Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Mai 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3958 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Verweigerung von Krankengeld durch die gesetzlichen Krankenkassen und ANTWORT der Landesregierung Für einen längeren Bezug von Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse reicht es nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, dass die Arbeitsunfähigkeit von einem Vertragsarzt ununterbrochen festgestellt wird. Dies reichte dem Bundessozialgericht nicht. Es urteilte 2007 und in Folgejahren, dass sich die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen überschneiden müssen. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten das Krankengeld verweigern, wenn die aufeinander folgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Lückentage, wie Sonn- oder Feiertage, unterbrochen sind. Damit wird der eindeutige Text des SGB V ignoriert. 1. Welches Ausmaß hat die Verweigerung von Krankengeldzahlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern? Der Landesregierung liegen aktuell keine Beschwerden von Versicherten über die Verweigerung von Krankengeldzahlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen in MecklenburgVorpommern vor. Da das Land keine Aufsicht über gesetzliche Krankenkassen ausübt, kann das Ausmaß der Verweigerungen von Krankengeldzahlungen, die auf fehlende Überschneidungen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Lückentage zurückgehen, seitens der Landesregierung nicht abgeschätzt werden. Drucksache 6/3958 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie viele dieser Verweigerungen gehen auf fehlende Überschnei- dungen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Lückentage zurück? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie schätzt die Landesregierung die Lösung dieses Problems auf Bundesebene ein? 4. Wie wird das Problem mit dem Versorgungsstärkungsgesetz eindeutig geregelt? Zu 3 und 4 Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) - BT-Drucksache 18/4095 vom 25.02.2015 - sieht in Nr. 15 Buchstabe b eine Ergänzung in § 46 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vor, wonach der Krankengeldanspruch von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen bleibt, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird. Damit soll nach der Gesetzesbegründung zukünftig der nahtlose Leistungsbezug sichergestellt und darüber hinaus für die Versicherten ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige aufgrund des Krankengeldbezuges nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten bleiben.