Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Juli 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4006 6. Wahlperiode 03.07.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Unterrichtsstunden zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben und im Rechnen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unab- dingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. 1. Wie viele Unterrichtsstunden wurden den Schulen mit den Förder- schwerpunkten Lernen, Sprache und emotional-soziale Entwicklung gemäß dem Schul-, Informations- und Planungssystem Mecklenburg- Vorpommerns (SIP) in den Schuljahren 2010/2011 bis 2013/2014 und bis zum Februar des Schuljahres 2014/2015 für jeweils welche Anzahl von Schülerinnen und Schülern zugewiesen (bitte getrennt nach Schuljahren, Förderschwerpunkten und Schulamtsbereichen ange- ben)? Eine separate Zuweisung von Unterrichtsstunden für einzelne Schüler nach den jeweiligen Förderschwerpunkten wird nicht vorgenommen. Die Zuweisung von Unterrichtsstunden wird auch nicht im Schulinformations- und Planungssystem M-V (SIP M-V) abgebildet. Dort werden je Schülerin und Schüler sowie je Lehrkraft die erteilten Unterrichtsstunden nach Fächern erfasst. Drucksache 6/4006 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Schulen mit den in der Frage genannten Förderschwerpunkten sind zum Teil organisa- torisch mit Förderschulen anderer Förderschwerpunkte verbunden. Darüber hinaus werden an diesen Schulen Diagnoseförderklassen sowie Klassen für Kinder mit besonders ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben beschult. In der Folge sind die Stunden ausschließlich für die in der Frage genannten Förderschwerpunkte je Schule nicht separat auswertbar. Anzahl der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen vergleiche Drucksache 6/2078 vergleiche Drucksache 6/3823 Schuljahr 2011/2012 Schuljahr 2012/2013 Schuljahr 2013/2014 Schuljahr 2014/2015 Förderschule 7.928 7.656 8.247 7.984 darunter in Klassen mit dem Förderschwerpunkt: Lernen 4.770 4.431 4.318 4.069 geistige Entwicklung 1.369 1.365 2.073 2.125 körperliche und motorische Entwicklung 453 486 493 503 emotionale und soziale Entwicklung 338 347 396 402 Hören 188 191 203 198 Sprache 367 355 590 569 Sehen 94 114 74 78 Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler 349 367 100 40 2. Wie viele Unterrichtsstunden wurden den allgemein bildenden und beruflichen Schulen gemäß dem Schul-, Informations- und Planungs- system Mecklenburg-Vorpommerns (SIP) in den Schuljahren 2010/ 2011 bis 2013/2014 und bis zum Februar des Schuljahres 2014/2015 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwer- punkten Lernen, Sprache und emotional-soziale Entwicklung für jeweils welche Anzahl von Schülerinnen und Schülern zugewiesen (bitte getrennt nach Schuljahren, Förderschwerpunkten und Schul- amtsbereichen angeben)? Gemäß § 4 Absatz 2 Schulgesetz sind Schule und Unterricht auf gleiche Bildungschancen für alle Schülerinnen und Schüler auszurichten. Eine den einzelnen Schülerinnen und Schülern angemessene Förderung von Fähigkeiten, Interessen und Neigungen ist im Rahmen der perso- nellen und sachlichen Voraussetzungen zu gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sind in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu stärken, individuellen Problemen ist durch geeignete Fördermaßnahmen entgegenzuwirken. Der kooperierende Träger der Jugendhilfe und das Jugendamt sind im Bedarfsfall einzubeziehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4006 3 Unterricht ist so zu gestalten, dass gemeinsames Lernen und Erziehen von Schülerinnen und Schülern in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden kann. Jede Form äußerer Differen- zierung dient ausschließlich der Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler. In § 53 Absatz 1 Schulgesetz ist festgeschrieben, dass die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafel im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule haben. Schülerinnen und Schüler mit Teil- leistungsschwächen oder mit vermutetem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förder- bedarf werden an allgemein bildenden Schulen auf der Grundlage individueller Förderpläne gefördert. Die Schulen können in eigenem pädagogischen Ermessen darüber hinausgehende Regelungen treffen. Somit erfolgt eine individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler in den genannten Förderschwerpunkten im schulischen Alltag im Rahmen aller Unterrichtsstunden. Es ist nicht möglich, den konkreten Anteil der Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler zahlen- mäßig zu benennen. In der nachfolgenden Übersicht sind die zusätzlichen Lehrerwochenstunden gemäß § 35 Absatz 2 Schulgesetz in Verbindung mit § 6 der Unterrichtsversorgungsverordnungen für die Schuljahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 und § 4 Absatz 1 der Unterrichtsversor- gungsverordnung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 ausgewiesen, mit denen Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts gefördert wurden. vergleiche Drucksache 