Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. April 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3862 6. Wahlperiode 21.04.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Pension mit 63 Jahren und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Bei der wirkungsgleichen Übertragung von rentenrechtlichen Verbesserungen auf die Beamtenversorgung sind die systembedingten Unterschiede zwischen Rente und Beamten- versorgung zu berücksichtigen. Der wesentlichste Unterschied besteht darin, dass die Rente auch durch Eigenbeiträge der Versicherten mitfinanziert wird. Die Beamtenversorgung wird dagegen vollständig aus Steuermitteln aufgebracht. Schon das Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zwingt folglich zu einer genauen Prüfung, ob die gesetzgeberischen Hintergründe und Ziele der rentenrechtlichen Verbesserungsmaßnahmen (beispielsweise die abschlagsfreie Rente mit 63) durch das Gesetz über Leistungsverbesse- rungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) sich mit den Besonderheiten und Zielstellungen der Beamtenversorgung in Einklang bringen lassen, um eine Übertragung auf die Beamtenschaft rechtfertigen zu können. 1. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Landesregierung in Anlehnung an die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren eine abschlagsfreie Pension ab 63 Jahren ermöglicht oder beabsich- tigen, dies zu tun? Nach Kenntnis der Landesregierung hat bislang noch kein Land die Absicht geäußert, die abschlagsfreie Rente mit 63 wirkungsgleich auf die Beamtenschaft übertragen zu wollen. Drucksache 6/3862 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche voraussichtlichen Mehrbelastungen würden dem Land und den Kommunen auf Basis des heutigen Bezügeniveaus entstehen, wenn das Land eine Pension mit 63 Jahren einführt (bitte in der Ant- wort auch nach prognostischen Mehrkosten für Land und Kommunen trennen)? Die Berechnung der voraussichtlichen Mehrbelastungen ist nicht möglich, weil dafür verschiedene Parameter notwendig sind, die nicht zur Verfügung stehen und die auch nicht abschätzbar sind. Die Mehrbelastungskosten hängen zunächst von der Zahl der Antrag- stellerinnen und Antragsteller und deren Besoldungsgruppe ab, aus der die Ruhestands- versetzung erfolgen würde. Erst im Wege der Einzelfallprüfung ließe sich sodann feststellen, welche dieser Antragstellerinnen und Antragsteller die erforderlichen 45 Jahre an ruhegehalt- fähigen Dienstzeiten und Vordienstzeiten aufbringen würden. Auch für die nach aktuellem Recht zustehende Versorgung ist hinsichtlich der Dienst- und Vordienstzeiten eine solche individuelle Prüfung notwendig. Versorgungen werden immer anhand der individuellen Erwerbsbiografie berechnet. Die Höhe der Mehrbelastungskosten wird somit wesentlich von einer Vielzahl individueller Parameter beeinflusst, die nur im Wege der Einzelfallprüfung festzustellen sind. Der Verwaltungsaufwand zur Bestimmung der Mehrbelastungskosten wäre unvertretbar hoch. Darüber hinaus wären auch die zusätzlichen Kosten mit in den Blick zu nehmen, die dem Land durch die notwendige (vorzeitige) Nachbesetzung des Dienstpostens entstehen würden. Auch für diese Kostenabschätzung bedarf es zumindest der Kenntnis, wie viele Anträge auf abschlagsfreie Versorgung ab vollendetem 63. Lebensjahr letztlich Erfolg haben könnten. Mithin sind Angaben über die vermutlichen Mehrbelastungen nicht möglich. Selbst eine Ermittlung im Wege der Schätzung würde aufgrund der vorgenannten Umstände objektiv nicht zu belastbaren Ergebnissen führen können. Das gilt sowohl für die Kostenprognosen hinsichtlich des Landes als auch hinsichtlich der Kommunen. 3. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Landesregierung für bzw. gegen eine wirkungsgleiche Übertragung der abschlagsfreien Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren auf die Beamtenversorgung und welche Position nimmt die Landesregierung hierzu ein? Eine wesentliche Säule der die „abschlagsfreie Rente mit 63“ tragenden Gesetzesbegründung der Bundesregierung ist die Unterstützung derjenigen, die durch 45 Beitragsjahre ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung geleistet haben. Dieser Gedanke trägt in der Beamtenversorgung jedoch nicht, weil Beamte keine eigenen Beiträge in die Beamten- versorgung einzahlen. Diese werden vielmehr vollständig aus Haushaltsmitteln und damit aus Steuermitteln aufgebracht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3862 3 Systembedingte Unterschiede zwischen beiden Altersversorgungssystemen zeigen sich auch darin, dass wegen der gefahrgeneigten Tätigkeit für besonders beanspruchte Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugs und des Justizvollzugs bereits besondere (abschlagsfreie) Altersgrenzen existieren. Vergleichbare Regelungen sind dem Rentenrecht fremd. Darüber hinaus wäre für nicht geringe Teile der Beamtenschaft ein abschlagsfreier Ruhestand mit 63 und 45 Jahren ruhegehaltfähigen Dienstzeiten von vornherein nicht erreichbar. Für Beamte mit akademischen Abschlüssen (beispielsweise Betriebswirte, Juristen, Hochschul- personal, Vollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2 oberhalb des 2. Einstiegsamtes) würde eine solche Vorzugsregelung in der Regel nicht greifen können. Die Richterschaft wäre ebenfalls von dieser Begünstigung ausgeschlossen.