Der Minister Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. April 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3852 6. Wahlperiode 04.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Das Bodenschutzprogramm Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Am 5. November 2002 hat die Landesregierung MecklenburgVorpommern in der Koalitionsvereinbarung Nr. 125 die Erarbeitung eines Bodenschutzprogramms für Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Die Bewertung des Bodenzustandes (Phase 2 des Bodenschutzprogramms) sollte zuletzt zum Ende des Jahres 2014 vorliegen. Zum Weltbodentag am 05.12.2014 ließ das Ministerium für Landwirtschaft , Umwelt und Verbraucherschutz erklären, der Bericht würde im ersten Quartal 2015 dem Kabinett vorliegen. Zuvor seien noch Abstimmungen mit anderen Ministerien, insbesondere zu Fragen der Raumentwicklung , des Naturschutzes und des Baurechts erforderlich. Bislang liegt jedoch noch kein Bericht vor. 1. Weshalb haben Belange der Raumentwicklung, des Naturschutzes und des Baurechts Auswirkungen auf einen Bericht, der den Zustand der Böden Mecklenburg-Vorpommerns abbilden und bewerten soll? Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) hat im Jahr 2002 den "Bodenbericht des Landes Mecklenburg Vorpommern" als Phase 1 des Bodenschutzprogramms erarbeitet und veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine ausführliche Zustandsbeschreibung der Böden unseres Landes und stellt somit die Grundlage für das Bodenschutzprogramm dar. Die Phase 2 des Bodenschutzprogrammes befindet sich derzeit noch in Bearbeitung. Hier wird über die Zustandsbeschreibungen hinaus eine Bewertung vorgenommen. Es werden Defizite dargestellt und Qualitäts- und Handlungsziele für ein künftiges Vorgehen entwickelt. Drucksache 6/3852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Als Grundlage für die Bewertung müssen die geltenden Rechtsstandards herangezogen werden, da diese den Rahmen beschreiben. Bodenschutz ist medienübergreifend und erfordert - über die Regelungen des Bodenschutzrechtes hinaus - die Berücksichtigung weiterer Rechtsbereiche . Dazu gehören auch die Belange der Raumentwicklung, des Naturschutzes sowie des Baurechtes. Ergänzend regelt § 11 Absatz 2 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG), dass die Inhalte des Bodenschutzprogramms nach Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteil der Landesplanung und Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern werden. 2. Inwiefern führen Abstimmungen mit anderen Ministerien, insbesondere zu den Belangen der Raumentwicklung und des Baurechts, zu Verzögerungen in der Fertigstellung der zweiten Phase des Bodenschutzprogramms ? Die zuständigen Ministerien wurden bereits bei der Erarbeitung der Einzelkapitel der Phase 2 des Bodenschutzprogramms auf Fachebene einbezogen. Die dazugehörigen Abstimmungsprozesse sind arbeits- und zeitintensiv. Dies ist im Hinblick auf das Vorhaben jedoch nicht ungewöhnlich. Eine intensive Abstimmung auf Fachebene vereinfacht zudem die anschließend erforderliche Kabinettsbefassung. Wie bereits der „Bodenbericht“ (Phase 1 des Bodenschutzprogrammes) wird auch die Phase 2 dem Kabinett zum Beschluss vorgelegt. 3. Wie hat sich die Personalausstattung in den Landesbehörden im Bereich Bodenschutz in den letzten 12 Jahren verändert? Die Personalausstattung des Umweltbereiches „Bodenschutz und Altlasten“ in den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) hat sich von ursprünglich in der Regel drei Beschäftigten in jedem der sechs ehemaligen Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur (StÄUN) auf jeweils einen Beschäftigten in den vier StÄLU (Stand: 2015) reduziert. Als Gründe hierfür sind neben dem Abbau im Rahmen des Personalkonzeptes der Landesregierung auch der Abschluss größerer und umfangreicherer Altlastenprojekte sowie die Übertragung der Regelzuständigkeit als untere Bodenschutzbehörde auf die Landkreise und kreisfreien Städte (Änderung der §§ 13, 14 LBodSchG zum 01.07.2012) zu nennen. Im LUNG wurden im Bereich „Bodenschutz und Altlasten“ zwei Personalstellen abgebaut. Aktuell sind dort sechs Beschäftigte im Bereich tätig. Im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erfolgte eine Reduzierung des Fachbereiches „Bodenschutz und Altlasten“ um zwei Personalstellen auf nunmehr vier Beschäftigte. