Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. April 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3832 6. Wahlperiode 24.04.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Prüfdichte bei der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und Kooperationsmöglichkeiten zwischen Arbeitsschutzbehörden und Zoll bei der Durchsetzung des gesetzlichen Mindestlohns und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die in Beantwortung der Fragen gemachten Angaben beziehen sich ausschließlich auf das Arbeitszeitgesetz und nicht auf den besonderen Bereich der Sozialvorschriften im Straßen- verkehr. 1. Wie hat sich die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Vollbeschäftigteneinheiten (VbE) beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in den Jahren 2011 bis 2014 entwickelt, die für das Betreten, Besichtigen und Prüfen von Betriebsstätten während der Arbeitszeit etc. zur Verfügung standen (bitte insgesamt sowie nach Ortsdezernaten darstellen)? Drucksache 6/3832 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Anzahl der Aufsichtskräfte (VZÄ = Vollzeitäquivalente) Beschäftigte Beschäftigte mit Berücksichtigung von Teilzeitarbeit (in VZÄ) davon je Ortsdezernat (VZÄ = Vollzeitäquivalente) Beschäftigte Beschäftigte mit Berücksichtigung von Teilzeitarbeit (in VZÄ) Kalenderjahr 75 73,625 NB: 20 HRO: 19 HST: 17 SN: 19 NB: 20 HRO: 19 HST: 16,625 SN: 19 2011 75 71,65 NB: 17 HRO: 22 HST: 17 SN: 19 NB: 17 HRO: 21,62 HST: 16,75 SN: 18,75 2012 69 67,495 NB: 15 HRO: 21 HST: 15 SN: 18 NB: 14,625 HRO: 20,38 HST: 14,75 SN: 17,75 2013 75 73,495 NB: 17 HRO: 21 HST: 18 SN: 19 NB: 16,625 HRO: 20,38 HST: 17,75 SN: 18,75 2014 2. Wie viele der planmäßigen Stellen waren wie lange und aus welchen Gründen unbesetzt? Die Nachbesetzungsmöglichkeiten in Bezug auf freie Stellen in der Abteilung 5 des Landesamtes für Gesundheit und Soziales sind grundsätzlich ohne Verzug ausgeschöpft worden. In Einzelfällen hat es insoweit zeitliche Verzögerungen gegeben, als - die Nachbesetzung mit Anwärtern vorgesehen war, die sich (planmäßig) noch im Vorbereitungsdienst befanden, also noch nicht über die notwendige Befähigung verfügten, - ein/e geeignete/r Nachfolger/in nicht rekrutiert werden konnte (hier: Gewerbearzt). Es musste daher wiederholt bundesweit ausgeschrieben werden, - für Beschäftigte in drei Fällen, die in Mutterschutz und/oder Elternzeit waren, für die Dauer ihrer Beurlaubung keine adäquat qualifizierte Vertretungskraft zur Verfügung stand. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3832 3 3. Wie hat sich die Anzahl der Besichtigungen von stationären bzw. nichtstationären Betriebs-stätten entwickelt, die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales in den Jahren 2011 bis 2014 jährlich durch- geführt wurden (bitte insgesamt sowie getrennt darstellen)? In der Statistik des LAGuS wird zwischen stationären und nichtstationären Betriebsstätten nicht unterschieden. 2011 2012 2013 2014 Kontrollen des LAGuS im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes: 219 194 178 253 4. Wie hat sich in den Jahren 2011 bis 2014 die jährlich bei Kontrollen durch das Landesamt festgestellte Anzahl der Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz entwickelt (bitte insgesamt sowie nach stationären und nichtstationären Betriebsstätten getrennt darstellen)? In der Statistik des LAGuS wird zwischen stationären und nichtstationären Betriebsstätten nicht unterschieden. 2011 2012 2013 2014 festgestellte Verstöße im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes: 609 489 516 494 5. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2011 bis 2014 jährlich vom Landesamt für Gesundheit und Soziales die Übersendung von Arbeitszeitnachweisen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen angefordert? Da dazu keine Statistik geführt wird, wurden die Ortsdezernate befragt. Circa 30 - 40 Mal pro Jahr wurden Arbeitszeitnachweise, Tarifverträge oder Betriebs- vereinbarungen angefordert. Dazu kommt noch eine nicht unerhebliche Anzahl von Einsichtnahmen in Arbeitszeitnachweise vor Ort bei Betriebsrevisionen. Drucksache 6/3832 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2011 bis 2014 jährlich vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenden Pflichten angeordnet und mit welchem Ergebnis? 