Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. April 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3842 6. Wahlperiode 10.04.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Familienzentren und Mehrgenerationenhäuser und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Sowohl multifunktionale Familienzentren als auch Mehrgenerationenhäuser sind Teil der örtlichen sozialen Infrastruktur. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Zusammenhalt der Generationen, sind anerkannt und haben sich durch ihre Angebote im Sozialraum etabliert. Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Familienzentren“ vom 4. Dezember 2001 (AmtsBl. M-V 2001, S. 149) beschreibt für die Landesförderung der multifunktionalen Familienzentren beziehungsweise Familienzentren strukturelle und qualitative Anforderungen. Diese münden in das jeweilige Anforderungsprofil. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage, Drucksache 6/2576, vom 6. Januar 2014 verwiesen. 1. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff „Familien- zentrum“, welches den Förderkriterien des Landes entspricht und worin bestehen diese Kriterien? Multifunktionale Familienzentren beziehungsweise Familienzentren sind ein Instrument der regionalen Familienarbeit und auf die besonderen Bedürfnisse der Familien hin ausgerichtet. Das Angebotsspektrum der multifunktionalen Familienzentren reicht von niederschwelligen Begegnungsangeboten bis hin zur qualifizierten Beratungs- und Bildungsvielfalt. Ihre Aufgabe ist es, Familien und ihren Mitgliedern in unterschiedlichen Lebenssituationen und Lebensphasen Angebote zur Bildung, Beratung, Betreuung, Begleitung und Begegnung zu unterbreiten und die generationsübergreifende Arbeit zu fördern. Drucksache 6/3842 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Multifunktionale Familienzentren erhalten finanzielle Zuwendungen durch das Land, wenn sie entsprechende regelmäßige Angebote für Familien oder familienbezogene Gruppen an mindestens fünf Tagen in der Woche zu geeigneten Öffnungszeiten bereithalten und über nachstehendes Anforderungsprofil verfügen: - Familienbildung durch qualifizierte Fachkräfte, - Familienberatung durch qualifizierte Fachkräfte, - Betreuungsangebote, - Angebote für zwanglose Kontakte sowie Erfahrungs- und Informationsaustausch, - Angebote zur Förderung der individuellen Kreativität und selbstbestimmten Freizeit- gestaltung, - zentraler Anlaufpunkt für die Vermittlung von Informationen zu Leistungen von Bund, Land und Kommunen, über familienbezogene Beratungs- und Bildungsangebote sowie andere Unterstützungsangebote, - Unterstützung von Selbsthilfeangeboten, - Vertretung von Familienbelangen in verschiedenen Gremien und in der öffentlichen Diskussion, - Öffentlichkeitsarbeit, - Förderung generationsübergreifender Kontakte sowie - Bereitstellung von bibliothekarischen Materialien. Allen Anträgen ist eine Stellungnahme des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt beizufügen, in der, ausgehend von der Versorgungslage in der betreffenden Region, die Bedarfsnotwendigkeit für das multifunktionale Familienzentrum begründet ist. Familienzentren sind anders als die oben beschriebenen multifunktionalen Familienzentren strukturiert. In ihnen wird Familien die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht, die Kreativität aller gefördert und im gemeinsamen Miteinander generationsübergreifende Kontakte gepflegt. Die Anzahl dieser Familienzentren, die Form und der Inhalt der Angebote müssen dem regionalen Bedarf in Abstimmung mit anderen Angeboten angepasst sein. Eine Stellungnahme der Kommune ist dem Antrag beizufügen. Zuwendungen für multifunktionale Familienzentren wie auch für Familienzentren setzen die Erbringung von Eigenanteilen des Trägers und der Kommune voraus. Zudem ist eine Voraussetzung für eine Personalkostenförderung die Begründung eines auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Träger und einer für diesen Bereich qualifizierten Fachkraft. Alle gegenwärtig geförderten Familienzentren sind multifunktionale Familien- zentren im Sinne der Richtlinie. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3842 3 2. Wie definiert die Landesregierung den Begriff „Mehrgenerationen- haus“ und worin unterscheiden sich Mehrgenerationenhäuser von Familienzentren? Seitens der Landesregierung wird keine Begriffsbestimmung für Mehrgenerationenhäuser vorgenommen. Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Kommunen geförderten Mehrgenerationenhäuser unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den multifunktionalen Familienzentren beziehungsweise Familienzentren. In beiden Strukturen gibt es hinsichtlich der Zielgruppen Schnittmengen; genannt seien Kinder, Jugendliche, Eltern, Großeltern, Senioren. Die Strukturen unterscheiden sich in den Förderkriterien beziehungsweise in der inhaltlichen schwerpunktmäßigen Förderung des Landes (vergleiche Antwort zu Frage 1) beziehungsweise des Bundes. Im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser I standen sieben Tätigkeitsschwerpunkte und im gegenwärtigen Aktionsprogramm II des Bundes stehen vier Tätigkeitsschwerpunkte im Mittelpunkt; Alter und Pflege, Integration und Bildung, Angebot und Vermittlung von haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Freiwilliges Engagement. Daraus resultieren die Zielgruppen. Sowohl in den Mehrgenerationenhäusern als auch in den Familienzentren stehen Angebote für das generationenübergreifende Miteinander und Engagement im Focus: Jung und Alt können sich hier begegnen, voneinander lernen, aktiv sein und sich für die Gemeinschaft vor Ort stark machen. Die Hauptabgrenzung zwischen beiden Strukturen besteht in der öffentlichen Förderung. Die multifunktionalen Familienzentren können bei Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gegenwärtig eine Förderung in Höhe von bis zu 12.500 Euro/Jahr vom Land erhalten. Die Mehrgenerationenhäuser erhalten gegenwärtig aus dem Aktionsprogramm des Bundes eine Förderung in Höhe von bis zu 40.000 Euro/Jahr (30.000 Euro Bund und 10.000 Euro Landkreis/kreisfreie Stadt/Kommune).