16.06. Eritrea -„- -„- 1 männlich 29.01.2014 16.06. Serbien Die Voraussetzun- gen für eine Aner- kennung als Asyl- berechtigter und die Voraussetzun- gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft liegen offen- sichtlich nicht vor. keine Reisefähigkeit der 18-jährigen behinderten Tochter 60 männlich 10.03.2014 16.06. Serbien -„- keine Reisefähigkeit der 18-jährigen behinderten Tochter 59 weiblich 10.03.2014 16.06. Serbien -„- keine Reisefähigkeit aufgrund einer Behinderung 18 weiblich 10.03.2014 16.06. Mauretanien Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 33 männlich 17.02.2014 Drucksache 6/3802 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 Datum Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungs- gründe der Abschiebung Alte r Ge- schlecht Tag der Ablehnung 16.06. Mauretanien -„- -„- 20 männlich 18.02.2014 17.06. Mauretanien -„- -„- 28 männlich 28.01.2014 17.06. Mauretanien -„- -„- 33 männlich 27.12.2013 17.06. staatenlos -„- -„- 29 männlich 14.04.2014 18.06. Afghanistan -„- -„- 26 männlich 21.01.2014 18.06. Eritrea -„- Renitenz 21 männlich 29.01.2014 18.06. Russische Föderation Die Voraussetzun- gen für eine Aner- kennung als Asyl- berechtigter und die Voraussetzun- gen für die Zuer- kennung der Flüchtlingseigen- schaft liegen offen- sichtlich nicht vor. untergetaucht 39 männlich 23.11.2012 18.06. Serbien -„- schwanger von einem Deutschen (vorgeburtliche Vaterschaftsan- erkennung und Sorgerechts- erklärung lagen vor) 35 weiblich 09.10.2012 18.06. Serbien -„- Mutter schwanger von einem Deutschen (vorgeburtliche Vaterschafts- anerkennung und Sorge- rechtserklärung lagen vor) 14 männlich 09.10.2012 18.06. Serbien -„- Mutter schwanger von einem Deutschen (vorgeburtliche Vaterschafts- anerkennung und Sorge- rechtserklärung lagen vor) 8 weiblich 09.10.2012 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3802 13 Datum Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungs- gründe der Abschiebung Alter Ge- schlecht Tag der Ablehnung 19.06. Eritrea Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. Keine Reisefähigkeit 48 weiblich 29.01.2014 19.06. Eritrea -„- Keine Reisefähigkeit der Mutter 17 männlich 29.01.2014 20.06. Serbien Die Voraus- setzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraus- setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft liegen offen- sichtlich nicht vor. Keine Reisefähigkeit der Frau 31 männlich 13.05.2013 20.06. Serbien -„- Keine Reisefähigkeit 25 weiblich 13.05.2013 20.06. Serbien -„- Keine Reisefähigkeit der Mutter 7 männlich 13.05.2013 20.06. Serbien -„- -„- 3 weiblich 13.05.2013 20.06. Serbien -„- -„- 1 weiblich 13.05.2013 Drucksache 6/3802 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 14 Datum Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungs- gründe der Abschiebung Alter Ge- schlecht Tag der Ablehnung 23.06. Ghana Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständig- keit Deutsch- lands zur Durch- führung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 28 männlich 03.03.2014 23.06. Afghanistan -„- -„- 33 weiblich 30.01.2014 24.06. Serbien Die Voraus- setzungen für eine Anerken- nung als Asylbe- rechtigter und die Voraus- setzungen für die Zuerken- nung der Flücht- lingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. Keine Reisefähigkeit 36 männlich 29.04.2014 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3802 15 Datum Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungs- gründe der Abschiebung Alter Ge- schlecht Tag der Ablehnung 24.06. Serbien -„- Keine Reisefähigkeit des Mannes 36 weiblich 29.04.2014 24.06. Serbien -„- Keine Reisefähigkeit des Vaters 10 männlich 29.04.2014 24.06. Serbien -„- Keine Reisefähigkeit des Vaters 6 weiblich 29.04.2014 24.06. Serbien -„- Keine Reisefähigkeit des Vaters 16 männlich 29.04.2014 24.06. Mauretanien Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständig- keit