Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. April 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3837 6. Wahlperiode 24.04.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Regelungen zur Kindertagesbetreuung beim Übergang von der Kindertagesstätte in den Hort im Sommer 2015 in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Das Schuljahr beginnt gemäß § 57 Schulgesetz des Landes in Mecklenburg-Vorpommern am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Die Sommerferien in diesem Jahr beginnen am 20. Juli (Montag) und enden am 27. August (Samstag). 1. Welche Probleme ergeben sich aus Sicht der Landesregierung möglicherweise aus dem späteren Schuljahresbeginn in diesem Sommer für die Tagesbetreuung von Kindern beim Übergang vom Kindergarten in den Hort, bezogen auf a) die Betreuung der Kinder im Kindergarten bzw. im Hort, b) die Beschäftigung des Hortpersonals in dem Monat, in dem die Kinder später von der Kita in die Hortbetreuung wechseln, c) die Leistungsabrechnung der Kinderbetreuungsleistungen durch die Träger gegenüber den an der Finanzierung der Betreuung Beteiligten (Land, Kommune, Gemeinde und Eltern), da nach § 5 Absatz 3 KiföG M-V der örtliche Träger der öffentlichen Jugend- hilfe den Betreuungsbedarf gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V sicherzustellen hat? Zu 1, a), b) und c) Die Fragen 1, 1 a) bis 1 c) werden im Zusammenhang und unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Frage 3 beantwortet. Drucksache 6/3837 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Veränderungen beim tatsächlichen Beginn des schulischen Unterrichts sind langjährige Praxis. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass trotz des späteren Beginns des schulischen Unterrichts im Jahr 2015 eine reibungslose Kindertagesförderung stattfinden wird. Dem folgend sind keine unmittelbaren Auswirkungen zwischen dem späteren Schuljahres- beginn und der Beschäftigung des Hortpersonals zu erkennen. Unabhängig vom Beginn der Hortförderung für zukünftige Erstklässler findet in den Sommerferien Hortförderung für Kinder statt, die bereits die Grundschule besuchen. Gleiches gilt für die Abrechnung der Kindertagesförderung. Das Land Mecklenburg- Vorpommern beteiligt sich gemäß § 18 Absatz 2 KiföG M-V mit der sogenannten Grundförderung an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertages- einrichtungen und in Kindertagespflege. Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Platz im Jahr 2015 eine Zuweisung in Höhe von 1.335,00 Euro gewährt, unabhängig von der Förderungsform (Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege) und der Förderungsart (Krippe, Kindergarten oder Hort). 2. Welche Empfehlungen gibt die Landesregierung den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Trägern von Kindertages- einrichtungen sowie den Eltern zur Regelung des Übergangs von der Kita in den Hort nach der Verordnung über die inhaltliche Ausgestal- tung und Durchführung der frühkindlichen Bildung § 5 Absatz 1 KiföG M-V für diesen Sommer? Obgleich die Anfrage themenspezifisch auf den Hort ausgerichtet ist, bezieht sich § 5 Absatz 1 der Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung des Kindertagesförderungsgesetzes auf den Übergang vom Kindergarten in die Grundschule. Auf die Verordnung wird im Folgenden Bezug genommen. Die Grundlage eines gelungenen Übergangs von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule bildet die kontinuierliche Kommunikation und Kooperation zwischen den Partnern beider Institutionen mit Blick auf die individuelle Förderung der Kinder sowie in Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten. Als Orientierungs- und Handlungs- rahmen stehen den Beteiligten das Kindertagesförderungsgesetz sowie die Bildungs- konzeption für 0- bis 10-jährige Kinder zur Verfügung. Die Landesregierung geht davon aus, dass der Übergang auch in diesem Jahr - trotz leicht verschobener Ferienzeiten - in gewohnt professioneller Art und Weise von den Fachkräften und den aufnehmenden Grundschulen vollzogen wird. Besondere Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3837 3 3. Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich für den Eintritt in die Schule, der Zeitpunkt ab Einschulung nach § 2 KiföG M-V oder der Zeitpunkt ab Schuljahresbeginn gemäß § 57 Schulgesetz des Landes? § 2 Absatz 4 und 5 KiföG M-V verwenden den Begriff „Eintritt in die Schule“, nicht jedoch „Schuljahresbeginn“. Zur Frage des Beginns der Förderung in Horten hat das Ministerium für Arbeit, Gleich- stellung und Soziales M-V seine hierzu bestehende Auffassung bereits im Jahr 2008 den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie dem Landesjugendamt mitgeteilt. An dieser Auffassung hält das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V fest. Danach stellt die Formulierung „Eintritt in die Schule“ nach § 2 Absatz 4 und Absatz 5 KiföG M-V auf den tatsächlichen Beginn des schulischen Unterrichts ab, dessen Datum jährlich unterschiedlich sein kann. Danach endet die Förderung im Kindergarten am Tag vor der Einschulung. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Förderung in Horten ist damit der tatsächliche Beginn des schulischen Unterrichts. Dieser Auslegung folgend endet die Hortförderung nach § 2 Absatz 5 KiföG M-V am Tag vor dem Beginn des schulischen Unterrichts in der nächsthöheren Klassenstufe.