Der Chef der Staatskanzlei hat namens der Landesregierung die Antwort auf die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. April 2015 übermittelt. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3913 6. Wahlperiode 30.04.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Belastung von Jugendunterkünften durch den Rundfunkbeitrag und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Von gemeinnützigen Einrichtungen entgeltlich vermietete Gästezimmer sind von der Privile- gierung des § 5 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit umfasst und nicht nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 RbStV jeweils gesondert beitragspflichtig, wenn die Zimmer ausschließlich an einen geschlossenen Personenkreis (bei Jugendherbergen zum Beispiel an die Mitglieder des Jugendherbergswerksvereins) vermietet werden. Sofern aber ein gemein- nütziger Verein im gewerblichen Rahmen Gästezimmer durch eine eigenständige von ihm losgelöste Rechtsperson (z. B. GmbH) oder an nicht dem geschlossenen Personenkreis ange- hörende Dritte vermietet, sind die Gästezimmer regulär einzeln beitragspflichtig. Abgesehen von einigen Ausnahmen sieht sich ein Großteil der Kinder- und Jugendübernachtungsstätten seit den Reformen aus dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit erheblichen Belastungen konfrontiert. Ungeachtet der Frage, ob in den betreffenden Einrichtungen der Fernseh- oder Rundfunkempfang überhaupt möglich ist, stieg die Belastung für diese teils um mehrere Tausend Euro an. 1. Ist der Landesregierung das beschriebene Problem bekannt? Ja, das beschriebene Problem ist bekannt. Drucksache 6/3913 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Sieht die Landesregierung in diesem Bereich Handlungsbedarf? a) Wenn ja, ist es für die Landesregierung vorstellbar, an dieser Stelle die vorhandenen finanziellen Spielräume, die sich aus der im 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geringeren Senkung ergeben haben, zu nutzen? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 2 Nein. Zu a) und b) Mit dem geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag wurde ein zukunftssicheres Modell auf den Weg gebracht, das der Konvergenz der Medien Rechnung trägt. Hintergrund dieser Reform war insbesondere die Schwierigkeit, alle zum Empfang bereitgehaltenen Geräte wie Radio, Fernsehen, Handy, PC und so weiter zu erfassen. Für den Rundfunkempfang ist ein Fernseh- gerät jedoch gerade nicht mehr notwendig, vielmehr empfangen viele Menschen über verschiedene Geräte Rundfunk beziehungsweise Fernsehen. Unabhängig von der Möglichkeit, in einer Kinder- oder Jugendübernachtungsstätte Fernsehen oder Rundfunk zu empfangen, bieten die betreffenden Einrichtungen ihren Gästen meist Internet-PCs und/oder WLAN zur Nutzung an. Die Vielzahl der Schuldner und die Häufigkeit der Erhebung des jeweiligen Beitrags erfor- dern eine möglichst einfache und praxisgerechte Ausgestaltung des Beitragsmodells. Hierzu bedarf es einer verständlichen und nachvollziehbaren Typisierung, die verlässliche Anknüp- fungstatbestände bietet und nicht auf die individuelle Nutzung des Rundfunkangebots abstellt. Vor diesem Hintergrund kommt eine weitere Unterscheidung zwischen „normalen Hotel- und Gästezimmern“ und solchen in „Jugendunterkünften mit nachweislich überwiegend jugendlichen Gästen“ nicht in Betracht, da dies einerseits regelungstechnisch kaum realisierbar erscheint und andererseits in der Folge zu einer nicht mehr praktikablen Einzelfallpraxis führen würde. 3. Welche konkreten Befreiungstatbestände sollen nach Auffassung der Landesregierung insgesamt kurz- und mittelfristig beim Rundfunkbei- trag geschaffen werden? Dies kann erst nach Vorlage des Evaluierungsberichts festgestellt werden.