Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. April 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3926 6. Wahlperiode 27.04.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Leichenschau und Totenschein in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Nach dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 ist bei jedem Verstorbenen unverzüglich eine Leichenschau zu veranlassen zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache. Die Leichenschau hat ein Arzt unverzüglich , spätestens jedoch innerhalb von acht Stunden nach der Meldung des Todesfalls durchzuführen. 1. Wird die Achtstundenfrist für die Durchführung der Leichenschau nach § 4 des Bestattungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern durchgängig eingehalten? 2. Wenn das nicht der Fall sein sollte, welches sind die Hauptgründe für die Verzögerungen? Zu 1 und 2 Inwieweit die Achtstundenfrist eingehalten wird, wird seitens der Landesregierung nicht erfasst. Probleme in Bezug auf die Nichteinhaltung der Achtstundenfrist sind bisher nicht an die Landesregierung herangetragen worden. Drucksache 6/3926 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie lange müssen Angehörige oder andere Menschen, die einen Todesfall in der Häuslichkeit gemeldet haben, im Durchschnitt auf die Durchführung der Leichenschau warten? Der Landesregierung liegen keine Informationen zu Wartezeiten auf die Durchführung der Leichenschau in der Häuslichkeit vor. Beschwerden sind der Landesregierung bisher nicht bekannt geworden. 4. Gilt die Achtstundenfrist auch, wenn eine zweite Leichenschau notwendig ist - beispielsweise für eine Feuerbestattung - oder welche Regelungen gelten in diesen Fällen? Für die erste Leichenschau gilt die Achtstundenfrist auch dann, wenn eine zweite Leichenschau erforderlich ist. Für die zweite Leichenschau sieht das Bestattungsgesetz M-V keine Frist vor. 5. Wird diese zweite Leichenschau vor allem durch Ärzte des Gesundheitsamtes oder durch vom Gesundheitsamt ermächtigte Fachärzte für Rechtsmedizin durchgeführt? Die zweite Leichenschau wird vor allem durch ermächtigte Fachärzte für Rechtsmedizin durchgeführt. Ärzte des Gesundheitsamtes führen die zweite Leichenschau nur noch in Ausnahmefällen durch. 6. Hat das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales den Inhalt der Todesbescheinigung, der Bescheinigung über die Todesfeststellung und des Obduktionsscheins sowie deren Empfänger, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen in Rechtsverordnungen näher geregelt? Nein. Aktuell gelten die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales vom 21. Dezember 1992 (Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern 1993, S. 106). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3926 3 7. Wie sind die Vergütung der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung durch die zur Bestattung Verpflichteten im Land geregelt? Für die Vergütung der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung gibt es keine landesspezifische Regelung. Es gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist. 8. Haben sich die Vergütungen seit 1998 verändert und falls ja, wie? Die Höhe der Vergütung nach GOÄ hat sich seit 1998 nicht verändert. 9. Wird die Auflage von § 8 des Bestattungsgesetzes, dass jede Leiche innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen ist, im Land eingehalten? Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, dass diese Frist nicht eingehalten wird.