Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Juni 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4039 6. Wahlperiode 19.06.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zertifizierungsverfahren beim Bio-Catering und ANTWORT der Landesregierung Am 4. Mai 2015 fand in Güstrow mit rund 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Veranstaltung „Ökolandbau in MecklenburgVorpommern - Rahmenbedingungen in der neuen Förderperiode ab 2015“ in der „Viehhalle“ statt. Veranstalter war das Ministerium für Landwirtschaft , Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern. Herr Minister Dr. Backhaus stellte die neuen Förderbedingungen selbst vor. Für die Veranstaltung wurde durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern ein Bio-Cate- ring bestellt und auf der Veranstaltung vom Caterer als Bio-Produkt angeboten. Ob der Caterer jedoch, wie dies nach § 6 des Öko-Landbau- gesetzes bundesgesetzlich aus Gründen des Verbraucherschutzes gesetz- lich angeordnet ist, zum Kontrollverfahren angemeldet war, ist derzeit unklar. 1. Wurde auf der Veranstaltung „Ökolandbau in MecklenburgVorpommern - Rahmenbedingungen in der neuen Förderperiode ab 2015“ ein Catering angeboten, das die gesetzliche Anforderung gemäß § 6 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt und somit dem Verbraucher- schutz gerecht werden konnte? Das Catering wurde zwar in Bioqualität angeboten, da der Caterer jedoch kein Biozertifikat (auch kein Tageszertifikat) vorweisen konnte, wurde ihm eine Bio-Auslobung untersagt. Da keine Bio-Auslobung des Caterings erfolgte, liegt kein Verstoß gegen § 6 des Ökolandbau- gesetzes vor. Drucksache 6/4039 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Gab es in den letzten fünf Jahren Fälle, bei denen die Landesregierung Gastronomiebetrieben und anderen Unternehmen wegen des Ver- stoßes gegen das Öko-Landbaugesetz ein Vermarktungsverbot aufer- legt hat? Nein, durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) als zuständige Behörde für den ökologischen Landbau gab es gegen Gastronomie- betriebe und andere Lebensmittelunternehmen gemäß Artikel 2 Buchstabe aa der VO 834/2007 in den letzten fünf Jahren keine Verwaltungsverfahren, die in einem Vermarktungs- verbot mündeten. 3. Was unternimmt die Landesregierung, um Gastronomiebetriebe und andere Unternehmen, die in Mecklenburg-Vorpommern dem Kon- trollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau nicht ausreichend nachkommen, zu identifizieren und in der Folge aufzuklären, damit eventuelle Vermarktungsverbote nicht zum Tragen kommen müssen? Gastronomiebetriebe, die Bioprodukte anbieten, sind im risikoorientierten Kontrollverfahren der Kontrollstellen sowie der Kontrollbehörde (LALLF) erfasst. Dabei wird allen einge- henden Hinweisen über die gegebenenfalls nicht konforme Anwendung der Öko-Vorschriften nachgegangen. Im Rahmen der Vernetzung der Ökokontrolle mit der Lebensmittelkontrolle werden ebenfalls die Anforderungen der Zertifizierung geprüft. Um Verstößen und eventuellen Sanktionen vorzubeugen, wurde und wird durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz bei entsprechenden Veranstaltungen über die Anforderungen der Bio-Zertifizierung und deren Umsetzung informiert. Auch durch Akteure wie die Initiative ländlichfein e. V., die gezielt die Vernetzung von Bio-Landwirten und Bio-Gastronomen befördert, werden die Anforderungen der Zertifizierung vermittelt. Der Erfolg dieser Maßnahmen zeigt sich darin, dass in den zurückliegenden Jahren kein Vermarktungsverbot verhängt werden musste (siehe Antwort zu Frage 2). Zur weiteren Stärkung und Unterstützung des ökologischen Landbaus in Mecklenburg- Vorpommern hat die Landesregierung in der neuen Förderperiode vorgesehen, unter anderem über die geplante Netzwerkförderung den Einsatz regionaler ökologischer Erzeugnisse in der Gastronomie weiter voranzubringen.