Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Juni 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3970 6. Wahlperiode 16.06.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Dezentrale Unterbringung und ANTWORT der Landesregierung Die nachfolgenden Fragen beziehen sich unter anderem auf die Antwort der Landesregierung auf Drucksache 6/3309. 1. Wie stellt sich die dezentrale Unterbringung in den einzelnen Land- kreisen und kreisfreien Städten im Detail dar? a) In welchen Gemeinden sind wie viele Personen in wie vielen Wohnungen untergebracht (bitte auch die Tage der Erstbezüge der Wohnungen und die jeweiligen Kapazitäten angeben)? b) Wie viele weitere Wohnungen wurden durch welche Gemeinden für die dezentrale Unterbringung zur Verfügung gestellt, die der- zeit nicht belegt sind (bitte auch die jeweiligen Kapazitäten der Wohnungen angeben)? Zu a) Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Landkreis/ kreisfreie Stadt Gemeinde Anzahl der Personen Anzahl der Wohnungen Kapazität der Wohnungen Hansestadt Rostock ca. 390 ca. 128 Landeshauptstadt Schwerin 166 46 181 Drucksache 6/3970 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Landkreis/ kreisfreie Stadt Gemeinde Anzahl der Personen Anzahl der Wohnungen Kapazität der Wohnungen Landkreis Ludwigslust-Parchim Parchim Ludwigslust Hagenow Neustadt Glewe Boizenburg Dömitz 153 77 64 9 1 2 49 22 31 11 1 1 181 77 181 49 1 2 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Blankensee Neustrelitz Malchow Malchin Demmin Neubrandenburg Dargun Röbel Rosenow Stavenhagen Woldegk Remplin Friedland Mirow 10 117 43 63 165 153 23 42 12 12 8 13 12 16 2 24 10 16 42 25 6 8 4 3 2 3 2 4 10 124 53 76 177 161 28 48 14 15 10 15 12 20 Landkreis Nordwestmecklenburg Grevesmühlen Hohenkirchen Bad Kleinen Dorf Mecklenburg Gadebusch Gägelow Stepenitztal Warin Bobitz 37 95 46 9 13 9 15 30 14 7 18 9 2 3 2 3 6 4 37 95 46 9 13 9 15 30 14 Landkreis Rostock Bad Doberan Bützow Dummerstorf Gelbensande Gnoien Groß Lüsewitz Güstrow Kröpelin Kühlungsborn Neubukow Selpin Tessin 76 132 32 42 30 67 182 1 9 10 11 51 23 34 6 8 8 17 75 1 2 2 3 16 76 132 32 42 30 67 182 1 9 10 11 51 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3970 3 Landkreis/ kreisfreie Stadt Gemeinde Anzahl der Personen Anzahl der Wohnungen Kapazität der Wohnungen Landkreis Vorpommern-Greifswald Anklam Ueckermünde Eggesin Pasewalk Torgelow Strasburg Greifswald Ferdinandshof Jarmen Tutow 83 77 45 52 47 34 178 32 22 4 20 14 9 17 20 16 45 6 15 4 Landkreis Vorpommern- Rügen Barth Bergen Binz Putbus Sassnitz Sagard Altenkirchen Baabe Sellin Samtens Ribnitz- Damgarten Grimmen Franzburg Kandelin Tribsees Marlow Stralsund 1 97 5 24 37 12 7 4 10 22 86 107 23 17 47 9 243 1 19 2 6 13 2 2 1 2 5 19 28 5 4 8 3 62 1 95 5 24 45 10 10 5 10 25 95 110 25 20 50 12 265 Die Hansestadt Rostock hat mitgeteilt, dass die Daten der Erstbezüge schwerlich den aktuellen Leistungsberechtigten zugeordnet werden können, da viele Leistungsberechtigte in Wohnungen von ehemaligen Leistungsberechtigten eingezogen sind. Die Kapazitäten können nicht geliefert werden, da diese statistisch nicht erfasst werden. Die Landeshauptstadt Schwerin teilte mit, dass eine Aussage zu Erstbezügen nicht erfolgen kann. Eine statistische Erfassung solcher Daten findet nicht statt und lässt sich auch in der rückwirkenden Betrachtung nicht recherchieren. Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat angegeben, dass die oben genannten Daten die Wohnsituation zum Stand 31.03.2015 widerspiegeln. Eine aktuellere Erfassung ist zurzeit nicht möglich. Angaben zu den Erstbezügen wurden nicht gemacht. Der Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte hat keine Angaben zu den Erstbezügen gemacht. Drucksache 6/3970 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Bezüglich der Erstbezüge wird für den Landkreis Nordwestmecklenburg auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Gemeinde Wohnung laufende Nummer Datum des Erstbezuges Grevesmühlen 1 2 3 4 5 6 7 30.10.2014 30.10.2014 30.10.2014 25.02.2015 26.01.2015 26.11.2014 26.11.2014 Hohenkirchen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 04.12.2014 04.12.2014 04.12.2014 10.12.2014 29.12.2014 14.12.2014 26.01.2015 05.02.2015 17.02.2015 26.01.2015 26.01.2015 26.01.2015 16.01.2015 16.01.2015 16.01.2015 15.05.2015 29.04.2015 29.04.2015 Bad Kleinen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 11.11.2014 28.11.2014 17.02.2015 05.02.2015 17.03.2015 17.03.2015 23.04.2015 02.04.2015 15.05.2015 Dorf Mecklenburg 1 2 24.04.2015 24.04.2015 Gadebusch 1 2 3 25.02.2015 25.02.2015 25.02.2015 Gägelow 1 2 16.01.2015 16.01.2015 Stepenitztal 1 2 3 03.03.2015 03.03.2015 03.03.2015 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3970 5 Gemeinde Wohnung laufende Nummer Datum des Erstbezuges Warin 1 2 3 4 5 6 10.03.2015 10.03.2015 17.03.2015 17.03.2015 02.04.2015 14.04.2015 Bobitz 1 2 3 4 29.04.2015 14.04.2015 14.04.2015 15.05.2015 Der Landkreis Rostock hat mitgeteilt, dass die Erstbezugsdaten von Wohnung zu Wohnung variieren und auf Grund der hohen Anzahl an Wohnungen nicht dargestellt werden können. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat keine Angaben zu Kapazitäten und Erstbezugs- daten gemacht. Zu b) Die Hansestadt Rostock hat mitgeteilt, dass eine laufende und bedarfsgerechte Ausstattung mit Wohnraum erfolgt. In der Landeshauptstadt Schwerin stehen derzeitig regelmäßig drei bis fünf Wohnungen für die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zur Verfügung. Angaben zu Kapazitäten wurden nicht gemacht. Für den Landkreis Ludwigslust-Parchim wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Gemeinde Anzahl der Wohnungen Kapazität der Wohnungen Sternberg 3 22 Goldberg 4 24 Malliß 3 17 Dömitz 2 6 Neustadt-Glewe 2 9 Für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Gemeinde Anzahl der Wohnungen Kapazität der Wohnungen Penzlin 4 23 Waren 4 24 Neubrandenburg 7 36 Woldegk 4 15 Drucksache 6/3970 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Der Landkreis Rostock hat mitgeteilt, dass Wohnungen in den Gemeinden Bad Doberan, Gelbensande, Groß Lüsewitz, Güstrow, Kröpelin und Tessin hergerichtet wurden. Diese sind aus unterschiedlichen Gründen noch nicht zum Einzug weiterer Asylbewerber verfügbar. Für den Landkreis Nordwestmecklenburg wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Gemeinde Anzahl der Wohnungen Kapazität der Wohnungen Grevesmühlen 1 5 Hohenkirchen 3 15 Dorf Mecklenburg 2 10 Stepenitztal 5 25 Groß Stieten 6 30 Der Landkreis Vorpommern-Greifwald hat mitgeteilt, dass 8 Wohnungen in Löcknitz zur Verfügung stehen. Angaben zu den Kapazitäten hat der Landkreis nicht gemacht. Für den Landkreis Vorpommern-Rügen wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Gemeinde Anzahl der Wohnungen Kapazität der Wohnungen Sellin 2 10 Grimmen 8 25 Richtenberg 1 5 2. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung über die Unterbrin- gung von Personen, deren Asylantrag abschließend entschieden wurde, die eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung besitzen? a) Wie gestaltet sich die weitere Verfahrensweise, nachdem die Personen die Gemeinschaftsunterkünfte bzw. die dezentralen Wohnungen verlassen (bitte in diesem Zusammenhang alle recht- lichen Grundlagen benennen)? b) Welche Aussagen können zur Residenzpflicht getroffen werden (bitte in diesem Zusammenhang auch alle rechtlichen Grundlagen benennen und die Antwort begründen)? c) Welche finanziellen und personellen Unterstützungen erhalten diese Personen, z. B. bei der Wohnungsvermittlung und Arbeits- platzsuche (bitte in diesem Zusammenhang auch alle rechtlichen Grundlagen benennen)? Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3970 7 Zu 2, a), b) und c) Ausländer, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (zum Beispiel nach positiver Entscheidung über den Asylantrag und Erteilung eines Aufenthaltstitels - vergleiche § 53 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz), sollen grundsätzlich nach Wegfall der Wohnverpflichtung die Einrichtung verlassen. Sie suchen sich selbständig oder mit Hilfe des sozialen Betreuers neuen Wohnraum. Eine finanzielle Unterstützung findet nicht statt. Alle anderen Bewohner der Gemeinschaftsunterkünfte und der von den Kommunen vorgehaltenen dezentralen Wohnungen (zum Beispiel Inhaber einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz) verbleiben grundsätzlich in der ihnen zugewiesenen Unterkunft bis ihre Verpflichtung oder Berechtigung, dort zu wohnen, endet. Ein Wohnplatzwechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft in dezentralen Wohnraum kann unter Umständen erfolgen, beispielsweise bei einem langfristigen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft oder aus medizinischen Gründen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern am 1. Januar 2015 ist die Residenzpflicht ab dem vierten Monat nach Aufenthaltnahme im Bundesgebiet - für Gestattungsinhaberinnen und Gestattungs- inhaber nach § 59a Absatz 1 Asylverfahrensgesetz und für Duldungsinhaberinnen und Duldungsinhaber nach § 61 Absatz 1b Aufenthaltsgesetz - abgeschafft. Mit einer Anerkennung im Asylverfahren wechseln Personen aus dem Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und werden zu Kundinnen und Kunden der Jobcenter. Damit können ihnen die gleichen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wie Inländern gewährt werden, gemäß §§ 16 fortfolgende Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Inhaber einer Duldung haben Zugang zu Beratungsleistungen (§§ 29 fortfolgende Drittes Buch Sozialgesetzbuch) und gegebenenfalls zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, soweit die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Inhaber einer Duldung, die einen Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz erhalten, wechseln aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung mindestens 18 Monate zurückliegt. Unterstützung beim Zugang zu den Leistungen des regulären Hilfesystems im Zweiten beziehungsweise Dritten Buch Sozialgesetzbuch können Inhaber einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung, soweit sie mindestens nachrangigen Arbeitsmarktzugang haben, sowie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis durch das „Netzwerk Arbeit für Flüchtlinge“ erhalten. Das Netzwerk fördert den Weg in Arbeit und Ausbildung unter anderem mit Maßnahmen zur Kompetenzfeststellung, Aktivierung und Vermittlung, zum Beispiel in berufsbezogene Deutschkurse oder andere geeignete Maßnahmen. Darüber hinaus unterstützen drei Integrationsfachdienste Migration, die eng mit Arbeitsagen- turen, Jobcentern und weiteren Dienstleistern am Arbeitsmarkt kooperieren, die berufs- bezogene Integration von Zugewanderten mit einem gesicherten Aufenthaltstitel. Drucksache 6/3970 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Unabhängig von Aufenthaltsstatus und Herkunft ist die Anerkennung des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses möglich. Als Ansprechpartner für alle damit zusammen- hängenden Fragen stehen landesweit vier Servicestellen zur Verfügung, die im Rahmen des Bundesprogramms „Integration und Qualifizierung (IQ)“ den Anerkennungsprozess begleiten, an die jeweils zuständigen Anerkennungsstellen vermitteln und im Falle von Nachqualifizierungsbedarfen beraten und Qualifizierungsmaßnahmen anbieten.