Deutsch- lands zur Durch- führung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 34 männlich 21.02.2014 25.06. Syrien -„- Keine Reisefähigkeit 34 männlich 25.02.2014 Drucksache 6/3802 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 16 Datum Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungs- gründe der Abschiebung Alter Ge- schlecht Tag der Ablehnung 25.06. Serbien Die Voraus- setzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraus- setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Tür der dezentralen Wohnung nicht geöffnet 36 männlich 01.08.2013 25.06. Serbien -„- -„- 34 weiblich 01.08.2013 25.06. Serbien -„- -„- 15 weiblich 01.08.2013 25.06. Serbien -„- -„- 12 weiblich 01.08.2013 25.06. Serbien -„- -„- 17 männlich 01.08.2013 25.06. Bosnien- Herzegowina -„- untergetaucht 24 männlich 27.05.2013 25.06. Bosnien- Herzegowina -„- -„- 43 männlich 28.05.2014 25.06. Bosnien- Herzegowina -„- -„- 50 weiblich 28.05.2014 25.06. Bosnien- Herzegowina -„- -„- 12 männlich 28.05.2014 25.06. Bosnien- Herzegowina -„- -„- 16 weiblich 28.05.2014 25.06. Bosnien- Herzegowina -„- -„- 18 weiblich 28.05.2014 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3802 17 Datum Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungs- gründe der Abschiebung Alter Ge- schlecht Tag der Ablehnung 25.06. Ghana Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylver- fahrens nicht gegeben. -„- 28 männlich 21.01.2014 25.06. Mauretanien -„- -„- 34 männlich 28.02.2014 30.06. ungeklärt -„- Fristablauf - Übergang in ein nationales Verfahren 20 männlich 28.02.2014 Drucksache 6/3802 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 18 6. Wie viele Duldungen/weitere Aufenthaltstitel wurden im Monat Juni 2014 nach Angaben des Ausländerzentralregisters an in Mecklenburg- Vorpommern aufhältige Ausländer erteilt (bitte darstellen mit Staatsangehörigkeit, der jeweiligen Anzahl der Personen, Geschlecht, Altersgruppen, Gründen der Duldung und Tag der Erstantragsstellung und Tag der Folgeantragsstellung)? Auf Anfrage der Landesregierung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu den erteilten Duldungen und Aufenthaltstiteln hat dieses mit Schreiben vom 24. März 2015 mitgeteilt, dass von dort kein Beitrag zur Verfügung gestellt werden kann. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterliege als Bundesbehörde nicht der parlamentarischen Kontrolle durch den Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Auch eine freiwillige Beantwortung sei vor dem Hintergrund der gestiegenen Asylzugänge und der damit einhergehenden sehr hohen Arbeitsbelastung im Bundesamt gegenwärtig nicht möglich. Da lediglich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde für das Ausländerzentralregister entsprechende Auswertungen aus diesem vornehmen kann, kann eine Beantwortung durch die Landesregierung nicht erfolgen. 7. Wie stellte sich die Belegung in den Gemeinschaftsunterkünften in Mecklenburg-Vorpommern im Monat Juni 2014 dar (bitte aufschlüsseln nach Landkreis/kreisfreier Stadt, Standort der Gemeinschaftsunterkunft, Kapazitäten der jeweiligen Unterkünfte und der jeweiligen Zahl der monatsdurchschnittlich aufhältigen Personen)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Landkreis/ kreisfreie Stadt Standort der Gemeinschaftsunterkunft Kapazität monats- durch- schnittlich aufhältige Personen Hansestadt Rostock Satower Straße 285 168 Landeshauptstadt Schwerin Hamburger Allee 47 40 Ludwigslust - Parchim Ludwigslust - Grabower Allee Parchim - Ludwigsluster Chaussee Parchim - Westring (Übergangswohnheim) 263 200 53 188 123 42 Landkreis Rostock Bad Doberan - Walkenhagen Bad Doberan - Stülower Weg Güstrow - Waldweg Güstrow - Demmlerstraße 160 60 125 67 124 46 88 54 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3802 19 Landkreis/ kreisfreie Stadt Standort der Gemeinschaftsunterkunft Kapazität