Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. April 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3865 6. Wahlperiode 23.04.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Vorfall an der Marinetechnik-Schule in Parow und ANTWORT der Landesregierung Medienberichten zufolge ist es an der Marinetechnik-Schule in Parow zu einem Vorfall gekommen, der den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) erfüllt. Demnach wurde in einer der Rekruten-Unterkünfte in einer Männer-Dusche eine versteckte Kamera angebracht. Diese wurde Anfang Februar von einem Rekruten entdeckt. Im Zuge interner Ermittlungen sei ein der Tat Verdächtiger festgestellt, vernommen und vom Dienst sus- pendiert worden. Dabei soll es sich um einen Stralsunder Kommunal- politiker handeln. Laut Oberstaatsanwalt werde die Computertechnik der- zeit ausgewertet; die Ermittlungen liefen. 1. Entspricht es den Tatsachen, dass es sich bei dem Tatverdächtigen um einen Stralsunder Kommunalpolitiker handelt? Wenn ja, welcher Fraktion der Stralsunder Bürgerschaft gehört der Tatverdächtige an bzw. handelt es sich um ein Einzelmitglied der Bürgerschaft? Nach Information der Landesregierung handelt es sich bei dem Tatverdächtigen nicht um ein Mitglied der Stralsunder Bürgerschaft. Im Übrigen sind Fraktionszugehörigkeit oder Bürgerschaftsmitgliedschaft einer tatverdächtigen Person nicht Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen wegen Verdachts einer Straftat nach § 201a des Strafgesetzbuches (StGB). Drucksache 6/3865 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Bekleidet der Tatverdächtige Funktionen innerhalb der Bürgerschaft? Wenn ja, welche (z. B. Präsidium, Ausschüsse)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Inwieweit trat der Tatverdächtige in der Vergangenheit bereits in anderer und/oder ähnlicher Hinsicht strafrechtlich in Erscheinung? a) Wann ist der Tatverdächtige strafrechtlich in Erscheinung getreten? b) Aufgrund welcher Delikte wurde er jeweils angeklagt (bitte auch das jeweilige Strafmaß aufführen)? Zu 3, a) und b) Die Preisgabe von Daten über Straftaten einer bestimmten Person im Rahmen der Beantwor- tung einer parlamentarischen Anfrage eines Landtagsabgeordneten ist unzulässig. Dem insoweit bereits tatsächlich begrenzten Informationsanspruch steht die hohe Schutzwürdigkeit der angefragten personenbezogenen Daten gegenüber. Sie kommt durch die einfachgesetz- liche Wertung zum Ausdruck, dass Auskünfte über Einzelheiten strafrechtlicher Verurtei- lungen nur nach den engen Voraussetzungen für die Erteilung individueller Führungszeug- nisse (§§ 30 ff. Bundeszentralregistergesetz) oder der ausnahmsweisen unbeschränkten Auskunft [§§ 41 ff. Bundeszentralregistergesetz) erteilt werden (vgl. Beschluss des OVG Weimar vom 05.03.2014, in: Zeitschrift für Datenschutz 2015, Seiten 140 ff. m. w. N. (mit weiteren Nachweisen)]. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 4. Wann werden die staatsanwaltschaftlichen (Vor-)Ermittlungen vor- aussichtlich abgeschlossen sein? Die staatsanwaltlichen Ermittlungen dauern an.