Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. April 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3836 6. Wahlperiode 13.04.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Förderung von Schulfahrten zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. 1. In welcher Höhe standen in den Jahren 2012 bis 2014 Haushaltsmittel für die Förderung von Schulfahrten zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte zur Verfügung (bitte nach Haushaltsjahren getrennt angeben)? Für die Maßnahmen zur Förderung von Schulfahrten zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte standen Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds in folgender Höhe zur Verfügung: - 2012: 100.000 Euro, - 2013: 100.000 Euro, - 2014: 100.000 Euro. Drucksache 6/3836 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie stellte sich der Mittelabfluss in den Haushaltsjahren 2012 bis 2014 für die Förderung von Schulfahrten zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte dar (bitte nach Haushaltsjahren getrennt angeben)? Der Mittelabfluss für die Förderung von Schulfahrten zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte stellte sich wie folgt dar: - 2012: 52.013,01 Euro, - 2013: 66.230,14 Euro, - 2014: 41.959,58 Euro. 3. Wie viele Anträge wurden in den Jahren 2012 bis 2014 pro Kalenderjahr für die Schulfahrten zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte zur Verfügung gestellt (bitte getrennt nach Jahren, Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? Schulamtsbereich Greifswald 2012 2013 2014 Anträge gesamt 38 38 45 nach Schularten Gymnasien 7 10 12 Regionale Schulen 23 24 21 Gesamtschulen 3 3 4 Förderschulen 2 1 5 Freie Schulen 3 0 3 Schulamtsbereich Neubrandenburg 2012 2013 2014 Anträge gesamt 27 25 22 nach Schularten Gymnasien 15 16 9 Regionale Schulen 7 3 6 Gesamtschulen 4 4 7 Förderschulen 1 2 0 Freie Schulen 0 0 0 Schulamtsbereich Rostock 2012 2013 2014 Anträge gesamt 33 34 29 nach Schularten Gymnasien 10 14 15 Regionale Schulen 8 5 6 Gesamtschulen 15 15 8 Förderschulen 0 0 0 Freie Schulen 0 0 0 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3836 3 Schulamtsbereich Schwerin 2012 2013 2014 Anträge gesamt 35 44 42 nach Schularten Gymnasien 9 16 11 Regionale Schulen 13 14 11 Gesamtschulen 8 9 11 Förderschulen 1 2 1 Freie Schulen 1 1 2 Grundschule 3 2 6 4. Wie viele Anträge für Schulfahrten zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte wurden aus inhaltlichen Gründen abgelehnt (bitte getrennt nach Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? 5. Falls Schulfahrten zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte aus Haushaltsgründen abgelehnt wurden, wie viele Schulfahrten betrifft diese Ablehnung in den Jahren 2012 bis 2014 (bitte getrennt nach Jahren, Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? Zu 4 und 5 Es wurden keine Anträge abgelehnt. 6. Aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich zwingend der Mehraufwand für Schulen, drei Angebote für die Fahrkosten einzuholen, obwohl es sich nicht um eine Vergabe, sondern um Zuwendungen handelt? Diese Vorgabe ergibt sich zwingend aus der Festlegung in der Förderrichtlinie als Verwaltungsvorschrift . Bei der Verwendung von Zuwendungsmitteln sind die in § 7 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) festgeschriebenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diesem Grundsatz wurde Rechnung getragen, indem die Verausgabung der seitens des Landes im Rahmen einer Zuwendung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel durch das Einholen von drei Angeboten auf das wirtschaftlichste Angebot beschränkt wird. Drucksache 6/3836 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Somit folgt die Verwaltungsvorschrift mit dieser Festlegung den Bestimmungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zu § 44 LHO, nach deren Nummer 3.2 weitergehende Vorschriften zur Vergabe von Aufträgen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, Geltung haben. Eine solche weitergehende Vorschrift ist der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten (Wertgrenzenerlass) vom 19.12.2014. Nach diesem ist bei Dienstleistungen, bei denen der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt, eine freihändige Vergabe zulässig (Ziffer 1.2). Bei der freihändigen Vergabe ist gemäß Ziffer 2 des Wertgrenzenerlasses die Aufforderung zur Angebotsabgabe an mindestens drei kleine und mittlere Unternehmen zu richten. 7. Welche Gründe führt die Landesregierung dafür an, Schulfahrten zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte in der Regel erst ab der 7. Jahrgangsstufe zu fördern, obwohl die zu besuchenden Gedenkstätten und Erinnerungsorte auch über pädagogische Konzepte für Grundschulen sowie für Klassen der Orientierungsstufe verfügen? Es geht hier vorrangig um KZ-Gedenkstätten wie Buchenwald, Ravensbrück oder Neuengamme. Die Besichtigung derartiger Gedenkstätten ist eine gefühlsmäßige Grenzerfahrung , deren Wirkung auf junge Menschen oft unterschätzt wird. Zur emotionalen kommt die kognitive Überforderung. Die Auseinandersetzung mit den NS-Verbrechen erfordert eine Abstraktionsleistung, die entwicklungsbedingt erst ab einem bestimmten Alter erbracht werden kann. Jüngere Schülerinnen und Schüler können üblicherweise die bürokratische Organisation des Massenmordes und die komplexe Struktur der KZ-Zwangsarbeit analytisch nicht erfassen. Sie verfügen nicht über das zwingend erforderliche historische Grundwissen und können das Gesehene und Gefühlte nicht richtig einordnen. Ein Gedenkstättenbesuch soll nicht affirmativ gängige Geschichtsbilder stützen oder allgemeine Betroffenheit auslösen, sondern vermeintliche Gewissheiten in Frage stellen und damit zum Nachdenken sowie zur Auseinandersetzung des Einzelnen mit Geschichte und Gegenwart anregen. Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/2214 verwiesen.