Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. April 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3863 6. Wahlperiode 23.04.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Betreibung von Gemeinschaftsunterkünften und ANTWORT der Landesregierung Nachstehende Fragen beziehen sich auf die Drucksache 6/3540, speziell auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3. 1. Welche Beträge im Sinne von Vergütungen für die Betreibung von Gemeinschaftsunterkünften haben die Landkreise und die kreisfreien Städte 2014 gegenüber dem Amt für Migration und Flüchtlingsange- legenheiten im Landesamt für innere Verwaltung abgerechnet (bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Nachfolgend sind die Kosten aufgeführt, die das Amt für Migration und Flüchtlings- angelegenheiten im Landesamt für innere Verwaltung den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Betreibung der Gemeinschaftsunterkünfte nach § 5 des Flüchtlings- aufnahmegesetz für das Jahr 2014 erstattet hat, soweit die Kosten bisher abgerechnet wurden. Kommune Erstattung Landeshauptstadt Schwerin 64.972,98 € Hansestadt Rostock 272.689,86 € Landkreis Rostock 523.719,11 € Landkreis Ludwigslust - Parchim 405.389,62 € Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 458.351,03 € Landkreis Nordwestmecklenburg 271.186,43 € Landkreis Vorpommern - Greifswald 677.292,75 € Landkreis Vorpommern - Rügen 302.727,92 € Drucksache 6/3863 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wer kontrolliert die Verwendung der den Betreibern der Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung gestellten Mittel (Monats- pauschalen)? Die Vergütung der Betreiberleistungen erfolgt, soweit die Betreibung nicht durch kommunal- eigenes Personal durchgeführt wird, im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Kommunen und den Betreibern. Die Verträge regeln die Aufgaben und Pflichten der Betreiber. Die Umsetzung der Betreiberverträge wird durch die jeweils zuständigen Kommunen kontrolliert. 3. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten hierbei? Die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen obliegt nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis. Dies beinhaltet auch die Betreibung von Gemeinschaftsunterkünften (§ 4 und § 5 Absatz 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz). Darüber hinaus gelten auch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Vertragsrecht. Im Übrigen ist die Betreuungsrichtlinie des Landes Bestandteil der Betreiberverträge.