Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3979 6. Wahlperiode 14.07.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Ausländische Einbruchserie in Friedland und ANTWORT der Landesregierung Medienberichten zufolge konnte die Polizei in der Region Friedland am 4. Mai dieses Jahres ein Einbrechertrio festnehmen, welches für unzählige Diebstähle in der Stadt Friedland und dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte verantwortlich sein soll. 1. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung zu den Tathergängen und zum jeweiligen Stand der Ermittlungen (bitte in diesem Zusammenhang auch die Vorstrafen, Alter, Nationalität und Geschlecht der Tatverdächtigen, verursachte Sachschäden und Gesamtwert des Diebesgutes benennen)? Drei männliche albanische Staatsangehörige im Alter von 19, 21 und 28 Jahren wurden als Tatverdächtige für eine Serie von Straftaten ermittelt. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen werden die Personen verdächtigt, insgesamt 28 Einbruchsdiebstähle in Einfamilienhäuser und Wohnungen, vier Einbruchsdiebstähle in Einliegergeschäfte, den Diebstahl eines Personenkraftwagens, einen Diebstahl sowie zwei Unfälle mit Fahrerflucht in Tateinheit mit Gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis in unterschiedlicher Beteiligung begangen zu haben. Die Höhe des erlangten Stehlgutes beträgt insgesamt circa 65.000,00 Euro. Der Sachschaden beläuft sich auf circa 20.000,00 Euro. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt keine Nennung von Einzelheiten der Ermittlungen oder zu Verurteilungen. Drucksache 6/3979 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Seit wann fahndet eine eigens für die Ergreifung der Tatverdächtigen eingesetzte Sonderermittlungsgruppe der Polizei (bitte die Antwort begründen)? Eine Sonderermittlungsgruppe wurde für die Aufklärung der Straftaten nicht gebildet. 3. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung zum Aufenthaltsstatus der Tatverdächtigen (bitte die Daten der Einreise, Antragstellungen , eventuelle Ablehnungen, Art der Unterbringung usw. auflisten )? Alle drei Tatverdächtigen haben Asylanträge gestellt, diese wurden bisher durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht beschieden. 4. Welche weiteren Ermittlungsverfahren wurden gegen die ausländischen Tatverdächtigen in anderen Strafsachen bzw. wegen Ordnungswidrigkeiten eingeleitet? Über die in der Antwort zu Frage 1 angegebenen Straftaten hinaus liegen bislang keine Erkenntnisse vor. 5. Welche Konsequenzen hätte eine Verurteilung wegen der zur Last gelegten Tatvorwürfe, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltstitels der einzelnen Tatverdächtigen (bitte in diesem Zusammenhang auch die rechtlichen Grundlagen benennen)? Wer nach der erfolgten Einreise in die Bundesrepublik um Asyl nachsucht, dem ist der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens kraft Gesetzes gestattet (§ 55 AsylVfG). Das in Artikel 16a Absatz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Asylrecht schließt das Recht des Asylbewerbers ein, sich bis zur Entscheidung über den Asylantrag in der Bundesrepublik aufzuhalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.1981, Az. BVerwG 1 C 168/79). Im Hinblick auf den Schutzanspruch eines Asylbewerbers scheidet eine Abschiebung grundsätzlich solange aus, als nicht in einem Asylverfahren geklärt ist, dass keine Gefahr einer Verfolgung im Zielstaat der Abschiebung besteht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3980 3 Jedoch kann eine rechtskräftige Verurteilung negative Auswirkungen auf das vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängige Asylverfahren haben. Das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz kommt im Verfahren des Bundesamtes nicht mehr zum Tragen, wenn das Bundesamt feststellt, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (§ 60 Absatz 8 Satz 1 Alternative 1 Aufenthaltsgesetz) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 60 Absatz 8 Satz 1 Alternative 2 Aufenthaltsgesetz). § 60 Absatz 8 lässt aber die Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz unberührt. Darüber hinaus sieht § 60 Absatz 9 Aufenthaltsgesetz vor, dass in den Fällen des § 60 Absatz 8 Aufenthaltsgesetz abweichend von den sonst geltenden Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes dem Asylbewerber die Abschiebung angedroht und durchgeführt werden kann, wenn keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung kommen nach Abschluss des Asylverfahrens bei vollziehbar Ausreisepflichtigen die allgemeinen und besonderen Rückführungsbestimmungen des Aufenthaltsgesetzes oder der Dublin-III-Verordnung zur Anwendung.