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3852 3 4. Welche Erkenntnisse gibt es bezüglich der Belastung der Böden durch die allgemein als „gute fachliche Praxis“ bezeichnete Bodenbearbeitung ? a) Welche Erkenntnisse gibt es zum Ausmaß der Bodenschadverdich- tung in den einzelnen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns? b) Welche Tendenzen sind hier erkennbar? Hinsichtlich der Erkenntnisse zu Belastungen der Böden durch die allgemein als „gute fachliche Praxis“ (gfP) bezeichnete Bodenbearbeitung wird auf das aktuell erarbeitete „Positionspapier der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) zur „Guten fachlichen Praxis“ der landwirtschaftlichen Bodennutzung“ (LABO 2014) Bezug genommen (https://www.labo-deutschland.de/documents/2014-11-25_LABO-PositionspapierGfP _und_Anhang.pdf). Dieses Positionspapier wurde im Oktober 2014 von der 83. Umweltministerkonferenz (UMK) bestätigt. Die UMK sieht es als erforderlich an, die festgestellten Defizite abzubauen. Zu a) Angaben zur aktuellen Bodenschadverdichtung sind gegenwärtig nicht möglich. Es fehlen in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) entsprechende Bewertungsmaßstäbe (Prüf- beziehungsweise Maßnahmewerte) für die Bodenschadverdichtung. Auch werden keine kontinuierlichen Messungen zur Bestimmung des IST-Zustandes der Bodenverdichtung durchgeführt. In Zusammenarbeit mit der Zuständigen Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) wird das LUNG ab Herbst 2015 Messungen zur Bestimmung der aktuellen Bodenverdichtung auf den Nmin-Testflächen der LFB durchführen (unter Nmin versteht man den Gehalt eines Bodens an verfügbarem mineralisierten Stickstoff). Die Messungen sind als jährliches Monitoring angelegt. Damit wird eine Grundlage für spätere Bewertungen des Zustandes der Böden hinsichtlich der Verdichtung vorliegen. Grundlegende Aussagen zur Schadverdichtung finden sich außerdem in der Broschüre des LUNG „Beiträge zum Bodenschutz in Mecklenburg-Vorpommern - Bodenverdichtung“ (http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/bodenverdichtung.pdf). Zu b) Eine Aussage zur Tendenz der Bodenschadverdichtung landwirtschaftlich genutzter Standorte ist nur unter der Voraussetzung kontinuierlicher Messungen am gleichen Standort möglich. Wie oben beschrieben liegen solche kontinuierlichen Messreihen bisher nicht vor. Aus diesem Grund ist eine tendenzielle Betrachtung zurzeit nicht möglich. Das im Herbst 2015 beginnende Monitoring wird solche Aussagen für landwirtschaftlich genutzte Standorte in Zukunft zulassen. Drucksache 6/3852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Welche Aussagen können zur Entwicklung des Humusgehaltes der Böden in Mecklenburg-Vorpommern gemacht werden und auf welche Daten stützen sich diese Aussagen? Es liegen derzeit keine flächendeckenden Erhebungen zum Humusstatus von Ackerböden in Mecklenburg-Vorpommern vor, sodass keine abschließenden Aussagen zur Entwicklung des Humusgehaltes gemacht werden können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen der LFB ist davon auszugehen, dass sich der Humusversorgungszustand auf den Ackerflächen grundsätzlich stabilisiert hat. Im Rahmen einer Kooperation des LUNG und der LFB beginnt im Frühjahr 2015 ein Humusmonitoring auf den Nmin-Testflächen der LFB in Mecklenburg-Vorpommern. Im Rahmen des Monitorings werden auf circa 200 Standorten jährlich die Humusgehalte des Oberbodens bestimmt. Die Daten werden zukünftig Aussagen zur Entwicklung des Humusgehaltes, auch unter Berücksichtigung der Bewirtschaftung, erlauben. 