6/2078 vergleiche Drucksache 6/3823 Schuljahr 2011/2012 Schuljahr 2012/2013 Schuljahr 2013/2014 Schuljahr 2014/2015* Förderschwerpunkt Lehrer- wochen- stunden Lehrer- wochen- stunden Lehrer- wochen- stunden Lehrer- wochen- stunden darunter in Klassen mit dem Förderschwerpunkt: Lernen 426 519 626 702,5 Emotionale und soziale Entwicklung 1.644 1.300 1.310 1.215 Sprache 269 412 454 429 Geistige Entwicklung 54 21 74 16 Sehen 67 77 121 172,5 Hören 154 106 252 260 Körperliche und motorische Entwicklung 115 109 179 154 Summe 2.729 2.544 3.016 2.949 * Zusätzlich zu den oben ausgewiesenen Lehrerwochenstunden stehen gemäß § 4 Absatz 4 der Unterrichts- versorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 bis zu 82 Stellen (82 * 27 = 2.214 Lehrerwochenstunden) im Rahmen des 50 Millionen-Euro-Paketes zur Verfügung. Drucksache 6/4006 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3. Wie gewährleistet die Landesregierung ein einheitliches Vorgehen und einheitliche Standards der verschiedenen Einrichtungen des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie bei der Feststellung von pädagogischen Förderbedarfen im Land? Das einheitliche Vorgehen zur Feststellung von pädagogischen Förderbedarfen durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie ist durch die Dienstanweisung „Standards der Diagnostik“ in der aktuellen Fassung gewährleistet. Die „Standards der Diagnostik“ wurden in Zusammenarbeit mit der Universität Rostock erarbeitet und unterliegen einer regelmäßigen fachlichen Fortentwicklung und kritischen Prüfung. Darüber hinaus gibt es durch Vertreterinnen der jeweiligen Zentralen Fachbereiche für Diagnostik und Schul- psychologie eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe für den Themenbereich „Teilleistungsstörungen “, die den Auftrag hat, das diagnostische Vorgehen in diesem Themenbereich kritisch zu begleiten. 4. Wie viele Lehrkräfte wurden im Schuljahr 2013/2014 und bis zum Februar des Schuljahres 2014/2015 im Bereich der Erkennung von pädagogischen Förderbedarfen fortgebildet (bitte getrennt nach Schul- jahren und Schularten angeben)? 5. Wie viele Lehrkräfte wurden im Schuljahr 2013/2014 und bis zum Februar des Schuljahres 2014/2015 im Bereich der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache beziehungsweise emotional-soziale Entwicklung fortgebildet (bitte getrennt nach Schuljahren und Schularten angeben)? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. In den Schuljahren 2013/2014 und bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2014/2015 nahmen insgesamt 223 Grundschullehrkräfte an der Fortbildungsmaßnahme „Auf dem Weg zur inklusiven Grundschule“ teil. Der zeitliche Umfang der Maßnahme beträgt in zwei Jahren mindestens 120 Stunden. Themen der Maßnahme sind Lernstandserhebungen, Lernfort- schrittsdokumentation, Förderung von Kindern mit sonderpädagogischen Schwerpunkten in den Bereichen Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung. Seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 findet des Weiteren eine 60-stündige Fortbildung über ein Schuljahr für Klassenleitungen der Klassenstufe 5 und zuständige Sonderpädagoginnen/ Sonderpädagogen (insgesamt 33 Teilnehmerinnen und Teilnehmer) der Regionalen Schulen auf Rügen zur Thematik „Integrative Beschulung in der Sekundarstufe I“ statt. Auch in dieser Fortbildungsmaßnahme können Lehrkräfte Kenntnisse zu den Themen Lernstandserhebung, Lernfortschrittsdokumentation, Förderung von Kindern mit sonderpädagogischen Schwer- punkten in den Bereichen Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung erwer- ben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4006 5 6. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die zur Erkennung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwer- punkten Lernen, Sprache beziehungsweise emotional-soziale Entwick- lung fortgebildeten Lehrkräften effizient in diesen Bereichen einge- setzt werden? Die Staatlichen Schulämter und die Schulleitungen haben Kenntnis darüber, welche Lehr- kräfte (Grundschullehrkräfte, Lehrkräfte an weiterführenden Schulen und Sonderpädago- ginnen und Sonderpädagogen) über entsprechende Fachkompetenzen durch Ausbildung oder Qualifizierung verfügen. In den Staatlichen Schulämtern und in den Schulen findet dies bei der Einsatzplanung Berücksichtigung, denn die Einsatzplanung erfolgt eigenverantwortlich durch die Schulen in enger Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern. 7. Wie definiert die Landesregierung den Begriff „qualifizierte Lehr- kräfte“ im Sinne von Ziffer 5.7 der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben und im Rechnen“? „Qualifizierte Fachkräfte“ gemäß Ziffer 5.7 der oben genannten Verwaltungsvorschrift sind unter anderem Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit entsprechenden fachlichen Schwerpunkten und Lehrkräfte, die an einem der Qualifizierungskurse „Diagnostik, Förderung und Beratung von Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen, Recht- schreiben und/oder Rechnen“ teilgenommen haben oder eine thematisch adäquate Qualifizierung absolviert haben.