Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. März 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/403 6. Wahlperiode 28.03.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Landeswaldgesetz und ANTWORT der Landesregierung Im Mai 2011 wurde das Landeswaldgesetz mit dem Ziel der „Deregulierung und des Bürokratieabbaus“ geändert. Insbesondere sollte das Gesetz die „bürokratische Entlastung der Waldbesitzer“ gewährleisten. 1. Welchen Kenntnisstand über die reibungslose Umsetzung des Landeswaldgesetzes hat die Landesregierung? Welche Kritik wurde bisher, z. B. von Waldbesitzern, an dem geän- derten Waldgesetz geübt? Das neue Waldgesetzes genießt eine hohe Akzeptanz bei den Waldbesitzern und Waldbesitzerinnen sowie den verschiedenen anderen Interessengruppen. Die Umsetzung erfolgt daher reibungslos und ohne wesentliche Kritik von Waldbesitzern. Gesetzliche Normen entziehen sich jedoch nicht der Einzelkritik. Die Landesregierung setzt sich mit gehäuften Kritiken oder grundsätzlichen Problemen auseinander. Solche derartigen Fälle sind der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Waldgesetz aktuell nicht bekannt. Drucksache 6/403 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Inwieweit haben sich für Waldbesitzer, die durch zielorientierte wald- bauliche Maßnahmen eine Veredlung des Baumbestandes anstreben, Änderungen ergeben? Der Rechtsrahmen des Landeswaldgesetzes ermöglicht die ordnungsgemäße und naturnahe Bewirtschaftung des Waldes. Für die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer ist durch die Konkretisierung der ordnungsgemäßen und naturnahen Forstwirtschaft eine höhere Rechtssicherheit entstanden. 3. Welche Hinderungen treten für Waldbesitzer ein, die eine Waldveredlung anstreben und die vorhandenen Bäume durch höherwertige /leistungsfähigere Bäume ersetzen wollen? Der Rechtsrahmen des Landeswaldgesetzes ermöglicht es dem Waldbesitzer beziehungsweise der Waldbesitzerin, einen Umbau zu naturnaher und standortgerechter Bestockung durchzuführen. Unzulässig sind Baumarten, die nicht standortgerecht sind. 4. Welche Hinderungen treten für Waldbesitzer ein, die einen teilweisen Kahlschlag in ihrem Wald durchführen wollen, um höherwertigen /leistungsfähigeren Bäumen möglichst ideale Wachstumsbedingungen zu ermöglichen? Kahlhiebe sollen aus forst- und naturschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich vermieden werden. Kahlhiebe mit einer Flächengröße über zwei Hektar und die Reduktion der Bestockung hiebsunreifer Bestände auf weniger als 70 Prozent des Vollbestandes (Ausnahme Stockausschlags- und Laubweichholzbestände) bedürfen der vorherigen Ausnahmegenehmigung nach § 13 Landeswaldgesetz. 5. In welcher Art und Weise sind Waldbesitzer an der Bestandsverbesserung ihres Waldes, z. B. bei Ersatzpflanzung mit höherwertigen /leistungsfähigeren Bäumen, gehindert? Sofern die gesetzlichen Normen beachtet werden, sind Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in keiner Art und Weise an der Bestandsverbesserung gehindert.