Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Mai 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3900 6. Wahlperiode 18.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Plastikteile in Gärresten und ANTWORT der Landesregierung Nach der Verschmutzung von Ackerflächen in der Schaalseeregion durch mit Kunststoffteilen durchsetzte Gärreste am 15. November 2014, haben die zuständigen Behörden Auflagen erteilt. 1. Wie groß ist die kontaminierte Gesamtfläche? Wurden auch Landwirtschaftsbetriebe außerhalb von Mecklenburg- Vorpommern von dem Biogasanlagenbetreiber beliefert? Die mit Kunststoffresten verunreinigte Grünlandfläche umfasst rund 170 Hektar. Landwirt- schaftsbetriebe außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns wurden nicht von dem Biogasanlagen- betreiber beliefert. 2. Wie ist es zu erklären, dass die Verunreinigung der Gärreste dem Landwirtschaftsbetrieb, auf dessen Flächen das Substrat ausgebracht wurde, nicht auffiel, sondern dieser erst durch ein Kamerateam des NDR aufmerksam gemacht wurde? Seitens der Landesregierung wird davon ausgegangen, dass die Aufbringung durch den Landwirtschaftsbetrieb im vorliegenden Fall nicht kontrolliert wurde. Hierzu besteht keine Verpflichtung und in der Regel auch keine Notwendigkeit. Drucksache 6/3900 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Waren bei den in der betroffenen Biogasanlage eingesetzten Speise- resten auch Fleischreste enthalten? Die Biogasanlage hat eine Zulassung sowohl für den Einsatz von Pizzaabfällen als auch für den Einsatz von Küchen- und Speiseabfällen, die entsprechend Fleischreste enthalten können. 4. Wie erfolgt das Absammeln der Kunststoffteile auf der betroffenen Fläche? Über die Art und Weise des Behebens der Verunreinigung liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die durch Sperrverfügung nach Futtermittelrecht untersagte Futternutzung bleibt solange bestehen, bis die Folienreste entfernt sind und die Flächen nach erfolgreicher Kontrollbegehung wieder freigegeben werden können. 5. Wie wird in Zukunft sichergestellt, dass es nicht mehr zu derartigen Verschmutzungen kommt, und zwar nicht nur in dieser, sondern auch in anderen Biogasanlagen, die Abfälle aus der Lebensmittelindustrie verarbeiten? Der Einsatz der Gärreste als Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen unterliegt sowohl den Vorschriften des Düngerrechts als auch der Bioabfallverordnung. Dem Betreiber der Biogasanlagen obliegen in diesem Zusammenhang unter anderem Untersuchungspflichten der Gärrückstände (beispielsweise auf Störstoffe) und entsprechende Nachweispflichten (Lieferscheinverfahren). Die Einhaltung der Nachweispflichten ermöglicht die stoffstrom- bezogene Überwachung durch die zuständigen Behörden. Alle Biogasanlagenbetreiber wurden durch die zuständigen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) nochmals auf die Einhaltung dieser Nachweis- und Untersuchungspflichten hingewiesen. Der Vollzug der Bioabfallverordnung in diesen Anlagen wurde sowohl von den StÄLU als auch von der landwirtschaftlichen Fachbehörde intensiviert. Des Weiteren wurde durch den Gesetzgeber bereits die Absenkung des zulässigen Grenzwertes für Fremdstoffe in Gärresten und insbesondere für Kunststoffe in der Düngemittelverordnung initiiert. Im Einzelnen hat sich wegen der geringen spezifischen Masse von Kunststoffen der bislang erlaubte Anteil von 0,5 Prozent als zu hoch erwiesen, der erlaubte Anteil nicht abgebauter verformbarer Kunststoffe wird künftig auf 0,1 Prozent begrenzt.