2011 2012 2013 2014 Anzahl der Revisionsschreiben: 51 45 35 56 Anordnungen: 0 3 4 10 Anwendung von Zwangsmitteln: 0 0 2 6 Verwarnungen: 2 0 1 4 Bußgelder: 4 0 7 4 Strafanzeigen: 0 0 0 2 7. Wie oft wurden in den Jahren 2011 bis 2014 im Ergebnis von Ver- stößen gegen das Arbeitszeitgesetz Geldbußen bis zu 15.000 Euro, Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tages- sätzen verhängt? 2011 2012 2013 2014 Anzahl der Geldbußen: 4 0 7 4 Freiheitsstrafen: 0 0 0 * Geldstrafen: 0 0 0 * * laufende Vorgänge, sind noch nicht abgeschlossen 8. In Unternehmen welcher Branchen in Mecklenburg-Vorpommern wurden in den Jahren 2011 bis 2014 am häufigsten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz festgestellt? Die häufigsten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz wurden in folgenden Branchen festgestellt: Gesundheitswesen, Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Bauwesen, Verkehrs- wesen (nicht Fahrpersonal), Gaststätten- und Beherbergungswesen, Dienstleistung, Handel. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3832 5 9. Inwieweit arbeiten die Ortsdezernate des Landesamtes für Soziales und Gesundheit sowie die Zollämter der Finanzkontrolle Schwarz- arbeit in Mecklenburg-Vorpommern bei der Aufdeckung von Verstößen gegen die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen liegenden gesetzlichen Vorschriften bisher zusammen? Die bindende Zusammenarbeit der Arbeitsschutzbehörden mit den Zollbehörden resultiert aus den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates Nummer 765/2008. Dies betrifft insbesondere die Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten. Im Einzelfall unterrichten sich die Behörden bei konkreten Anhaltspunkten gegenseitig und sind in der Folge zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Grundsätze der Zusammenarbeit sind zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt. Über Jahre bestehen in Mecklenburg-Vorpommern gute Kontakte zwischen den Arbeits- schutzbehörden und den Hauptzollämtern des Landes. Inzwischen ist ein verlässliches Netzwerk von Ansprechpartnern entstanden, das einen direkten und unmittelbaren Kontakt miteinander gewährleistet. Die Arbeitsschutzbehörden nehmen im Rahmen des Möglichen unter Federführung der jeweiligen Zollbehörde ihre Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr. Darüber hinaus erfolgen bei konkreten Anhaltspunkten des Verdachts auf Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung pflichtgemäße Informationen der Arbeitsschutzbehörden an die Zollbehörden. Umgekehrt erfolgt die Unterrichtung bei Verdachtsmomenten von groben Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen. Die Kontrolle von in den europäischen Binnenmarkt eingeführten Produkten (Marktaufsicht) bildet den Schwerpunkt der Zusammenarbeit. Im Berichtsjahr 2014 wurde die Arbeits- schutzbehörde in 91 Fällen vom Zoll zur Prüfung aufgefordert. Im Ergebnis konnte lediglich für vier Produkte eine Freigabe zum freien Verkehr ausgesprochen werden. Das macht deutlich, welchen bedeutenden Stellenwert die Einbeziehung der Arbeitsschutzbehörde in das Kontrollverfahren mit den Zollbehörden hat. Drucksache 6/3832 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 10. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, die Ortsdezernate des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in die Pflicht zu nehmen, festgestellte Verstöße gegen das Mindestlohngesetz zu mel- den, um die Kontrolldichte zu erhöhen und zu diesem Zweck Paragraf 139 b Absatz 7 der Gewerbeordnung zu ergänzen? Auf der Grundlage des § 139b Absatz 7 der Gewerbeordnung und des § 23 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes werden beim Feststellen konkreter Anhaltspunkte beziehungsweise Verstöße bereits jetzt entsprechende Mitteilungen an die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden weitergeleitet. Möglicherweise können daraus folgend gleichzeitig auch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz aufgedeckt werden. Die Kontrolle der Einhaltung obliegt nach § 20 des Mindestlohngesetzes den Behörden der Zollverwaltung des Bundes.