Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Juni 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4004 6. Wahlperiode 15.06.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Bewertung von Leistungen und Nachteilsausgleich in Prüfungssituationen gemäß der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben und im Rechnen“ und ANTWORT der Landesregierung 1. Um welchen zeitlichen Umfang kann a) die Einlesezeit und b) Bearbeitungszeit als Maßnahme des Nachteilsausgleiches in Prüfungssituationen gemäß Ziffer 6.5 der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Recht- schreiben und im Rechnen“ verlängert werden? Regelungen zum Nachteilsausgleich unter anderem bei Teilleistungsstörungen sind in den Verordnungen zu Durchführung der jeweiligen zentralen Prüfungen enthalten. § 20 der Abiturprüfungsverordnung formuliert: „Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in Abstimmung mit der unteren Schulbehörde auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche für Schüler mit Behinderungen, festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sowie anerkannten Teilleistungsstörungen im Zuge von Einzelfallentscheidungen zulassen, sofern dieser Nachteilsausgleich bis zum Beginn der Prüfungen erfolgen musste.“ Drucksache 6/4004 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 § 18 Absatz 3 der Mittlere-Reife-Verordnung legt fest: „Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in Abstimmung mit der unteren Schulbehörde auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Teilleistungsstörungen im Zuge von Einzelfall- entscheidungen zulassen, sofern dieser Nachteilsausgleich bis zum Beginn der Prüfungen erfolgen musste.“ Weitere Präzisierungen, etwa zum angefragten zeitlichen Umfang bei der Verlängerung der Einlesezeit und der Bearbeitungszeit, erfolgen in den Verordnungen nicht. Da es sich um Einzelfälle handelt, sind angemessene Regelungen im Ermessen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu treffen. Grundlage für die Entscheidung ist auf jeden Fall der Nachteilsausgleich, der bis zum Beginn der Prüfungen gewährt wurde. 2. Wer beantragt zu welchem Zeitpunkt die Gewährung von Maßnahmen des Nachteilsausgleiches in Prüfungssituationen gemäß Ziffer 6.5 der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben und im Rechnen“? Die Antragstellung hat rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch den Prüfling oder die Erziehungsberechtigten des Prüflings zu erfolgen. Ein Nachteilsausgleich in Prüfungen wird dann gewährt, wenn dieser Nachteilsausgleich bis zum Beginn der Prüfungen zuvor auch im Unterricht gewährt worden ist (Ziffer 6.4 der oben zitierten Verwaltungsvorschrift). 3. Wie soll die Maßnahme des Nachteilsausgleiches - Vergrößerung der Schrift - in Prüfungssituationen gemäß Ziffer 6.5 der Verwaltungs- vorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben und im Rechnen“ umgesetzt werden, wenn gleichzeitig die Prüfungsunterlagen frühes- tens eine Stunde vor Beginn der Prüfung zu öffnen sind? Maßnahmen zum Nachteilsausgleich, die eine Anpassung der Prüfungsunterlagen erfordern, werden vorab mit der unteren Schulbehörde und dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern abgestimmt, sodass zum Prüfungstermin geeignete Prüfungs- unterlagen bereitstehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4004 3 4. Unter welchen Voraussetzungen ist auf die Bewertung der Lese- und/oder Rechtschreibleistung im Fach Deutsch bis zum Schul- abschluss zu verzichten, ohne den pädagogischen Ermessensspielraum gemäß Ziffer 7 Buchstabe a der Verwaltungsvorschrift zu über- dehnen? Hierzu wird auf Ziffer 7.2 der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und im Rechnen“ verwiesen. Danach sind Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung im Rahmen von Einzelfallentscheidungen zulässig. Grundlage der Entscheidung sind unter anderem die Ergebnisse der Lernstandserhebungen gemessen an den individuellen Zielen gemäß den Festlegungen und Maßnahmen der individuellen Förderplanung. Der zeitweise Verzicht auf die Bewertung ist demnach eine Maßnahme, die von konkreten Förder- maßnahmen flankiert wird. Der Verzicht auf die Bewertung ist somit als ein unterstützendes Instrument der Förderung der Schülerin beziehungsweise des Schülers zu sehen. Die Wirksamkeit dieses Instrumentes ist im Rahmen der Förderplanung regelmäßig zu überprüfen. Alle Maßnahmen sind gemäß Ziffern 6.2 und 7.3 jährlich neu zu bestimmen. Ein vollständiges Aussetzen der Bewertung bis zum Schulabschluss ist gemäß Ziffer 7.2 nicht zulässig. 5. Unter welchen weiteren Voraussetzungen ist der sofortige Verzicht auf die Bewertung der Lese- und/oder Rechtschreibleistung im Fach Deutsch unmittelbar nach der Anerkennung von besonderen Schwie- rigkeiten im Lesen und/oder im Rechtschreiben möglich, wenn vor der Anerkennung Leistungen über einen Zeitraum von mindestens einem halben Schuljahr überwiegend mit mangelhaft oder ungenügend beurteilt wurden? Gemäß Ziffer 7.1 der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und im Rechnen“ ist das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung erst dann zulässig, wenn die vorliegenden Einschränkungen durch Maßnahmen des Nachteilsausgleiches nicht aufge- fangen werden können.