monats- durch- schnittlich aufhältige Personen Mecklenburgische Seenplatte Neubrandenburg - Markscheiderweg Friedland 411 120 271 75 Nordwestmecklenburg Hansestadt Wismar - Haffburg 248 214 Vorpommern - Greifswald Anklam - Max-Planck-Straße Hansestadt Greifswald - Spiegelsdorfer Wende Torgelow Wolgast - Baustraße 108 158 175 282 88 84 142 241 Vorpommern-Rügen Hansestadt Stralsund - Dänholm Barth 100 100 77 34 8. Wie viele Personen waren im Monat Juni 2014 in Mecklenburg- Vorpommern dezentral untergebracht (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen/kreisfreien Städten, Anzahl der Wohnungen, jeweiligen Kapazitäten und der jeweiligen Anzahl der zum jüngsten statistisch erfassten Zeitpunkt dezentral untergebrachten Personen)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der Wohnungen Kapazität der Wohnungen Anzahl der am 30.06.2014 dezentral untergebrachten Personen Hansestadt Rostock 145 246 246 Landeshauptstadt Schwerin 15 68 61 Ludwigslust-Parchim 41 120 120 Mecklenburgische Seenplatte 160 639 478 Nordwestmecklenburg 19 43 43 Rostock 96 263 263 Vorpommern-Greifswald 30 117 114 Vorpommern-Rügen 141 440 435 Drucksache 6/3802 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 20 9. Wie vielen Personen wurde im Monat Juni 2014 die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt (bitte einzeln aufführen und aufschlüsseln nach Staatsangehörigkeit/Herkunftsland, Geschlecht und Alter)? a) Welche der Personen wurden als Asylberechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt? b) Welche der Personen bekamen Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes i. V. m. § 60 Abs. 1 des Aufenthalts- gesetzes? c) Welche der Personen erhielten subsidiären Schutz nach § 4 des Asylverfahrensgesetzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU? Zu 9, a), b) und c) Es wird darauf hingewiesen, dass Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 Personen mit Flüchtlingsschutz nach § 3 Absatz 1 des Asylverfahrens- gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind. Im Übrigen wird auf die nachfolgende Übersicht mit Angaben aus der Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen. Herkunftsland Anerkennung als Asylberechtigte (Artikel 16a Grundgesetz) Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Absatz 1 Asylverfahrens- gesetz Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Absatz 1 Asylverfahrens- gesetz Russische Föderation - 4 2 Eritrea - 10 9 Ghana - - 1 Somalia - - 2 Afghanistan - 3 1 Irak - 1 - Iran, Islamische Republik - 1 - Syrien, Arabische Republik - 3 6 Staatenlos - 7 2 Insgesamt - 29 23 Angaben zum Geschlecht und Alter liegen nicht vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3802 21 10. Wie setzt sich im Einzelnen die Verfahrensanzahl der Personen im Monat Juni 2014 zusammen, die nach VO (EG) 604/2013 Dublin-Ver- fahren bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz einen Antrag auf Asyl gestellt haben und demzufolge nicht in der Bundes- republik Deutschland asylberechtigt sind (bitte einzeln aufführen und aufschlüsseln nach Staatsangehörigkeit/Herkunftsland, dem erstan- tragsstellenden Land, Geschlecht und Alter)? Auf Anfrage der Landesregierung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu den gestellten Übernahmeersuchen hat dieses mit Schreiben vom 24. März 2015 mitgeteilt, dass von dort kein Beitrag zur Verfügung gestellt werden kann. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterliege als Bundesbehörde nicht der parlamentarischen Kontrolle durch den Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Auch eine freiwillige Beantwortung sei vor dem Hintergrund der gestiegenen Asylzugänge und der damit einhergehenden sehr hohen Arbeitsbelastung im Bundesamt gegenwärtig nicht möglich. Eigene Erkenntnisse zur Anzahl der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Übernahmeersuchen liegen der Landesregierung nicht vor.