Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Juni 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3980 6. Wahlperiode 12.06.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jutta Gerkan, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kastenstände in der Schweinehaltung und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter berichten dem Ministerium für Land- wirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz entsprechend der Entscheidung der Kommission (2006/778/EG) über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kon- trollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden. In diesem Rahmen werden jährlich die Anzahl der tierschutzrechtlich durchgeführten Kontrollen und die Anzahl der Verstöße zu übergeordneten Begriffen berichtet. Verstöße werden dabei bestimmten Kriterien zugeordnet; das sind zum Beispiel Personal, Bewegungsfreiheit, Doku- mentation, Gebäude und Unterbringung oder Böden. Eine weitergehende Differenzierung der Beanstandungsgründe ist nicht vorgegeben. Es erfolgt keine gesonderte Erfassung von Beanstandungsgründen nach den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Zur Beantwortung diesbezüglicher Fragen bedürfte es daher einer konkreten Abfrage bei den zuständigen Behörden. Dort wäre eine Einzelfallprüfung aller Kontrollen der zurückliegenden Jahre jeweils zu den erfragten Sachverhalten erforderlich, was einen sehr erheblichen Zeitaufwand bedeutet und innerhalb der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht zu leisten ist. Allein für die Jahre 2012, 2013 und 2014 waren 1.739, 1.586 bzw. 1.592 Betriebe kontrollpflichtig, davon wurden 157, 267 bzw. 212 Betriebe kontrolliert. Drucksache 6/3980 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Kastenstandhaltung von Sauen ist nur noch im Abferkel- sowie im Besamungsbereich (bis 28. Trächtigkeitstag) erlaubt. § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) legt fest, wie Kastenstände beschaffen sein müssen, damit jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedma- ßen ausstrecken kann. Durch Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt (AZ: 3 M 16/13 vom 17. Juni 2013 und M 40/13 vom 8. April 2013) sowie des Verwaltungsgerichtes Magdeburg (AZ: 1 A 230/14 MD vom 13. März 2014) ist dies konkretisiert worden. Demnach ist die Breite eines Kastenstandes nur dann ausreichend, wenn sie mindes- tens der Höhe (Stockmaß) des Tieres entspricht. 1. Welche Ausführungshinweise zu § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) gibt die Landesregie- rung an Betriebe der Nutztierhaltung in Mecklenburg-Vorpommern in Bezug auf die Abmaße von Kastenständen? a) Welche Kastenstandsabmaße sind in Mecklenburg-Vorpommern Voraussetzungen im behördlichen Genehmigungsverfahren für Neu- und Erweiterungsbauten von Schweine haltenden Betrieben? b) Welche Körpermaße haben nach Kenntnis der Landesregierung Sauen der heute üblichen Zuchtlinien (bitte auch Maximalwerte angeben)? Die „Ausführungshinweise (Stand: 23.02.2010) zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759), geändert durch Verordnung vom 01.10.2009 (BGBl. I S. 3223) Abschnitt 5, Anforderungen an das Halten von Schweinen“ wurden den für Tierschutz zuständigen Behörden der Landkreise/kreisfreien Städte - das sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÄ) - am 18.05.2010 zur Beachtung und Anwendung vorgestellt. Zudem fanden sie Eingang in das bundeseinheitlich abgestimmte Handbuch „Kontrolle landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen“; die Berücksichtigung dieser im Handbuch getroffenen Festlegungen ist Bestandteil des behördeninternen Qualitäts- managementsystems. Zu a) Gemäß den Ausführungshinweisen „kann von der Erfüllung der in § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV genannten Anforderung bei Kastenständen im Deckzentrum ausgegangen werden, wenn diese mindestens wie folgt beschaffen sind: - 1,30 m² für Jungsauen und kleinere Sauen (200 cm x 65 cm lichtes Maß), - 1,40 m² für Sauen (200 cm x 70 cm lichtes Maß), - Länge gemessen ab Hinterkante Trog = mindestens 200 cm; […] - mindestens 50 Prozent der Kastenstände müssen für Sauen ausgelegt sein, - Kastenstände müssen eine lichte, für die Schweine nutzbare Höhe von mindestens 110 cm aufweisen, empfohlen werden 115 cm. Kastenstände in Abferkelbuchten sind entsprechend zu gestalten, es sei denn, sie sind in Breite und Länge verstellbar und werden der jeweiligen Größe der Sau angepasst.“ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3980 3 Zu b) Die Körpermaße von Sauen werden statistisch nicht behördlich erfasst und ausgewertet. Sie variieren je nach Rasse und verändern sich zudem mit zunehmendem Lebensalter. Weitere detailliertere Angaben zur Anatomie von Schweinen finden sich in der aktuellen, öffentlich zugänglichen Fachliteratur. Im Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaates Sachsen wurden 2014 Untersuchungen zur körperlichen Entwicklung von Zuchtsauen und Konsequenzen für die Kastenstandhaltung durchgeführt. Nach den Untersuchungen variieren die Widerristhöhen der untersuchten Tiere zwischen 83 und 97 cm, andere Untersucher kommen auf Werte zwischen 79,3 und 90,4 cm. Das Landesamt kommt zu dem Schluss, dass „ein Liegen der Sauen in gestreckter Seitenlage Standweiten in Widerristhöhe der Tiere erfordert, die eine verletzungsfreie Kastenstandhaltung unmöglich machen würden und deshalb sogar tierschutzrelevant sind“. Thüringen hat aus diesen Erkenntnissen in Abhängigkeit von der Schulterhöhe (65 bis 100 cm) Orientierungswerte für Kastenstandweiten (60 bis 85 cm) empfohlen. Auf dieser Grundlage wird in Mecklenburg- Vorpommern mit den Schweinehaltern und Behörden weiter beraten. 2. In welchem Maße kommen in Schweine haltenden Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern Verstöße gegen § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tier- schutz-Nutztierhaltungsverordnung vor? Wie und wie oft werden die Bestimmungen § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tier- schutz-Nutztierhaltungsverordnung in Schweine haltenden Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern kontrolliert? Die Einhaltung des § 24 Absatz 4 Nummer 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) ist unter Hinzuziehung der in der Antwort zu Frage 1 a) dargestellten Ausführungshinweise Bestandteil der Kontrollen; die Ergebnisse werden jedoch nicht gesondert statistisch erfasst. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zur Häufigkeit fachrechtlicher Kontrollen geben die Leitlinien zur personellen Ausstattung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÄ) in Mecklenburg-Vorpommern (herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern - LU) neben festen Eckpunkten (zum Beispiel Kontrollabstände) auch Rahmenwerte (z. B. Anzahl der Kontrollen/Tag) vor, die behördenspezifisch innerhalb dieses Rahmens festgelegt werden können [siehe auch Antwort zu Frage 3c) der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/3184]. Drucksache 6/3980 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3. In welchem Umfang sind nach Erhebungen der Kontrollbehörde in Schweine haltenden Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern die geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Dimensionierung von Kastenständen im Sinne der eingangs erwähnten Gerichtsurteile erfüllt? a) Reagieren die Schweine haltenden Betriebe in Mecklenburg- Vorpommern auf die zunehmende Großrahmigkeit von Zuchtsau- en mit einer Anpassung der Dimensionen von Kastenständen und wenn nicht, wie stellt die Landesregierung die Umsetzung einer Haltung der Sauen gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztier- haltungsverordnung sicher? b) Für wie umfangreich schätzt die Landesregierung den Anpas- sungsbedarf von Schweine haltenden Betrieben in Mecklenburg- Vorpommern an die geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften bei der Dimensionierung von Kastenständen ein? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu a) Sofern ein Tierhalter Sauen hält, deren durchschnittliche Körpermaße im Vergleich zu den in den Vorjahren gehaltenen Tieren größer sind, ist er verpflichtet, auf diese Veränderungen entsprechend zu reagieren. Dies ergibt sich aus den Anforderungen des Tierschutzgesetzes, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (§ 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz - TierSchG) sind. Nach § 11 Absatz 8 TierSchG ist der Tierhalter verpflichtet, durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten werden. § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV gibt vor, dass Kastenstände so beschaffen sein müssen, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Über die tierschutzkonforme Gestaltung der Haltungseinrichtung von Schweinen, für die der Tierhalter verantwortlich ist, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden; die behördliche Entscheidung hierüber treffen die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter. Die tierschutzrecht- lichen Grundlagen hierfür wurden bereits genannt. Zu b) Ein pauschaler Anpassungsbedarf der Haltungseinrichtungen besteht nicht. Die Schweine haltenden Betriebe sind nach wie vor gehalten, die tierschutzrechtlichen Mindestanforde- rungen einzuhalten. Durch die genannten gerichtlichen Entscheidungen ist keine neue Rechtslage entstanden. Die Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der geltenden Fassung nebst Festlegungen der Ausführungshinweise zum Halten von Schweinen gelten weiterhin. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3980 5 4. In welchem Maße werden von den Veterinärbehörden in Mecklen- burg-Vorpommern Verletzungen von Sauen in Kastenständen festge- stellt? Sind der Landesregierung Untersuchungen bekannt, nach denen es in Kastenständen bei Sauen zu einem gehäuften Auftreten von Verlet- zungen im hinteren Bereich des Gesäuges und an den Afterklauen kommt, die in einem räumlich eingeschränkten Aufstehvorgang und einer ungünstigen Bodengestaltung begründet sind und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Untersuchungen, die sich speziell auf die genannten Veränderungen beziehen, sind der Landesregierung für Mecklenburg-Vorpommern nicht bekannt. Sollten im Rahmen tierschutzrechtlicher Kontrollen bei Tieren, die erlaubterweise in Einzelhaltung gehalten werden, Verletzungen festgestellt werden, die auf zu geringen Abmessungen der Haltungseinrichtung beruhen könnten, sind Anordnungen zu treffen, die solche Missstände beheben und weiteren Missständen vorzubeugen haben (§ 16a TierSchG). 5. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu Haltungsformen von Sauen ohne Kastenstand bzw. mit nur zeitweiligem Kastenstand (z. B. Gruppenhaltung tragender Sauen in offenen Kastenständen, Abferkelbucht mit getrenntem Ausscheidungs- und Liegebereich)? Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die Haltung von Sauen im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Normen zu erfolgen hat. Das Gebot der Gruppenhaltung tragender Sauen entspricht bereits geltendem Recht. Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten (§ 30 Absatz 2 TierSchNutztV). Die Verantwortung für die Gewähr- leistung einer tierschutzkonformen Tierhaltung liegt beim Tierhalter. Welche Haltungsform der Tierhalter wählt, liegt in seinem Ermessen. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Mit welcher Position beteiligt sich die Landesregierung an der bundesweiten Diskussion in den Fachgremien, z. B. in der Arbeits- gruppe Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbrau- cherschutz (LAV), über die Mindestmaße von Kastenständen? Die zeitlich befristete Haltung von Sauen in Kastenständen ist rechtlich erlaubt. Mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung nach § 2a Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) Gebrauch gemacht, die es erlaubt, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 TierSchG näher zu bestimmen. Drucksache 6/3980 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Zur fachlichen Unterstützung des Vollzuges des Tierschutzrechts vertritt die Landesregierung deswegen nach wie vor eine angemessene Abwägung der Interessen des Tierhalters mit den Anforderungen des Tierschutzes. Tierschutzrechtliche Mindestanforderungen müssen tierschutzfachlich effektiv sein und den behördlichen Vollzug länderübergreifend stärken. Dieses ist durch die alleinige Festlegung metrischer Parameter nicht zu gewährleisten. Tierschutzfachlich sinnvoller ist die Befassung mit verbesserten Möglichkeiten, eine erfolgreiche Trächtigkeit herbeizuführen. Dazu kann auch die Verkürzung der Dauer zählen, während derer Sauen im Deckbereich einzeln gehalten werden dürfen. Der hierfür notwendige fachliche Austausch erfolgt in bewährter Art und Weise zwischen den für Tierschutz zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten, dem Tierschutzbeirat und der Landesregierung. Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) ist von der Agrarministerkonferenz am 05.09.2014 beauftragt worden, gemeinsam mit den Abteilungsleitern „landwirtschaftliche Erzeugung“ der Länder ein Konzept zur Verbesserung der Tierschutzsituation in Nutztierhaltungen zu erarbeiten. Dabei werden selbstverständlich auch notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Tierschutzsituation in Schweinehaltungen geprüft. Auch in dieser Arbeitsgruppe arbeitet Mecklenburg-Vorpommern mit.