6. Hat die Landesregierung die Effekte des ökologischen Landbaus in Mecklenburg-Vorpommern auf den Boden, auf Bodenverdichtung, Humusgehalt und Nährstoffverfügbarkeit untersuchen lassen und wenn ja, mit welchen Ergebnissen? a) Wie schätzt die Landesregierung die Effekte des Ökologischen Landbaus auf die Biologie und die Struktur der landwirtschaftlich genutzten Böden ein? b) Wenn bisher noch keine diesbezüglichen Untersuchungen stattgefunden haben, auf welche Weise wird die Landesregierung derartige Untersuchungen fördern? Zu 6, a) und b) Die für eine vergleichende Bewertung notwendigen Datenreihen der benannten Bodenparameter konventionell beziehungsweise ökologisch bewirtschafteter Ackerflächen liegen nicht vor. Aus den von der LFB vorliegenden Untersuchungen der Nährstoffgehalte (nicht flächendeckend ) kann abgeleitet werden, dass die Phosphor-Versorgung des Ackerlandes im ökologischen Landbau eine ähnliche Entwicklung und Verteilung der Gehaltsklassen wie im konventionellen Landbau aufweist. Hinsichtlich Kalium und Magnesium weisen ökologisch bewirtschaftete Ackerflächen einen geringeren Versorgungszustand auf. Auf Grund der zunehmenden Bedeutung des ökologischen Landbaus wurde durch das LUNG im Jahr 2014 erstmalig auf einer ökologisch bewirtschafteten Fläche in Medewege eine Bodendauerbeobachtungsfläche (BDF) eingerichtet. Im Zuge der Einrichtung der BDF erfolgte die Erstaufnahme des aktuellen Bodenzustandes. Eine vergleichende Betrachtung mit anderen BDF ist auf dieser Grundlage bisher nicht möglich. In diesem Jahr wird durch das LUNG ein Projekt durchgeführt, um auf den Nmin-Testflächen der LFB den Bodenzustand zu bestimmen. Von den geplanten Untersuchungsstandorten werden 11 Prozent ökologisch bewirtschaftet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3852 5 Für alle Flächen ist ein jährliches Monitoring des Humusgehaltes des Oberbodens geplant (erste Probenahme Frühjahr 2015), sodass zukünftig Aussagen zum Humusgehalt und seiner Entwicklung möglich sein werden. Des Weiteren wird durch das LUNG auf diesen Flächen ein Monitoring der Bodenverdichtung begonnen (Penetrometermessungen). Die Bestimmung des Ausgangszustandes erfolgt im Herbst 2015 und wird jährlich wiederholt. 7. Welche Maßnahmen zum Schutz vor Bodenerosion werden durch die Landesregierung derzeit umgesetzt bzw. gefördert? a) Welchen Stand haben die Bemühungen der Landesregierung um eine Ausweitung von Heckenpflanzungen in der Agrarlandschaft erreicht (vgl. Landtagsdrucksache 6/1369)? b) Wird die Landesregierung den Haushaltstitel 681.94 „Förderung von Arten- und Biotopschutz- und Renaturierungsmaßnahmen“, der im Jahr 2015 nur noch mit 55.600 Euro ausgestattet ist (2014: 77.600 Euro), zum Zwecke der Etablierung u. a. von Feldhecken wieder aufstocken und wenn nicht, warum nicht? Die Maßnahmen auf Landesebene zum Schutz vor Bodenerosion durch Wasser und Wind sind nachfolgend dargestellt.  Bodenschützende Maßnahmen a. Erosionsereigniskataster Bei der LFB werden seit dem Jahr 2011 die auftretenden Erosionsereignisse auf den landwirtschaftlichen Flächen in Mecklenburg-Vorpommern erfasst. Dieses Erosionsereigniskataster ist wichtig, um standortbezogen noch gezielter Vorsorge betreiben zu können und um einen umfassenden Überblick hinsichtlich der tatsächlichen Gefahrensituation im Land zu erhalten. b. Verstärkte Beratung und Information der Landwirte Ein wichtiges Instrument der Vorsorge ist die Landwirtschaftsberatung durch die LFB. Die LFB hat auf ihren Internetseiten allgemeingültige Beratungsempfehlungen für eine Vorsorge gegen Wasser- sowie Winderosionsereignisse veröffentlicht. Bereits seit 2009 sind jedem Interessierten die potentiellen Einstufungen aller landwirtschaftlichen Flächen feldblockbezogen zugänglich (http://www.gaia-mv.de/gaia/gaia.php). Zusätzlich weist das landesweit erstellte Kartenmaterial des LUNG für die einzelnen Feldblöcke hochauflösende Detaileinstufungen aus, sodass auch kleinste erosionsgefährdete Flächenbereiche gesondert ausgewiesen werden können. Seit Führung des Erosionsereigniskatasters erfolgt eine verstärkte Einzelberatung der betroffenen Landwirte. Drucksache 6/3852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 c. Vorsorgemaßnahmen