Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Juni 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4007 6. Wahlperiode 12.06.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Vergütung und Fahrwege im Betreuungswesen und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie hoch war die durchschnittliche Wartezeit vom Eingang des Vergütungsantrags bis zur Festsetzung der Vergütung in den einzelnen Gerichtsbezirken in den jeweiligen Jahren von 2010 bis 2014? 2. Wie hoch war die durchschnittliche Wartezeit zwischen Festsetzung der Vergütung und tatsächlicher Auszahlung der Vergütungssumme in den einzelnen Gerichtsbezirken in den jeweiligen Jahren von 2010 bis 2014? Zu 1 und 2 In den bei den Amtsgerichten geführten Geschäftsstatistiken werden zur Verfahrensdauer der Kostenfestsetzungsanträge der Berufsbetreuer nach dem Vormünder- und Betreuervergü- tungsgesetz (VBVG) keine Daten erhoben. Auch im Übrigen liegen bei den Amtsgerichten zu der Fragestellung keine statistischen Daten vor. Nach Schätzangaben aus den Amtsgerichten können eine durchschnittliche Erledigungsdauer vom Kostenfestsetzungsantrag bis zur Kostenfestsetzung von etwa drei Wochen und anschließende Bearbeitungszeiten bis zur Auszahlung der Vergütung in der Regel zwischen wenigen Tagen und drei Wochen angenommen werden. Die Bearbeitungszeiten schwanken - abhängig von der Vollständigkeit des Nachweises der Anspruchsberechtigung, des Umfangs der Rechnungsprüfung und sonstiger Besonderheiten - erheblich und können sich im Einzelfall über mehrere Monate erstrecken. Drucksache 6/4007 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Existieren Daten, inwieweit sich die Fahrwege der Berufsbetreuer und Betreuten durch die Gerichtsstrukturreform geändert haben bzw. ändern werden und wenn ja, wie stellen sich diese dar? Statistische Daten zu den Fahrwegen der Berufsbetreuer und Betreuten liegen weder generell noch im Bezug auf die mit der Gerichtsstruktur verbundenen Änderungen vor. Angesichts des stetig und gerichtsübergreifend wechselnden Bestandes an Einzelbetreuungen der Berufs- betreuer wäre die Validität und Aussagekraft diesbezüglicher Daten fraglich. Gemäß § 1901 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfasst die rechtliche Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten im Rahmen der vom Amtsgericht übertragenen Aufgabenkreise zu besorgen. Die Tätigkeit des Betreuers ist danach - unabhängig von Einzelkontakten - nicht auf das nächstgelegene Amtsgericht, sondern auf den jeweils Betreuten ausgerichtet. Insoweit anfallende Fahrkosten sind Bestandteil der pauschalen Vergütung des Berufsbetreuers. 4. Wie beurteilt die Regierung diese Entwicklung insgesamt? Im Zuge der Umsetzung der Gerichtsstrukturreform ist es zu einer Neuordnung von Amtsgerichtsbezirken gekommen. Amtsgerichtliche Kernaufgaben wie Betreuungsange- legenheiten sind unter dem Blickwinkel der Bürgerfreundlichkeit und größeren Ortsnähe bedarfsorientiert an den Haupt- und Zweigstellen wahrzunehmen (Landtagsdrucksache 6/1620 Seiten 8, 59). Zudem sind zu diesem Zweck zusätzlich Gerichtstage eingerichtet worden. Soweit in Einzelfällen Berufsbetreuer Geschäfte am Hauptstandort zu erledigen haben, zählen diese einschließlich des Fahrweges zu deren Berufsspektrum. Neben den Gerichtstagen können ehrenamtliche Betreuer die weiteren Beratungsangebote der örtlichen Betreuungsbehörden sowie der nächstgelegenen anerkannten Betreuungsvereine in Anspruch nehmen. Generell bietet die Zusammenlegung von Gerichtsstandorten Vorteile, die sich qualitäts- steigernd auch auf die laufende Bearbeitung von Betreuungssachen auswirken können. Größere Einheiten bieten Synergieeffekte, die neben einer stärkeren Spezialisierung unter anderem auftretende personelle Engpässe zum Beispiel bei krankheits- oder urlaubsbedingten Personalausfällen besser kompensieren können. Dies soll sich zukünftig auch auf die Bearbeitungszeiten auswirken.