Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Mai 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3952 6. Wahlperiode 19.05.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Anwendung des Arbeitszeitgesetzes auf Vertragsamateure in Amateurfußballvereinen und ANTWORT der Landesregierung Ein in der Verbandsliga tätiger Vertragsamateur ist gleichzeitig in einem kommunalen Unternehmen der Entsorgungsbranche mit einem Arbeitsvertrag von 40 Stunden beschäftigt. Der Geschäftsführer äußert unter Berufung auf § 3 Arbeitszeitgesetz Bedenken, dass die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden durch die Kombination von Vollzeitbeschäftigung im Unternehmen und Trainings- bzw. Spielbetrieb im Verein überschritten wird. Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage auf Drucksache 6/3658 vom 12.02.2015 im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Mindestlohnes für Vertragsamateure klargestellt, dass die Tätigkeit als Vertragsamateur in Fußballvereinen als ehrenamtliche Tätigkeit zu sehen ist, damit die Arbeitnehmereigenschaft entfällt und folglich das Mindestlohngesetz hier keine Anwendung findet. Ähnlich äußerte sich auch der Landesfußballverband MecklenburgVorpommern e. V. 1. Inwieweit finden die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes im eingangs beschriebenen Fall Anwendung? Da die Tätigkeit als Vertragsamateur in Fußballvereinen als ehrenamtliche Tätigkeit zu sehen ist und somit die Arbeitnehmereigenschaft entfällt, finden die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auf diese Tätigkeit keine Anwendung. Drucksache 6/3952 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie begründet sich die Anwendung bzw. die Nichtanwendung des Arbeitszeitgesetzes in derartigen Fällen? Rechtsgrundlage ist § 2 ArbZG. 3. Inwieweit ist es zulässig bzw. unzulässig, eine Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der zu leistenden Arbeitszeit in einem Unternehmen unter Verweis auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit, hier Training und Spielbetrieb, vorzunehmen? Ehrenamtliche Tätigkeiten unterliegen nicht den gesetzlichen Arbeitszeitbegrenzungen. Führt eine sehr umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit jedoch zur Beeinträchtigung der Arbeitsleistung des Beschäftigten, so kann sie untersagt werden.