auf den Flächen Wichtigstes Kriterium zur Vermeidung von Erosionsereignissen ist die angepasste Bewirtschaftung der Flächen - je weniger unbedeckte Ackerfläche, desto geringer die Gefahr des Auftretens von Wasser- und Winderosion. Dem Landwirt obliegt somit eine hohe Verantwortung. Folgende Bewirtschaftungen dienen beispielsweise der Vorsorge gegen Wasser- und Winderosion: - Auswahl von Fruchtarten mit geringen vegetationslosen Brachzeiten, - Zwischenfruchtanbau und Anbau von Untersaaten zur Sicherung einer durchgehenden Bodenbedeckung, - Mulch- und Direktsaat zum Erhalt der Vegetations- und Erntedecke - Streifenanbau verschiedener Fruchtarten im Wechsel, - Verkürzung großer einheitlich bestellter Schlaglängen durch Streifeneinsaaten von erosionsmindernden Kulturen quer zum Hang beziehungsweise zur Hauptwindrichtung, - Flächenteilung und Anpflanzung von Windschutzhecken, - Bodenbearbeitung und Bestellung quer zum Hang beziehungsweise zur Hauptwindrich- tung, - Anlage von Gehölz- und Heckenpflanzungen oder Feldrainen, - Nutzung von Strip-Till-Technologie (in Europa neues Verfahren der Streifenbearbeitung) vor allem bei Maisbestellung. Diese Aufzählung verdeutlicht die Vielfältigkeit möglicher Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen gegen das Auftreten von Bodenerosion. Die größten Schutzwirkungen sind mit Maßnahmen zur flächenhaften Bodenbedeckung zu erreichen. d. Förderprogramme des Landes Nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) vom 19. Mai 2008 konnte die Anlage von Schutzpflanzungen und vergleichbaren landschaftsverträglichen Anlagen im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft gefördert werden. Zuwendungen nach diesem Fördergegenstand enthalten Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) als nationale Kofinanzierung der ELER-Mittel auf der Grundlage der Fördergrundsätze des GAK-Rahmenplans. Bis zum heutigen Tage wurden insgesamt nur drei Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach diesem Fördergegenstand gestellt. Aufgrund der ebenfalls bundesweit geringen Inanspruchnahme ist der Fördergegenstand nicht mehr Bestandteil der Fördergrundsätze des GAK-Rahmenplans. In der Folge ist der Fördergegenstand auch bei der im Rahmen der Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den Ländlichen Raum (EPLR M-V) 2014 bis 2020 erforderlich gewordenen Neufassung der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) entfallen. Direkt auf flächenhaften Erosionsschutz ausgerichtet sind die Agrar-, Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) „Erosionsmindernder Ackerfutterbau“ sowie „Winterbegrünung “ und „Mulch-/Direktsaatverfahren“. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3852 7 In der neuen Förderperiode ab 2015 steht die AUKM „Erosionsschutzstreifen“ im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung der Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur“ zur Verfügung. Des Weiteren wird entsprechend der verfügbaren finanziellen Mittel in 2016 geprüft, eine AUKM bezüglich der Umwandlung von Ackerland in Grünland aufzulegen. Darüber hinaus existieren auch in der neuen Förderperiode weitere Programme mit Synergien zu Gunsten des Erosionsschutzes. Aufgrund der Initiative Mecklenburg-Vorpommerns befasst sich die „Bund/LänderArbeitsgemeinschaft Bodenschutz“ seit 2011 verstärkt mit dem Thema Winderosion (Kartieranleitung, Handlungsempfehlung Gefahrenabwehr Winderosion).  Sicherung des fließenden Verkehrs beim Auftreten von Winderosionsereignissen Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg- Vorpommern hat im März 2012 „Hinweise über straßenbetriebliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Sandstürmen und der daraus folgenden Sichtbehinderung auf Bundesautobahnen“ erlassen. Ein zusätzliches Warnund Meldesystem wurde installiert. Unter anderem werden durch die Straßenbaubehörden verwehungsgefährdete Straßenabschnitte ermittelt, überwacht, beschildert beziehungsweise abgesichert - bis hin zu Warnmeldungen im öffentlichen Verkehrsfunk. Zu a) und b) Es