Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Juli 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3986 6. Wahlperiode 03.07.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tosten Koplin, Fraktion DIE LINKE Denkmäler der sowjetischen Armee und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Denkmäler der sowjetischen Armee, die den Vereinbarungen des 2+4 Vertrages unterliegen, gibt es in Mecklenburg-Vorpommern? 2. Welchen Einfluss nimmt die Landesregierung auf die Verwirklichung der Vereinbarungen des 2+4 Vertrages hinsichtlich der Denkmäler der sowjetischen Armee? 3. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über den gegenwärti- gen Zustand der Denkmäler der sowjetischen Armee (bitte Zustands- beschreibung für jedes Denkmal)? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Keine. Gemäß dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegs- gräberfürsorge wurden Vereinbarungen über Kriegsgräber, nicht jedoch über Denkmale getroffen. Dies findet seinen Niederschlag in der unterschiedlichen Gesetzgebung; für die Kriegsgräber gemäß dem Gräbergesetz des Bundes einerseits, für Denkmale das Denkmal- schutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern andererseits. Gemäß § 6 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern sind Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige von Denkmalen verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Darüber hinausgehende Angaben können unter: http://www.sowjetische-memoriale.de/ eingesehen werden. Drucksache 6/3986 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 4. Welche Vereine, andere Gremien und/oder einzelne engagierte Bürger, die sich für den Erhalt dieser Denkmäler einschließlich ihrer Umgebung einsetzen, sind der Landesregierung bekannt? 5. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung darüber, wie die örtlichen Parlamente und Verwaltungen diese Vereine, Gremien und einzelne engagierte Personen unterstützen? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. 6. Gab es in den letzten zehn Jahren Anträge an Landesbehörden bzw. Kommunalvertretungen zum Erhalt dieser Denkmäler und wie wurde mit diesen umgegangen (bitte einzeln darstellen)? Die Erhaltungspflicht von Denkmalen obliegt gemäß § 6 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern den Eigentümern. Anträgen bedarf es hierzu nicht. 7. Sind der Landesregierung Bestrebungen bekannt, neue Denkmäler aufzustellen, vorhandene Denkmäler umzusetzen bzw. vormals existierende wieder zu errichten (bitte einzeln darstellen)? 8. In welcher Art und Weise arbeitet die Landesregierung hinsichtlich der Denkmäler der sowjetischen Armee mit der Botschaft der russischen Föderation in Deutschland zusammen? Die Fragen 7 und 8 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung ist ein Fall aus Neustrelitz bekannt, in dem es eine Initiative für die Wiederaufstellung eines Soldatenstandbildes gab. In selbiger Angelegenheit hatte sich der Botschafter der russischen Föderation an den Ministerpräsidenten gewandt. Die Initiative ist von der Stadtvertretung Neustrelitz allerdings wiederholt abgelehnt worden. Der Minister- präsident hat dies dem Botschafter mitgeteilt.