Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Mai 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3948 6. Wahlperiode 19.05.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Kosten für die medizinische Behandlung von Asylbewerbern und ANTWORT der Landesregierung Nachstehende Fragen knüpfen an die Drucksache 6/3377 an. 1. In welcher Höhe entstanden 2014, bezogen auf die Landesaufnahme- einrichtung, Kosten für die medizinische Behandlung von Asylbewerbern , ehemaligen Asylbewerbern mit einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz sowie unerlaubt eingereisten Ausländern nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (bitte differenzieren nach Kosten für ambulante Krankenbehandlungen und Kosten für Krankenhausbehandlungen )? In der Landesaufnahmeeinrichtung entstanden im Jahr 2014 für die medizinischen Behandlungen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, ehemaligen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz sowie unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländern nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz Kosten in folgender Höhe: Jahr Kosten für ambulante Krankenbehandlungen Kosten für Krankenhausbehandlungen 2014 270.191 € 774.127 € Die Angaben basieren auf den Auskünften des Buchungssystems Profiskal (OEH 27110001, Kapitel 0407) Drucksache 6/3948 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Höhe erreichten 2014 die vom Land den Landkreisen und den kreisfreien Städten erstatteten medizinischen Leistungen zugunsten Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte differenzieren nach den Leistungen gemäß § 4 AsylbLG, nach § 6 Absatz 1 Satz 1, zweite Alternative AsylbLG, und Leistungen entsprechend §§ 47 bis 52 SGB XII)? Gemäß § 5 Flüchtlingsaufnahmegesetz in Verbindung mit § 5 der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Duldung sowie unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Eine Trennung nach einzelnen Personenkreisen erfolgt nicht. Leistungsberechtigten nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz werden medizinische Leistungen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz und darüber hinaus auch Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1, zweite Alternative Asylbewerberleistungsgesetz gewährt, soweit sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Leistungsberechtigten nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz werden medizinische Leistungen entsprechend den §§ 47 - 52 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Hilfen zur Gesundheit ) gewährt. Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Jahr Leistungen nach § 4 AsylbLG Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1, 2. Alternative AsylbLG Leistungen entsprechend §§ 47 - 52 SGB XII 2014 8.024.254 € 80.271 € 365.952 € Die Angaben basieren auf den bisher vorliegenden monatlichen Abrechnungen der Kommunen gegenüber dem Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten für das Jahr 2014.