konnten in den letzten Jahren mangels Flächenverfügbarkeit nur einige wenige Heckenpflanzungen in der Agrarlandschaft realisiert werden. Im Zuge von Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung erfolgen im Straßenbau in bestimmten Fällen Pflanzungen von Hecken- und Feldgehölzen. Diese wirken sich in der Regel positiv auf das Schutzgut Boden aus, indem die Bodenerosion vermindert wird. Heckenpflanzungen auch in der Agrarlandschaft sollen in der kommenden EU-Förderperiode aus der geplanten Förderrichtlinie Naturschutz (NatFöRL) finanziert werden. Daher ist insoweit auch keine Aufstockung des Haushaltstitels 681.94 „Förderung von Arten- und Biotopschutz- und Renaturierungsmaßnahmen“ geboten. 8. Welche Maßnahmen führen explizit die Ministerien für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung sowie für Wirtschaft, Bau und Tourismus durch, um den Umgang mit der Ressource Boden zu verbessern ? Welche Maßnahmen führen diese Ministerien durch, um die zunehmende Flächenversieglung durch Siedlung, Verkehr und andere Infrastruktur zu reduzieren? Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Im Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms wird der besonderen Bedeutung des Ressourcenschutzes Rechnung getragen. Drucksache 6/3852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Mit der Zielaussage zum Schutz des Bodens sollen die Böden als Lebensgrundlage vor Schadstoffeinträgen und insbesondere Schadstoffakkumulationen wirksam geschützt werden. Als Grundsatz der Raumordnung wird festgelegt, dass die klimaschädliche Degradierung von Moorböden, der Humusverlust und die Bodenerosion, die Bodenversiegelung und -verdichtung auf ein Minimum reduziert werden sollen. Weiter sollen flächenbeanspruchende Maßnahmen dem Prinzip des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entsprechen. Dem Bodenverlust soll entgegengewirkt werden. Damit der Verbrauch der belebten Bodenfläche möglichst gering gehalten wird, sollen Maßnahmen zum Flächenrecycling und Bündelung von Nutzungen verstärkt zur Anwendung kommen. In der Straßenplanung wird zu einem frühen Zeitpunkt vorsorgender Bodenschutz beachtet. In den Vorprüfungen des Einzelfalls gemäß § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird das Schutzgut Boden für die Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beachtet. Falls eine UVP erforderlich ist, wird in Umweltverträglichkeitsstudien gemäß § 6 UVPG im Zuge der Vorplanung das Schutzgut Boden bei der Ermittlung des Raumwiderstandes (Konfliktdichte) eines Planungsraumes, bei der Entwicklung von Varianten und bei den Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung berücksichtigt. Gemäß dem Merkblatt für die Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung (MUVS) werden diese Grundsätze nicht nur beim Straßenneubau, sondern auch bei UVP-pflichtigen Um- und Ausbaumaßnahmen beachtet. Auch auf der Ebene der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung werden Bodenschutzmaßnahmen beachtet. Grundsätzlich sind Bodenlagerungsflächen im Sinne von § 6 BBodSchG als Eingriff nach § 18 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) zu werten, sofern sie erhebliche Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen bewirken können. Da entsprechende Lagerflächen bei der Entwurfsplanung noch nicht feststehen, werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) im Sinne der Vermeidung in der Regel Tabuflächen ausgewiesen, die für zukünftige Materiallagerungen nicht zur Verfügung stehen. Bei der Bauausführung regelt ein Bodenmanagement die ordnungsgemäße Bodenbehandlung vor und während des Straßenbaus. Hierüber ergeben sich weitere wesentliche Maßnahmen mit Bezug zum BBodSchG, wie zum Beispiel die Lagerung, Behandlung und Verwendung belasteten Oberbodens (Altlasten), der Aus- und Einbau unterschiedlicher Bodenqualitäten im Zuge des Massenausgleichs oder die Endlagerung von Überschussmassen. Nachfolgend sind entsprechende Regelwerke benannt. Im Straßenbau kommen zahlreiche Bauweisen zum Einsatz, die speziell auf die Schonung der Bodenressourcen zielen, z. B.: - Für die Herstellung von Erdbauwerken wird mit den Zusätzlichen Technischen Vertrags- bedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB) in Verbindung mit den Technischen Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaues (TL BuB E-StB) bauvertraglich vereinbart, dass nicht nur Böden aus natürlichen Lagerstätten beziehungsweise Abgrabungen, sondern insbesondere auch aufbereitete Böden und Recycling-Baustoffe verwendet werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3852 9 Zum Einsatz können zum Beispiel neben recycelten Böden auch Hausmüllverbrennungsaschen oder verschiedene Schlacken aus der Industrie kommen, wobei deren Einsatz an die Einhaltung von vorgegebenen umweltrelevanten Stoffkonzentrations-Grenzwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) beziehungsweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), die ein Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK) ist, gebunden ist. - Bei Baumaßnahmen auf wenig tragfähigem Baugrund kommen zur Kosten- und Ressourcenschonung Bauweisen zum Einsatz, die eine Alternative zum Vollbodenaustausch darstellen, zum Beispiel der Einsatz von Leichtbaustoffen wie Blähton, Schaumglas , Hartschaumstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder die Vorkonsolidierung durch Vorlastschüttung. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat zahlreiche Regelwerke für die genannten ressourcenschonenden Bauweisen veröffentlicht, die im Straßenbau Anwendung finden. Im Zuge von Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen von Straßen wird regelmäßig auch die Möglichkeit von Entsiegelungsmaßnahmen von nicht mehr erforderlichen vorhandenen Verkehrsflächenbefestigungen geprüft. Im Zuge von Um- und Ausbaumaßnahmen von Landesstraßen wurden beispielsweise im Jahr 2013 1.628 m² und 2014 3.786 m² Fläche entsiegelt. Zu einer energiesparenden Siedlungs- und Verkehrsentwicklung trägt das Zentrale-OrteSystem wesentlich bei. Damit gehen eine Konzentration der Siedlungsentwicklung sowie eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme einher. Im Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms werden in den Kapiteln 4.1 „Siedlungsentwicklung “, 4.2 „Wohnungsbauflächenentwicklung“ und 4.3.2 „Großflächige Einzelhandelsvorhaben “ Ziele und Grundsätze im Sinne einer flächen- und ressourcen-sparenden Landes- und Siedlungsentwicklung formuliert: Beispielhaft seien hier genannt: - Innenentwicklung hat Vorrang vor Außenentwicklung [Ziel, Programmsatz (PS) 4.1 (4)]. - Neue Siedlungsflächen sind nur in begründeten Ausnahmen zulässig [Ziel, PS 4.1 (5)]. - Eine Zersiedlung und bandartige Entwicklung der Siedlungsstruktur ist zu vermeiden [Ziel, PS 4.1 (6)]. - Durch die Regionalplanung soll auf ein regionales Flächenmanagement als Instrument der nachhaltigen Steuerung der Siedlungsentwicklung hingewirkt werden [Grundsatz, PS 4.1 (3)]. - Konzepte der Nachverdichtung, Rückbaumaßnahmen und flächensparende Siedlungs-, Bau- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der Ortsspezifik der Gemeinden Grundlage für die künftige Entwicklung bilden [Grundsatz, PS 4.1 (2)]. - Einzelhandelsentwicklungen sind auf integrierte Lagen der Zentralen Orte zu konzentrieren [Ziel, PS 4.3.2 (1), (3)]. Drucksache 6/3852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus wirkt aufgrund der Zuständigkeit für das bundesrechtlich im Baugesetzbuch verankerte Bauplanungsrecht und die Rechtsaufsicht indirekt mit. Die Aufstellung der Bauleitpläne obliegt den Gemeinden. Dabei ist der Bodenschutz ein wesentlicher zu berücksichtigender Grundsatz. In § 1a Absatz 2 Baugesetzbuch ist ausdrücklich geregelt, dass die Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen (im Rahmen gemeindlicher Bauleitplanung) „begründet“ werden soll; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und Nachverdichtungspotenziale zählen können. Die generelle Begrenzung der Versiegelung des Bodens ist je nach Spezifik der einzelnen Baugebiete in der Baunutzungsverordnung geregelt.